Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
(Stand am 21. November 1981) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommens gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören a) in Neuseeland: die Einkommenssteuer und die Steuer auf dem zuviel einbehaltenen Gewinn (excess retention tax) (im folgenden als «neuseeländische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem der Vertragsstaaten nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) (i) bedeutet der Ausdruck «Neuseeland», im geographischen Sinne verwendet, das neuseeländische Mutterland (einschliesslich der umliegenden Inseln), jedoch nicht die Cook Inseln, Niue und Tokelau. Er schliesst auch die an die Hoheitsgewässer des neuseeländischen Mutterlandes (einschliesslich der umliegenden Inseln) angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Neuseeland Hoheitsrechte für ihre Erforschung oder die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Naturschätze des Meeres, des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes ausübt; (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Neuseeland oder die Schweiz; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» eine natürliche Person, die das Bürgerrecht eines Vertragsstaats besitzt oder eine juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Neuseeland den «Commissioner of Inland Revenue» oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Wohnsitz
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle,
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Juni 1981 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. November 1981 In Kraft getreten am 21. November 1981 AS 1981 1812; BBl 1980 III 1219
[^1]: AS 1981 1811
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