Ausführungsordnung vom 28. April 1977 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Regel 1Kurzbezeichnungen und Auslegung der Bezeichnung «Unterschrift»
1.1 «Vertrag»
In dieser Ausführungsordnung steht die Bezeichnung «Vertrag» für den Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren[^1].
1.2 «Artikel»
In dieser Ausführungsordnung verweist die Bezeichnung «Artikel» auf den jeweils angegebenen Artikel des Vertrags.
1.3 «Unterschrift»
In dieser Ausführungsordnung ist die Bezeichnung «Unterschrift» jeweils dahin zu verstehen, dass sie, wenn das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine inter-nationale Hinterlegungsstelle belegen ist, die Verwendung eines Siegels anstelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieser Stelle «Siegel» bedeutet.
Regel 2Internationale Hinterlegungsstellen
2.1 Rechtsstellung
Eine internationale Hinterlegungsstelle kann eine Regierungsbehörde, einschliesslich einer öffentlichen Einrichtung, die an eine nicht zur Regierung gehörende öffentliche Verwaltungsbehörde angeschlossen ist, oder eine privatrechtliche juristische Person sein.
2.2 Personal und Einrichtungen
Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer ii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere die folgenden:
- i) das Personal und die Einrichtungen einer internationalen Hinterlegungsstelle müssen es dieser Stelle ermöglichen, die hinterlegten Mikroorganismen so aufzubewahren, dass sichergestellt ist, dass sie lebensfähig und unverseucht bleiben;
- ii) jede internationale Hinterlegungsstelle muss für die Aufbewahrung von Mikroorganismen ausreichende Sicherheitsmassnahmen treffen, um das Risiko des Verlustes der bei ihr hinterlegten Mikroorganismen auf ein Mindestmass zu beschränken.
2.3 Abgabe von Proben
Die in Artikel 6 Absatz 2 Ziffer viii genannten Erfordernisse umfassen insbesondere das Erfordernis, dass eine internationale Hinterlegungsstelle Proben von hinterlegten Mikroorganismen schnell und sachgerecht abgibt.
Regel 3Erwerb des Statuts einer internationalen Hinterlegungsstelle
3.1 Mitteilung
Die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung ist an den Generaldirektor zu richten, im Fall eines Vertragsstaats auf diplomatischem Weg, im Fall einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum durch ihren höchsten Beamten.
Die Mitteilung hat
- i) Namen und Anschrift der Hinterlegungsstelle anzugeben, auf die sich die Mitteilung bezieht;
- ii) ausführliche Angaben hinsichtlich der Fähigkeit der genannten Stelle, den in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Erfordernissen zu entsprechen, sowie Angaben über ihre Rechtsstellung, ihre wissenschaftliche Bedeutung, ihr Personal und ihre Einrichtungen zu enthalten;
- iii) wenn die genannte Hinterlegungsstelle nur bestimmte Arten von Mikroorganismen für eine Hinterlegung anzunehmen beabsichtigt, diese Arten anzugeben;
- iv) die Höhe der Gebühren anzugeben, die diese Stelle nach Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle für die Aufbewahrung, Erteilung von Lebensfähigkeitsbescheinigungen und Abgabe von Proben von Mikroorganismen erheben wird;
- v) die Amtssprache oder Amtssprachen dieser Stelle anzugeben;
- vi) gegebenenfalls den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt anzugeben.
3.2 Behandlung der Mitteilung
Entspricht die Mitteilung dem Artikel 7 Absatz 1 und der Regel 3. 1, so ist sie durch den Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum bekanntzugeben und unverzüglich durch das Internationale Büro zu veröffentlichen.
3.3 Erweiterung der Liste der Arten von Mikroorganismen, die angenommen werden
Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung gemacht hat, kann dem Generaldirektor jederzeit danach mitteilen, dass seine oder ihre Versicherung auf bestimmte Arten von Mikroorganismen, die bisher noch nicht unter die Versicherung fielen, erweitert wird. In diesem Fall gelten, soweit die zusätzlichen Arten von Mikroorganismen betroffen sind, Artikel 7 und die Regeln 3.1 und 3.2 entsprechend.
Regel 4Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
4.1 Antrag; Behandlung des Antrags
Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.
Der Antrag hat
- i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
- ii) wenn er sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
- iii) die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, genau anzugeben.
Entspricht der Antrag den Buchstaben a und b, so wird er vom Generaldirektor unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum mitgeteilt.
Vorbehaltlich des Buchstaben e berät die Versammlung über den Antrag frühestens sechs und spätestens acht Monate nach Mitteilung des Antrags.
Wenn nach Ansicht des Generaldirektors die Einhaltung der Frist nach Buchstabe d die Interessen tatsächlicher oder etwaiger Hinterleger beeinträchtigen könnte, kann er die Versammlung zu einem früheren Zeitpunkt als dem gemäss Buchstabe d vorgesehenen Zeitpunkt des Ablaufs der sechsmonatigen Frist einberufen.
Beschliesst die Versammlung, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken, so wird dieser Beschluss drei Monate nach der Beschlussfassung wirksam.
4.2 Mitteilung; Datum des Wirksamwerdens; Behandlung der Mitteilung
Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte Mitteilung ist nach Regel 3.1 Buchstabe a an den Generaldirektor zu richten.
Die Mitteilung hat
- i) Namen und Anschrift der betreffenden internationalen Hinterlegungsstelle anzugeben;
- ii) wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, diese Arten aufzuführen;
- iii) wenn der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die Mitteilung vornimmt, wünscht, dass die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Mitteilung eintreten sollen, diesen späteren Zeitpunkt anzugeben.
Im Fall des Buchstaben b Ziffer iii treten die Wirkungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zu dem gemäss Buchstabe b Ziffer iii in der Mitteilung genannten Zeitpunkt ein, andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach der Mitteilung.
Der Generaldirektor hat unverzüglich allen Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum jede nach Artikel 8 Absatz 2 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nach Buchstabe c mitzuteilen. Eine entsprechende Bekanntmachung ist unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.
4.3 Folgen für die Hinterlegungen
Bei Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 4 ist Regel 5.1 entsprechend anzuwenden.
Regel 5Untätigkeit der internationalen Hinterlegungsstelle
5.1 Einstellung der Tätigkeit in bezug auf hinterlegte Mikroorganismen
Stellt eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung einer ihr nach dem Vertrag und der Ausführungsordnung obliegenden Aufgabe in bezug auf Mikroorganismen, die bei ihr hinterlegt sind, vorübergehend oder endgültig ein, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die hinsichtlich dieser Stelle die Versicherung nach Artikel 6 Absatz 1 abgegeben hat,
- i) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass Proben von allen diesen Mikroorganismen unverzüglich und ohne Beeinträchtigung oder Verseuchung von der genannten Stelle («untätige Stelle») zu einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle («Ersatzstelle») weitergeleitet werden;
- ii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass alle an die untätige Stelle gerichteten Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen sowie alle Akten und sonstigen einschlägigen Angaben im Besitz dieser Stelle hinsichtlich dieser Mikroorganismen unverzüglich an die Ersatzstelle weitergeleitet werden;
- iii) soweit wie irgend möglich sicherzustellen, dass die untätige Stelle unverzüglich allen betroffenen Hinterlegern die Einstellung ihrer Tätigkeit und die erfolgte Weiterleitung mitteilt;
- iv) unverzüglich dem Generaldirektor die Tatsache und das Ausmass der betreffenden Einstellung sowie die Massnahmen mitzuteilen, die der genannte Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum nach den Ziffern i bis iii getroffen hat.
Der Generaldirektor hat den Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie den Ämtern für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a Ziffer iv erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu veröffentlichen.
Nach dem jeweils anwendbaren Patentverfahren kann verlangt werden, dass der Hinterleger unverzüglich nach Erhalt der in Regel 7.5 genannten Empfangsbestätigung jedem Amt für gewerbliches Eigentum, bei dem eine Patentanmeldung unter Bezugnahme auf die Ersthinterlegung eingereicht wurde, die neue Eingangsnummer, die der Hinterlegung durch die Ersatzstelle zugeteilt wurde, mitzuteilen hat.
Die Ersatzstelle hat die von der untätigen Stelle zugeteilte Eingangsnummer in geeigneter Form zusammen mit der neuen Eingangsnummer weiterzuverwenden.
Zusätzlich zu jeder nach Buchstabe a Ziffer i erfolgten Weiterleitung hat die untätige Stelle, soweit dies möglich ist, auf Antrag des Hinterlegers eine Probe von jedem bei ihr hinterlegten Mikroorganismus sowie Abschriften aller Postsendungen oder sonstigen Mitteilungen und aller Akten und sonstigen einschlägigen Angaben nach Buchstabe a Ziffer ii an jede vom Hinterleger bezeichnete weitere internationale Hinterlegungsstelle neben der Ersatzstelle weiterzuleiten unter der Voraussetzung, dass der Hinterleger etwaige Kosten, die sich aus der Weiterleitung ergeben, an die untätige Stelle entrichtet. Der Hinterleger hat die Gebühren für die Aufbewahrung der Probe an die von ihm bezeichnete internationale Hinterlegungsstelle zu zahlen.
Auf Antrag des betroffenen Hinterlegers hat die untätige Stelle soweit wie möglich Proben von den bei ihr hinterlegten Mikroorganismen zu behalten.
5.2 Weigerung, bestimmte Arten von Mikroorganismen anzunehmen
Weigert sich eine internationale Hinterlegungsstelle, eine der Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung anzunehmen, die sie nach der gegebenen Versicherung annehmen müsste, so hat der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die für diese Stelle die Erklärung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, dem Generaldirektor unverzüglich die massgeblichen Tatsachen und die Massnahmen, die getroffen wurden, mitzuteilen.
Der Generaldirektor hat den anderen Vertragsstaaten und den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum die nach Buchstabe a erhaltene Mitteilung unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Generaldirektors und die bei ihm eingegangene Mitteilung sind unverzüglich vom Internationalen Büro zu ver-öffentlichen.
Regel 6Vornahme der Ersthinterlegung oder der erneuten Hinterlegung
6.1 Ersthinterlegung
Dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übermittelten Mikroorganismus ist, soweit nicht Regel 6.2 Anwendung findet, eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:
- i) eine Angabe, dass die Hinterlegung auf Grund des Vertrags erfolgt, und die Verpflichtung, sie während des in Regel 9.1 genannten Zeitraums nicht zurückzunehmen;
- ii) Namen und Anschrift des Hinterlegers;
- iii) Einzelheiten über die Bedingungen, die für die Züchtung des Mikroorganismus, seine Aufbewahrung und die Prüfung seiner Lebensfähigkeit notwendig sind, sowie, wenn eine Mischung von Mikroorganismen hinterlegt wird, Beschreibungen der Bestandteile der Mischung und mindestens eines der Verfahren, das die Prüfung ihres Vorhandenseins ermöglicht;
- iv) das Bezugszeichen (Nummer, Symbole usw.), das der Hinterleger dem Mikroorganismus zugeteilt hat;
- v) einen Hinweis auf die Eigenschaften des Mikroorganismus, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder darstellen können, oder die Angabe, dass dem Hinterleger solche Eigenschaften nicht bekannt sind.
Es wird dringend empfohlen, in die unter Buchstabe a genannte schriftliche Erklärung die wissenschaftliche Beschreibung und/oder die vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung des hinterlegten Mikroorganismus aufzunehmen.
6.2 Erneute Hinterlegung
Vorbehaltlich des Buchstaben b ist bei einer erneuten Hinterlegung nach Artikel 4 dem vom Hinterleger der internationalen Hinterlegungsstelle übersandten Mikroorganismus eine Abschrift der Empfangsbestätigung der früheren Hinterlegung, eine Abschrift der letzten Lebensfähigkeitsbescheinigung für den früher hinterlegten Mikroorganismus mit der Bestätigung, dass der Mikroorganismus lebensfähig ist, sowie eine vom Hinterleger unterzeichnete schriftliche Erklärung beizufügen, die folgendes enthält:
- i) die in Regel 6.1 Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Angaben;
- ii) eine Erklärung über den für die erneute Hinterlegung massgeblichen Grund nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der früher hinterlegte ist, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Hinterleger die Mitteilung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, oder gegebenenfalls des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Zeitpunkts der Veröffentlichung;
- iii) wenn eine wissenschaftliche Beschreibung und/oder eine vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung in Verbindung mit der früheren Hinterlegung angegeben war/waren, die letzte wissenschaftliche Bezeichnung und/oder vorgeschlagene taxonomische Bezeichnung, die der internationalen Hinterlegungsstelle, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war, mitgeteilt worden ist/sind.
Buchstabe a Ziffer i findet keine Anwendung, wenn die erneute Hinterlegung bei der internationalen Hinterlegungsstelle erfolgt, bei der die frühere Hinterlegung vorgenommen worden war.
Im Sinne der Buchstaben a und b und der Regel 7.4 bedeutet «frühere Hinterlegung»:
- i) wenn der erneuten Hinterlegung bereits eine oder mehrere erneute Hinterlegungen vorangegangen sind: die letzte dieser erneuten Hinterlegungen;
- ii) wenn der erneuten Hinterlegung keine andere erneute Hinterlegung vorangegangen ist: die Ersthinterlegung.
6.3 Erfordernisse der internationalen Hinterlegungsstelle
Jede internationale Hinterlegungsstelle kann verlangen,
- i) dass der Mikroorganismus in der für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung notwendigen Form und Menge hinterlegt wird,
- ii) dass ein von dieser Stelle entworfenes und vom Hinterleger ordnungsgemäss ausgefülltes Formblatt für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens dieser Stelle eingereicht wird;
- iii) dass die schriftliche Erklärung nach Regel 6.1 Buchstabe a oder Regel 6.2 Buchstabe a in der von dieser Stelle angegebenen Sprache oder in einer der von ihr angegebenen Sprachen abgefasst wird; diese Sprache(n) muss/ müssen mindestens die nach Regel 3.1 Buchstabe b Ziffer v angegebene(n) Amtssprache(n) einschliessen;
- iv) dass die in Regel 12.1 Buchstabe a Ziffer i genannte Gebühr für die Aufbewahrung entrichtet wird;
- v) dass der Hinterleger, soweit das anwendbare Recht dies gestattet, mit dieser Stelle einen Vertrag schliesst, der die Verpflichtungen des Hinterlegers und dieser Stelle festlegt.
Jede internationale Hinterlegungsstelle hat alle derartigen Erfordernisse und ihre Änderungen dem Internationalen Büro mitzuteilen.
6.4 Annahmeverfahren
Die internationale Hinterlegungsstelle lehnt die Annahme des Mikroorganismus ab und unterrichtet den Hinterleger unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich von der Ablehnung:
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