Abkommen vom 12. Januar 1981 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tunesischen Republik über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1981-01-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tunesischen Republik

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Tunesien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, einen Anhänger, einen Auflieger oder einen Lastenzug, die für die Beförderung

eingerichtet sind.

3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach den reglementarischen Vorschriften jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung

Art. 3 Personenbeförderungen

1 Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

2 Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3 Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1 Die Güterbeförderungen, die zwischen den beiden Staaten sowie im Transit durch ihre Gebiete ausgeführt werden, unterliegen der Genehmigungspflicht im Rahmen eines Kontingents. Beide Staaten stellen einander gegenseitig jährlich ein Genehmigungskontingent in gleichem Umfang zur Verfügung.

2 Keiner Genehmigung bedürfen:

die Leereinfahrt von:

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind auf Unternehmer und Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.

Art. 6 Landesinterne Beförderungen

Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.

Art. 7 Dreiländerverkehr

Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Beförderungen zwischen dem Gebiet der andern Vertragspartei und einem Drittstaat auszuführen, sofern nicht eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt.

Art. 8 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die ausser den erwähnten Massnahmen gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 10 Durchführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ordnen das Verfahren über die Durchführung dieses Abkommens in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll[^1].

Art. 11 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens eine besondere Gemischte Kommission ein.

2 Diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.

3 Die genannte Kommission tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Fiskalische Bestimmungen

1 Jede Vertragspartei sichert der andern Vertragspartei zu, dass aus der Geschäftsabwicklung im Rahmen dieses Abkommens sich ergebende Guthaben (Saldo der Einnahmen und Ausgaben) gemäss den in jedem der beiden Staaten geltenden Vorschriften überwiesen werden können.

2 Die Regelung von Steuern und Abgaben ist in dem in Artikel 10 dieses Abkommens erwähnten Protokoll vereinbart.

Art. 13 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^2] verbunden ist.

Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2 Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 12. Januar 1981, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Tunesischen Republik: | | --- | --- | | P. Aubert | H. Belkhodja |

Fussnoten

[^1]: In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

[^2]: SR 0.631.112.514

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