Briefwechsel vom 9. Juni 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderungen und beim Betrieb von Grenzübergängen und Grenzbrücken

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Der Botschafter

Bern, den 9. Juni 1978

der Bundesrepublik Deutschland

An den

Leiter der Direktion für Völkerrecht

des Eidgenössischen Politischen Departements

Herrn Botschafter Dr. Emanuel Diez

Bern

Herr Botschafter,

Befreiungen und Erleichterungen, die dem Artikel 8 des Vertrags vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein entsprechen, werden von beiden Vertragsstaaten ab 1. Januar 1975 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch gewährt für Waren, die verwendet werden zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung und zum Betrieb von anderen über die Grenze führenden Bauwerken für öffentliche Verkehrswege und öffentliche Versorgungsleitungen sowie von Grenzabfertigungsanlagen an anderen Grenzübergängen, an denen nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Massgabe des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet sind oder errichtet werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten unterstützen einander, um Missbräuche der Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Die zuständige schweizerische Zollkreisdirektion und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. stellen im gegenseitigen Einvernehmen die örtliche Begrenzung des Bereichs beiderseits der Grenze fest, der für die Bauwerke oder für die Grenzabfertigungsanlagen nach Ziffer 1 benötigt wird, und regeln die Einzelheiten.

Diese Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden; sie tritt zwei Jahre nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Vorstehenden bestätigen; in diesem Fall sollen der vorliegende Brief, welcher die Billigung des Schweizerischen Bundesrats gefunden hat, und Ihre Antwort eine Vereinbarung bilden, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sobald beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.»

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass diese mit dem Vorstehenden einverstanden ist.

Ihr heutiger Brief und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Kraft tritt, sobald beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Ulrich Lebsanft

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

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