Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-04-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Amtlicher deutscher Text Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Stand am 31. März 2014) Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Bildung eines Verbands

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als «Vertragsstaaten» bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung i) sind Bezugnahmen auf ein «Patent» zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate; ii) bedeutet «Hinterlegung eines Mikroorganismus» je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte erscheinen, die folgenden im Einklang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgenommenen Handlungen: die Übermittlung eines Mikroorganismus an eine internationale Hinterlegungsstelle, die ihn empfängt und annimmt, oder die Aufbewahrung eines solchen Mikroorganismus durch die internationale Hinterlegungsstelle oder sowohl die genannte Übermittlung als auch die genannte Aufbewahrung; iii) bedeutet «Patentverfahren» jedes Verwaltungsoder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein Patent; iv) bedeutet «Veröffentlichung für die Zwecke von Patentverfahren» die amtliche Veröffentlichung einer Patentanmeldung oder eines Patents oder ihre amtliche Offenlegung zur allgemeinen Einsichtnahme; v) bedeutet «zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum» eine Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht hat; vi) bedeutet «Amt für gewerbliches Eigentum» eine Behörde eines Vertragsstaats oder eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die für die Erteilung von Patenten zuständig ist; vii) bedeutet «Hinterlegungsstelle» eine Stelle, welche den Empfang, die Annahme und die Aufbewahrung von Mikroorganismen sowie die Abgabe von Proben hiervon besorgt; viii) bedeutet «internationale Hinterlegungsstelle» eine Hinterlegungsstelle, die den Status als internationale Hinterlegungsstelle nach Artikel 7 erworben hat; ix) bedeutet «Hinterleger» die natürliche oder juristische Person, die einen Mikroorganismus einer internationalen Hinterlegungsstelle übermittelt, die ihn empfängt und annimmt, sowie jeden Rechtsnachfolger der genannten natürlichen oder juristischen Person; x) bedeutet «Verband» den Verband, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird; xi) bedeutet «Versammlung» die Versammlung, auf die in Artikel 10 Bezug genommen wird; xii) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xiii) bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI); xiv) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation;

3 xv) bedeutet «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung , auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird. Kapitel I Materiellrechtliche Bestimmungen

Art. 3 Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen

(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schliesst die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, dass die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist. b) Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen. (2) In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzlicher Erfordernisse verlangen.

Art. 4 Erneute Hinterlegung

(1) a) Kann eine internationale Hinterlegungsstelle Proben des hinterlegten Mikroorganismus aus irgendeinem Grund nicht abgeben, insbesondere i) wenn dieser Mikroorganismus nicht mehr lebensfähig ist oder ii) wenn die Abgabe von Proben deren Versand ins Ausland erforderlich machen würde und dem Versand oder dem Empfang der Probe im Ausland Ausoder Einfuhrbeschränkungen entgegenstehen, so teilt diese Stelle, sobald sie festgestellt hat, da sie nicht zur Abgabe von Proben in der Lage ist, dies unverzüglich dem Hinterleger unter Angabe der Gründe mit; der Hinterleger hat vorbehaltlich des Absatzes 2 und gemäss diesem Absatz das Recht, eine erneute Hinterlegung des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus vorzunehmen. b) Die erneute Hinterlegung ist bei der internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; jedoch i) ist sie bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, wenn die Stelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle entweder insgesamt oder für die Art von Mikroorganismen, zu der der hinterlegte Mikroorganismus gehört, nicht mehr besitzt oder wenn die internationale Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt; ii) kann sie in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorgenommen werden. c) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. Wird die Bestätigung des Hinterlegers bestritten, so richtet sich die Beweislast nach dem jeweils geltenden Recht. d) Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c und e wird die erneute Hinterlegung so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, sofern sich aus allen vorhergehenden Bescheinigungen betreffend die Lebensfähigkeit des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus ergibt, da der Mikroorganismus lebensfähig war, und sofern die erneute Hinterlegung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger eingegangen ist. e) Ist Buchstabe b Ziffer i anwendbar und geht die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die unter Buchstabe b Ziffer i genannte Beendigung, Einschränkung oder Einstellung vom Internationalen Büro veröffentlicht wurde, so ist die unter Buchstabe d genannte Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zu berechnen. (2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Recht besteht nicht, wenn der hinterlegte Mikroorganismus an eine andere internationale Hinterlegungsstelle weitergeleitet wurde, solange diese Stelle in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben.

Art. 5 Ausund Einfuhrbeschränkungen

Jeder Vertragsstaat erkennt an, da es besonders wünschenswert ist, da eine etwaige Beschränkung der Ausoder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.

Art. 6 Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

(1) Als Voraussetzung für den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle muss eine Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats belegen sein und eine von diesem Staat zu ihren Gunsten abgegebene Versicherung erhalten haben, dass diese Stelle die in Absatz 2 genannten Erfordernisse erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Diese Versicherung kann auch von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum abgegeben werden; in diesem Fall muss die Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dieser Organisation belegen sein. (2) Die Hinterlegungsstelle Mus in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle i) fortdauernd bestehen; ii) nach Massgabe der Ausführungsordnung über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ihre wissenschaftlichen und Verwaltungsaufgaben nach diesem Vertrag wahrzunehmen; iii) unparteiisch und objektiv sein; iv) zum Zweck der Hinterlegung jedem Hinterleger zu denselben Bedingungen zugänglich sein; v) nach Massgabe der Ausführungsordnung sämtliche oder bestimmte Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung annehmen, ihre Lebensfähigkeit prüfen und sie aufbewahren; vi) nach Massgabe der Ausführungsordnung dem Hinterleger eine Empfangsbestätigung ausstellen sowie jede erforderliche Lebensfähigkeitsbescheinigung ausstellen; vii) nach Massgabe der Ausführungsordnung hinsichtlich der hinterlegten Mikroorganismen das Erfordernis der Geheimhaltung erfüllen; viii) Proben von jedem hinterlegten Mikroorganismus unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Verfahren abgeben, die in der Ausführungsordnung vorgesehen sind. (3) Die Ausführungsordnung sieht Massnahmen vor i) für den Fall, dass eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt oder die Annahme einer der Arten von Mikroorganismen ablehnt, die sie auf Grund der abgegebenen Versicherung annehmen müsste; ii) für den Fall der Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle als internationale Hinterlegungsstelle.

Art. 7 Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

(1) a) Eine Hinterlegungsstelle erwirbt den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle auf Grund einer von dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegungsstelle belegen ist, an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung, die eine Erklärung mit der Versicherung einschliesst, dass die genannte Stelle die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Dieser Status kann auch auf Grund einer von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung erworben werden, welche die oben erwähnte Erklärung einschliesst. b) Die Mitteilung hat die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben über die Hinterlegungsstelle zu enthalten und kann den Zeitpunkt angeben, zu dem der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wirksam werden soll. (2) a) Stellt der Generaldirektor fest, dass die Mitteilung die erforderliche Erklärung einschliesst und alle erforderlichen Angaben eingegangen sind, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro unverzüglich veröffentlicht. b) Der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder, sofern nach Absatz 1 Buchstabe b ein Zeitpunkt angegeben worden ist und dieser nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt erworben. (3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.

Art. 8 Beendigung und Einschränkung des Status einer internationalen

Hinterlegungsstelle (1) a) Jeder Vertragsstaat oder jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum kann die Versammlung ersuchen, einer Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu entziehen oder ihn auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken mit der Begründung, dass die in Artikel 6 angegebenen Erfordernisse nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt sind. Dieser Antrag kann jedoch nicht von einem Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum im Hinblick auf eine internationale Hinterlegungsstelle gestellt werden, für die dieser Staat oder diese Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat. b) Vor Stellung des Antrags nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum durch Vermittlung des Generaldirektors die Gründe für den geplanten Antrag dem Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum bekannt, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung abgegeben hat, so dass dieser Staat oder diese Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe geeignete Massnahmen ergreifen kann, damit sich der geplante Antrag erübrigt. c) Stellt die Versammlung fest, dass der Antrag begründet ist, so beschliesst sie, den Status der unter Buchstabe a genannten Stelle als internationale Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für den Antrag. (2) a) Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung die abgegebene Erklärung entweder vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zurücknehmen; die Verpflichtung hierzu besteht in jedem Fall, wenn und soweit die Versicherung nicht mehr anwendbar ist. b) Die Mitteilung hat von dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt an, wenn sie sich auf die gesamte Erklärung bezieht, die Beendigung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle oder, wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, die entsprechende Einschränkung dieses Status zur Folge. (3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.

Art. 9 Zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum

(1) a) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die von mehreren Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt worden ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, kann beim Generaldirektor eine Erklärung einreichen, dass sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung, die Verpflichtung betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse sowie alle Wirkungen der auf zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung anerkennt. Wird die in Satz 1 bezeichnete Erklärung vor Inkrafttreten dieses Vertrages nach Artikel 16 Absatz 1 eingereicht, so wird sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wird diese Erklärung nach dem Inkrafttreten eingereicht, so wird sie drei Monate nach ihrer Einreichung wirksam, soweit in der Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt die Erklärung zu dem auf diese Weise angegebenen Zeitpunkt in Kraft. b) Dieser Organisation steht das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Recht zu. (2) Wird eine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung, die zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum betrifft, revidiert oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird wirksam, i) wenn die Mitteilung vor dem Zeitpunkt eingeht, in dem die Revision oder Änderung in Kraft tritt, zu diesem Zeitpunkt; ii) wenn die Mitteilung nach dem unter Ziffer i genannten Zeitpunkt eingeht, zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt oder bei Fehlen einer solchen Angabe drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung. (3) Neben dem in Absatz 2 genannten Fall kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird zwei Jahre nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung beim Generaldirektor eingegangen ist. Eine Mitteilung der Zurücknahme nach diesem Absatz ist während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung an nicht zulässig. (4) Die in Absatz 2 oder 3 genannte Zurücknahme durch eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, deren Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 zum Erwerb des Status als internationale Hinterlegungsstelle durch eine Hinterlegungsstelle geführt hat, hat ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge. (5) Jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung, jede in Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung der Zurücknahme, jede nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene und in einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Erklärung enthaltene Versicherung, jeder nach Artikel 8 Absatz 1 gestellte Antrag und jede in Artikel

8 Absatz 2 genannte Mitteilung der Zurücknahme bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des höchsten Verwaltungsorgans der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum, dem alle Mitgliedstaaten der genannten Organisation angehören und in dem Beschlüsse von den offiziellen Vertretern der Regierungen dieser Staaten gefasst werden. Kapitel II Verwaltungsbestimmungen

Art. 10 Versammlung

(1) a) Die Versammlung setzt sich aus den Vertragsstaaten zusammen. b) Jeder Vertragsstaat wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum wird in den Sitzungen der Versammlung und der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Sonderbeobachter vertreten. d) Jeder Nichtmitgliedstaat des Verbands, welcher der Organisation oder dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört, sowie jede auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierte zwischenstaatliche Organisation, die keine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen der Versammlung und, sofern die Versammlung dies beschliesst, in den Sitzungen der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein. (2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags; ii) übt die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr nach diesem Vertrag besonders übertragen oder zugewiesen sind; iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen; v) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Erleichterung der Arbeit des Verbands für zweckdienlich hält;

Fussnoten

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