Vereinbarung vom 16. April 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-04-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

(1) Im Personenbahnhof und im Güterbahnhof Schaffhausen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden statt:

(3) Die Grenzabfertigung kann auf das aufgegebene Reisegepäck und das Expressgut ausgedehnt werden.

Art. 2

Die Zone umfasst:

im Personenbahnhof:

im Güterbahnhof:

Art. 3

Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten mit einem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat verbracht werden.

Art. 4

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion Freiburg und das Grenzschutzamt Konstanz andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn die Einzelheiten fest.

(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, deren Reisende der Grenzabfertigung im Personenbahnhof Schaffhausen unterworfen sind.

(3) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 5

Die Vereinbarung vom 19. März 1970[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof Schaffhausen wird aufgehoben.

Art. 6

(1) Die Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^3] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Freiburg im Breisgau, am 16. April 1980, in zwei Unterschriften in deutscher Sprache.

| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: / P. Affolter | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: / H. Hutter | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: [AS 1970 1175]

[^3]: SR 0.631.252.913.690

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.