Ausführungsordnung vom 28. April 1977 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-04-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Regel 1Kurzbezeichnungen und Auslegung der Bezeichnung «Unterschrift»

1.1 «Vertrag»

In dieser Ausführungsordnung steht die Bezeichnung «Vertrag» für den Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren[^1].

1.2 «Artikel»

In dieser Ausführungsordnung verweist die Bezeichnung «Artikel» auf den jeweils angegebenen Artikel des Vertrags.

1.3 «Unterschrift»

In dieser Ausführungsordnung ist die Bezeichnung «Unterschrift» jeweils dahin zu verstehen, dass sie, wenn das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine inter-nationale Hinterlegungsstelle belegen ist, die Verwendung eines Siegels anstelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieser Stelle «Siegel» bedeutet.

Regel 2Internationale Hinterlegungsstellen

2.1 Rechtsstellung

Eine internationale Hinterlegungsstelle kann eine Regierungsbehörde, einschliesslich einer öffentlichen Einrichtung, die an eine nicht zur Regierung gehörende öffentliche Verwaltungsbehörde angeschlossen ist, oder eine privatrechtliche juristische Person sein.

2.2 Personal und Einrichtungen

Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer ii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere die folgenden:

2.3 Abgabe von Proben

Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer viii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere das Erfordernis, dass eine internationale Hinterlegungsstelle Proben von hinterlegten Mikroorganismen schnell und sachgerecht abgibt.

Regel 3Erwerb des Statuts einer internationalen Hinterlegungsstelle

3.1 Mitteilung

a)

Die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung ist an den Generaldirektor zu richten, im Fall eines Vertragsstaats auf diplomatischem Weg, im Fall einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum durch ihren höchsten Beamten.

b)

Die Mitteilung hat

3.2 Behandlung der Mitteilung

Entspricht die Mitteilung dem Artikel 7 Absatz 1 und der Regel 3. 1, so ist sie durch den Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum bekanntzugeben und unverzüglich durch das Internationale Büro zu veröffentlichen.

3.3 Erweiterung der Liste der Arten von Mikroorganismen, die angenommen werden

Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung gemacht hat, kann dem Generaldirektor jederzeit danach mitteilen, dass seine oder ihre Versicherung auf bestimmte Arten von Mikroorganismen, die bisher noch nicht unter die Versicherung fielen, erweitert wird. In diesem Fall gelten, soweit die zusätzlichen Arten von Mikroorganismen betroffen sind, Artikel 7 und die Regeln 3.1 und 3.2 entsprechend.

Regel 4Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle

4.1 Antrag; Behandlung des Antrags

a)

Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.

b)

Der Antrag hat

c)

Entspricht der Antrag den Buchstaben a und b, so wird er vom Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum mitgeteilt.

d)

Vorbehaltlich des Buchstaben e berät die Versammlung über den Antrag frühestens sechs und spätestens acht Monate nach Mitteilung des Antrags.

e)

Wenn nach Ansicht des Generaldirektors die Einhaltung der Frist nach Buchstabe d die Interessen tatsächlicher oder etwaiger Hinterleger beeinträchtigen könnte, kann er die Versammlung zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäss Buchstabe d vorgesehenen Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist einberufen.

f)

Beschliesst die Versammlung, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken, so wird dieser Beschluss drei Monate nach der Beschlussfassung wirksam.

4.2 Mitteilung; Datum des Wirksamwerdens; Behandlung der Mitteilung

a)

Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte Mitteilung ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.

b)

Die Mitteilung hat

c)

Im Fall des Buchstaben b Ziffer iii treten die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu dem gemäss Buchstabe b Ziffer iii in der Mitteilung genannten Zeitpunkt ein, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach der Mitteilung.

d)

Der Generaldirektor hat unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum jede nach Artikel 8 Absatz 2 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nach Buchstabe c mitzuteilen. Eine entsprechende Bekanntmachung ist unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.

4.3 Folgen für die Hinterlegungen

Bei Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 4 ist Regel 5.1 entsprechend anzuwenden.

Regel 5Untätigkeit der internationalen Hinterlegungsstelle

5.1 Einstellung der Tätigkeit in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen

a)

Stellt eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung einer ihr nach dem Vertrag und der Ausführungsordnung obliegenden Aufgabe in bezug auf Mikroorganismen, die bei ihr hinterlegt sind, vorübergehend oder endgültig ein, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die hinsichtlich dieser Stelle die Versicherung nach Artikel 6 Absatz 1 abgegeben hat,

b)

Der Generaldirektor hat den Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie den Ämtern für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a Ziffer iv erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.

c)

Nach dem jeweils anwendbaren Patentverfahren kann verlangt werden, dass der Hinterleger unverzüglich nach Erhalt der in Regel 7.5 genannten Empfangsbestätigung jedem Amt für gewerbliches Eigentum, bei dem eine Patentanmeldung unter Bezugnahme auf die Ersthinterlegung eingereicht wurde, die neue Eingangsnummer, die der Hinterlegung durch die Ersatzstelle zugeteilt wurde, mitzuteilen hat.

d)

Die Ersatzstelle hat die von der untätigen Stelle zugeteilte Eingangsnummer in geeigneter Form zusammen mit der neuen Eingangsnummer weiterzuverwenden.

e)

Zusätzlich zu jeder nach Buchstabe a Ziffer i erfolgten Weiterleitung hat die untätige Stelle, soweit dies möglich ist, auf Antrag des Hinterlegers eine Probe von jedem bei ihr hinterlegten Mikroorganismus sowie Abschriften aller Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen und aller Akten und sonstigen einschlägigen Angaben nach Buchstabe a Ziffer ii an jede vom Hinterleger bezeichnete weitere internationale Hinterlegungsstelle neben der Ersatzstelle weiterzuleiten unter der Voraussetzung, dass der Hinterleger etwaige Kosten, die sich aus der Weiterleitung ergeben, an die untätige Stelle entrichtet. Der Hinterleger hat die Gebühren für die Aufbewahrung der Probe an die von ihm bezeichnete internationale Hinterlegungsstelle zu zahlen.

f)

Auf Antrag des betroffenen Hinterlegers hat die untätige Stelle soweit wie möglich Proben von den bei ihr hinterlegten Mikroorganismen zu behalten.

5.2 Weigerung, bestimmte Arten von Mikroorganismen anzunehmen

a)

Weigert sich eine internationale Hinterlegungsstelle, eine der Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung anzunehmen, die sie nach der gegebenen Versicherung annehmen müsste, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die für diese Stelle die Erklärung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, dem Generaldirektor unverzüglich die massgeblichen Tatsachen und die Massnahmen, die getroffen wurden, mitzuteilen.

b)

Der Generaldirektor hat den anderen Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu ver-öffentlichen.

Regel 6Vornahme der Ersthinterlegung oder der erneuten Hinterlegung

6.1 Ersthinterlegung

a)

Dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übermittelten Mikroorganismus ist, soweit nicht Regel 6.2 Anwendung findet, eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:

b)

Es wird dringend empfohlen, in die unter Buchstabe a genannte schriftliche Erklärung die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des hinterlegten Mikroorganismus aufzunehmen.

6.2 Erneute Hinterlegung

a)

Vorbehaltlich des Buchstaben b ist bei einer erneuten Hinterlegung nach Artikel 4 dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übersandten Mikroorganismus eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung, eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus mit der Bestätigung, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist, sowie eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:

b)

Buchstabe a Ziffer i findet keine Anwendung, wenn die erneute Hinterlegung bei der internationalen Hinterlegungsstelle erfolgt, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war.

c)

Im Sinne der Buchstaben a und b und der Regel 7.4 bedeutet «frühere Hinterlegung»:

6.3 Erfordernisse der internationalen Hinterlegungsstelle

a)

Jede internationale Hinterlegungsstelle kann verlangen,

b)

Jede internationale Hinterlegungsstelle hat alle derartigen Erfordernisse und ihre Änderungen dem Internationalen Büro mitzuteilen.

6.4 Annahmeverfahren

a)

Die internationale Hinterlegungsstelle lehnt die Annahme des Mikroorganismus ab und unterrichtet den Hinterleger unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich von der Ablehnung:

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