Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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von dem Wunsche geleitet, die sich aus dem Autobahnzusammenschluss zwischen Basel und Weil am Rhein ergebenden Fragen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Vertragsgegenstand

(1) Die von Freiburg im Breisgau kommende deutsche Autobahn und die schweizerische Nationalstrasse 2 werden bei Weil am Rhein (Ortsteil Friedlingen) und Basel (Kleinhüningen) westlich der Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn zusammengeschlossen. Zu diesem Zweck werden errichtet: a) auf deutschem und schweizerischem Hoheitsgebiet eine die Grenze zwischen den Vertragsstaaten überschreitende Autobahnbrücke (Grenzbrücke); b) auf deutschem Hoheitsgebiet die der Grenzabfertigung dienenden Gebäude, Plätze und Einrichtungen (Grenzabfertigungsanlagen), c) auf deutschem Hoheitsgebiet die Anlagen, die der Versorgung der in die Schweiz fahrenden Personen und Fahrzeuge dienen. (Nebenbetriebe), d) auf deutschem Hoheitsgebiet eine dem Zubringerdienst von der Schweiz in die Nebenbetriebe und die schweizerische Einfuhrgrenzabfertigungsstelle einschliesslich Zollkantine dienende Strasse (Zubringerstrasse).

2 , der eine Übersicht über die vorgesehenen Anlagen gibt, ist (2) Ein Rahmenplan dem Vertrag beigefügt.

Art. 2 Bauausführung und Kosten

(1) Die Schweiz führt den Bau der Grenzbrücke einschliesslich der Stützmauern und des Unterführungsbauwerks aus. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauausführung und -überwachung obliegen dem Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit dem Land Baden-Württemberg. Für den Bau gelten die schweizerischen technischen Normen. (2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Bau der Nebenbetriebe und der Zubringerstrasse aus. Die Nebenbetriebe und die Zubringerstrasse werden im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt geplant und gebaut. (3) Alle Kosten des Erwerbs von Grundstücken und Rechten sowie des Baus tragen a) für die Grenzbrücke die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz für den auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil, b) für die Zubringerstrasse und das Unterführungsbauwerk sowie die Stützmauern, soweit diese durch die Zubringerstrasse bedingt sind, die Schweiz; c) für die Nebenbetriebe der Kanton Basel-Stadt. (4) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln alle Einzelheiten.

Art. 3 Unterhaltung und Änderung, Kosten

(1) Die Unterhaltung einschliesslich Reinigung und Winterdienst, die Erneuerung und die Änderung der Grenzbrücke mit Ausnahme des Unterführungsbauwerks obliegen jedem Vertragsstaat auf seinem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten. Änderungen werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten geplant und ausgeführt. (2) Die Unterhaltung der Nebenbetriebe, der Zubringerstrasse und des Unterführungsbauwerks einschliesslich Reinigung und Winterdienst sowie deren Erneuerung und Änderung obliegen der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt. Die Schweiz trägt die Kosten. In den Nebenbetrieben können Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturen und Änderungen am Innenausbau vom Kanton Basel-Stadt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.

Art. 4 Abweichende Vereinbarungen über Unterhaltung und Änderung

(1) Für die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der baulichen Anlagen und festeingebauten Einrichtungen können die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten abweichende Vereinbarungen treffen. In die Vereinbarungen über Reinigung und Winterdienst können die Autobahnstrecken zwischen der Grenze und der deutschen Anschlussstelle Weil am Rhein oder der schweizerischen Anschlussstelle Wiese sowie diese Anschlussstellen einbezogen werden. (2) Die Vorschriften des Gebietsstaats über die Amtshaftung und die Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bleiben unberührt. Dritte können ihre Ansprüche nur gegenüber der zuständigen Verwaltung des Gebietsstaats geltend machen. Dieser wird, was sie Dritten geleistet hat, von der beauftragten Verwaltung erstattet.

Art. 5 Grenzabfertigungsanlagen

(1) Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs-

3 zwischen den Vertragsstellen nach Massgabe des Abkommens vom 1. Juni 1961 staaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet. Dieses Abkommen und die gestützt darauf zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen bleiben von diesem Vertrag unberührt. (2) Für Lieferungen an die Kantine, die innerhalb der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage eingerichtet und betrieben wird, und für die Besteuerung der dort erzielten Umsätze gelten die Artikel 9 und 11 entsprechend; Waren dürfen nur an Bedienstete der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten abgegeben werden.

Art. 6 Nebenbetriebe

(1) Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, die Nebenbetriebe zu betreiben. Er kann sie verpachten. (2) Die Nebenbetriebe umfassen Raststätte mit Kiosk, Informationsbüros, Wechselstuben, Tankstellen sowie die dazugehörigen Strassen, Gehwege, Parkplätze und Anlagen. a) In der Raststätte mit Kiosk dürfen Speisen und Getränke sowie Artikel des Reisebedarfs, insbesondere Süssigkeiten, Tabakwaren, Zeitungen, Ansichtskarten, verkauft werden. b) In der Tankstelle dürfen die gebräuchlichen Treibund Schmierstoffe sowie Bedarfsartikel für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) verkauft werden. Ausserdem dürfen die für den Pannendienst nötigen Einrichtungen betrieben werden. c) In den Wechselstuben dürfen die im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr üblichen Geldgeschäfte vorgenommen werden. d) In den Informationsbüros dürfen Auskünfte erteilt, Hotelzimmer reserviert und ähnliche im Reiseverkehr übliche Dienstleistungen erbracht werden. (3) Die in der Schweiz wohnenden Inhaber von Einrichtungen der Nebenbetriebe und die darin Beschäftigten können Geldbeträge, die sie zum Betrieb dieser Einrichtungen benötigen oder dort eingenommen haben, frei über die Grenze bringen.

Art. 7 Postund Fernmeldeanlagen

(1) Für die Nebenbetriebe werden Anschlüsse an das schweizerische öffentliche Telefonnetz und Telexnetz gestattet. (2) Öffentliche Sprechstellen, die an das schweizerische öffentliche Telefonnetz angeschlossen sind, können in den Nebenbetrieben und bei den schweizerischen Grenzabfertigungsstellen errichtet werden. (3) In den Nebenbetrieben können schweizerische Briefmarken verkauft und schweizerische Briefkästen aufgestellt werden. (4) Grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen für Baustellen einschliesslich der Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz des anderen Vertragsstaats werden von den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zugelassen. (5) Zwischen den den Grenzabfertigungsanlagen nächstgelegenen besetzten Autobahnstützpunkten der Vertragsstaaten werden grenzüberschreitende autobahneigene Fernmeldeanlagen zugelassen. Dabei muss jedoch die Weiterschaltung der grenzüberschreitenden Verbindungen in die öffentlichen Fernmeldenetze oder in das übrige Autobahn-Fernmeldenetz des anderen Vertragsstaates verhindert sein, soweit nicht Ausnahmeregelungen getroffen werden. (6) Dem Zoll, der Polizei, den Hilfsund den Strassenunterhaltungsdiensten werden grenzüberschreitende Fernmeldeanlagen gestattet. Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäss. (7) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten.

Art. 8 Eingangsabgaben bei Bau, Unterhaltung, Änderung und Betrieb

(1) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Autobahnkilometer 1,150 oder zur Sicherung des Verkehrs auf dieser Strasse verwendet werden. Für Waren, die auf dieser Autobahnstrecke verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen. (2) Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren für Zollund andere Sicherheitszäune sowie zur Bepflanzung des Strassenrands) sind in der Bundesrepublik Deutschland frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau der Grenzbrücke von der Grenze bis Bundesautobahnkilometer 813,255, der Bundesautobahn von Bundesautobahnkilometer 813,255 bis 811,680 und der Zubringerstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf diesen Strassen verwendet werden. Für Waren, die dort verbleiben oder verbraucht werden, gilt dies nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Schweiz stammen. Abgabenbefrelung wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt für Waren, die zum Bau der Anlagen der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten und der Nebenbetriebe verwendet werden. (3) Die Abgabenbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für Einfuhren ab 14. Dezember 1973 (Inkrafttreten des Notenwechsels zwischen den Vertragsstaaten über die Stundung der Eingangsabgaben). (4) Waren zur Unterhaltung, zur Erneuerung, zur Änderung oder zum Betrieb der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen sind unter den in diesen Absätzen genannten Voraussetzungen frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren. (5) Bei der Einfuhr der in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Waren durch die öffentlichen Bauverwaltungen tritt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ein. (6) Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Kontrollund Sicherheitsmassnahmen. (7) Waren, die nach den Absätzen 1, 2 und 4 abgabenfrei bleiben, sind von Einund Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Art. 9 Zollund steuerrechtliche Sonderregelungen für Nebenbetriebe

(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der Schweiz über die Zubringerstrasse in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-, umsatzsteuer-, verbrauchsteuerund monopolrechtlich sowie ein-, ausund durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie nicht über die gemeinsame Grenze verbracht worden. (2) Waren, die aus der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in die Nebenbetriebe gelangen, werden zoll-, verbrauchsteuerund monopolrechtlich sowie ein-, ausund durchfuhrrechtlich unter den Bedingungen des Absatzes 6 so behandelt, als wären sie über die gemeinsame Grenze verbracht worden. Auf diese Waren erhebt die Schweiz die Einfuhrabgaben nach schweizerischem Recht. (3) Die Umsätze der Nebenbetriebe unterliegen nur dem schweizerischen Umsatzsteuerrecht. Das gleiche gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen in den Nebenbetrieben an deren Unternehmer. Ausgenommen davon sind der Bau, die Unterhaltung, Erneuerung und Änderung der Anlagen sowie der festeingebauten Einrichtungen. (4) Die Unternehmer der Nebenbetriebe und die in den Nebenbetrieben für sie tätigen Personen haben hinsichtlich der schweizerischen Umsatzsteuer gegenüber den schweizerischen Behörden die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn sich die Nebenbetriebe im schweizerischen Zollinland befänden. Die Unternehmer dürfen aber die ihnen gesondert in Rechnung gestellten deutschen Umsatzsteuerbeträge unter den Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts bei dem zuständigen deutschen Finanzamt als Vorsteuern abziehen. Die deutschen Steuerbehörden können in den Nebenbetrieben nachprüfen, ob die Vorsteuern richtig abgezogen wurden. (5) Vom Aufkommen an schweizerischer Umsatzsteuer, das sich ergibt a) aus der Besteuerung der in Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umsätze und, b) soweit die betreffenden Unternehmer diese Umsätze nicht zu versteuern haben, aus der Steuer, die auf den für diese Umsätze eingekauften oder eingeführten Waren und in Anspruch genommenen Dienstleistungen lastet, überweist die Schweiz jährlich die Hälfte unter Abzug von fünf Prozent für Verwaltungskosten an die Bundesrepublik Deutschland. Für die Berechnung des Steueraufkommens nach Buchstabe b haben die Unternehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung die nötigen Auskünfte zu erteilen. Über die Einzelheiten der Ermittlung des der Bundesrepublik Deutschland jährlich zustehenden Anteils am Steueraufkommen verständigen sich das Bundesministerium der Finanzen und die Eidgenössische Steuerverwaltung. (6) Waren, die entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu den Nebenbetrieben gelangt sind, dürfen ausschliesslich an nach der Schweiz ausreisende Personen und nur zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder für Geschenkzwecke abgegeben werden, Treibund Schmierstoffe für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) jedoch nur in einer für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge. (7) Der Bereich der Nebenbetriebe unterliegt auch der schweizerischen Zollund Steueraufsicht. Hierfür gelten die Bestimmungen der Teile II und III des Abkom-

4 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebenmens vom 1. Juni 1961 einanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt mit Ausnahme der Artikel 6, 8, 9, 14 und 15 entsprechend. (8) Die Zollkreisdirektion Basel und die Oberfinanzdirektion Freiburg werden die erforderlichen Überwachungsund Sicherungsmassnahmen im gegenseitigen Einvernehmen anordnen, um Verstösse gegen die zoll-, verbrauchsteuerund monopolrechtlichen sowie ein-, ausund durchfuhrrechtlichen Vorschriften der Vertragsstaaten zu verhindern.

Art. 10 Direkte Steuern

Von dem Vertrag unberührt bleiben

5 zwischen der Schweizerischen Eida) das Abkommen vom 11. August 1971 genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie

6 zwischen der Schweizerischen Eidgeb) das Abkommen vom 15. Juli 1931 nossenschaft und dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern in der

7 Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 oder die an ihre Stelle tretenden Regelungen.

Art. 11 Waren in den Nebenbetrieben

(1) Nach Artikel 6 zugelassene Waren dürfen, wenn sie den schweizerischen Vorschriften entsprechen, in die Nebenbetriebe verbracht werden. Sie dürfen dort unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 in Verkehr gebracht werden. (2) Die deutschen Vorschriften sind auf die in Absatz 1 genannten Waren insoweit nicht anwendbar, als sie vom schweizerischen Recht abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit, Verpackung, Bezeichnung oder Kennzeichnung der Waren und die Angaben der Preise stellen. Werden solche Waren von den deutschen Überwachungsstellen beanstandet, so ziehen diese bei der Prüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens der Waren die zuständigen schweizerischen Stellen bei, die deutschen Überwachungsstellen können unaufschlebbare vorläufige Massnahmen treffen. (3) Entsprechen Waren, die aus der Schweiz in die Nebenbetriebe verbracht werden, nicht den schweizerischen Vorschriften, so sind für die Verfolgung und Ahndung ausschliesslich die schweizerischen Behörden zuständig. (4) Ergehen Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte gegen in der Schweiz wohnende Personen, weil diese in den Nebenbetrieben gegen Vorschriften verstossen haben, die gemäss Absatz 2 auf das Inverkehrbringen der dort genannten Waren anwendbar sind, so werden sie auf Ersuchen der deutschen Behörden in der Schweiz vollstreckt, wenn a) die Entscheidung unanfechtbar ist; b) die Tat, falls sie in der Schweiz begangen würde, dort mit einer Sanktion bedroht ist; für die Beurteilung der Strafbarkeit der Tat und der Verfolgbarkeit des Täters nach schweizerischem Recht sind die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, verbindlich; c) bei Anwendung schweizerischen Rechts im Zeitpunkt der Entscheidung die Frist für die absolute Verjährung der Verfolgung nicht abgelaufen gewesen wäre; d) die Sanktion nicht als verjährt anzusehen wäre, sofern sie im gleichen Zeitpunkt von einer schweizerischen Behörde getroffen worden wäre. (5) Ersuchen um Vollstreckung sind an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zu richten. Sind die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt dieses den Entscheid kostenlos für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen. Der Kanton Basel-Stadt regelt die Form dieses Entscheids und stellt für dessen Anfechtung ein Rechtsmittel zur Verfügung. (6) Nach Absatz 5 eingezogene Beträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der ersuchenden deutschen Stelle überwiesen.

Art. 12 Ausländerrechtliche Regelungen

(1) Die mit dein Bau, der Unterhaltung, Erneuerung Lind Änderung der Autobahn, der Grenzabfertigungsanlagen, der Zubringerstrasse und der Nebenbetriebe beauftragten Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Arbeiten vom Hoheitsgebiet des einen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangen, keiner dafür nach dessen Recht etwa erforderlichen Erlaubnis. (2) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet Schweizerbürgern zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes in den Nehenbetrieben und in der Zollkantine die Einreise und den Aufenthalt im Bereich der Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage, gleiches gilt für Drittausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zur Berufsausübung besitzen. Für den Aufenthalt innerhalb der Nebenbetriebe und der schweizerischen Grenzabfertigungsanlage ist eine deutsche Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung tätig werden sollen. (4) Persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten. (5) Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich zu führen, Drittausländer ausserdem auch die Aufenthaltsbewilligung oder einen entsprechenden Ausweis. (6) Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung dieses Vertrags in das Hoheitsgebiet des anderen Staates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurückübernehmen.

Art. 13 Grenzübertritt zum Wenden

(1) Zollund Polizeibedienstete und Bedienstete der Strassenverwaltung der Vertragsstaaten sowie Hilfspersonen sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes auf der Autobahn mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf der Gegenfahrbahn in den Ausgangsstaat zurückzukehren. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Artikel 11 bis 13 des Ab-

8 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nekommens vom 1. Juni 1961 beneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar. (2) Nehmen die Polizeibediensteten während der Fahrt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Unfall oder einen den Verkehr gefährdenden Zustand wahr, so sind sie zur Feststellung des Sachverhalts und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger Massnahmen an Ort und Stelle befugt. Die Polizei des Gebietsstaats ist unverzüglich zu benachrichtigen. Bis zu deren Eintreffen können Personen vorläufig festgehalten werden.

Art. 14 Benutzung der Zubringerstrasse

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