Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr (mit Anhang)
(Stand am 12. November 2002) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwikkeln, um für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien die notwendige Grundlage zu schaffen, haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
3 4 der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur a. Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Sozialistischen Republik Vietnam die Allgemeine Zivilluftfahrtverwaltung oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c. der Ausdruck «Staatsgebiet» die Landgebiete (Festland und Inseln) und die angrenzenden Hoheitsgewässer, einschliesslich des Luftraumes über diesen Gebieten, die sich unter der Hoheit der betreffenden Staaten befinden;
- d. der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Luftverkehrslinie anbietet oder betreibt;
- e. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- f. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- g. der Ausdruck «nichtgewerbsmässige Landung» eine Landung, deren Zweck nicht darin besteht, Fluggäste, Waren und Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen. 2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Rechte auf den festgelegten Strecken
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei auf den von ihr bezeichneten Luftstrassen ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, in dem genannten Gebiet auf den dem internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
- c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind. 4. Die Luftfahrzeuge einer Vertragspartei, die von den in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Rechten Gebrauch machten, werden in keinem Fall zu Zwecken verwendet, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei nachteilig sein können.
Art. 3 Bezeichnung des Luftverkehrsunternehmens
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen. 5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens aufgestellter Tarif in Kraft ist.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung
Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Art. 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorläufig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet:
- a. wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder
- b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
- c. wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 5 Ausübung der Verkehrsrechte
Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein. 4. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht. 5. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
- a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
- b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
- c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien. 6. Fragen, die den Betrieb der vereinbarten Linien betreffen, werden zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien geregelt.
Art. 6 Befreiung von Abgaben, Gebühren und Steuern
Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibund Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden. 2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren sind ebenfalls befreit:
- a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
- b. die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
- c. die Treibund Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind. 3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall sollen sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. bis 5 Sicherheit der Luftfahrt Art. 6 1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich-
6 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur net am 14. September 1963 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet
7 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkomam 16. Dezember 1970 mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil-
8 in Montreal, den Bestimmungen luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar
9 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen über die 1988 Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Parteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden. 6. Im Falle, dass eine der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die andere Vertragspartei von dieser sofortige Verhandlungen verlangen.
Art. 7 Direkter Durchgangsverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen; ausgenommen sind notwendige Massnahmen, die sich gegen Gewalt und Luftpiraterie richten. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Gebühren und Abgaben, Zölle inbegriffen, befreit.
Art. 8 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden. 3. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die Luftfahrzeuge und ihre Ladung bei der Ankunft wie beim Abflug zu besichtigen, unter der Voraussetzung, dass der Flug dadurch nicht ungebührlich verzögert wird.
Art. 9 Gleichbehandlungsgrundsatz
Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in Art.
8 dieses Abkommens erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen. 2. Für die Benützung der Flughäfen und anderer von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 10 Vertretungen
Das von jeder Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei eine Vertretung zu errichten mit dem für einen ordnungsgemässen und wirtschaftlichen Betrieb der Linie erforderlichen technischen und Verwaltungspersonal. 2. Die Zahl der für die Vertretung erforderlichen Personen wird zwischen den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen vereinbart und von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt. 3. Unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen besitzt das Personal der Vertretung die Staatsbürgerschaft der einen oder anderen Vertragspartei. 4. Der Vertreter und das Personal der Vertretung des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens müssen die örtlichen Gesetze und Verordnungen beachten. 5. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei gewähren der Vertretung des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung.
Art. 11 Nationalitätsund Eintragungskennzeichen, Borddokumente
Die von den bezeichneten Unternehmen auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge müssen ihre Nationalitätsund Eintragungskennzeichen tragen und die folgenden Dokumente an Bord haben: – das Eintragungszeugnis, – das Lufttüchtigkeitszeugnis, – das Bordbuch des Luftfahrzeuges, – die Bewilligung für den Gebrauch der Bordfunkstation. 2. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt, solange sie in Kraft sind. 3. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen. 4. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den festgelegten Strecken eingesetzten Besatzungsmitglieder sind Staatsbürger dieser Vertragspartei oder, mit Einwilligung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, Staatsbürger eines Drittstaates.
Art. 12 Tarife
Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen im Zusammenhang mit Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dafür wenn möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet. 3. Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens sechzig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist mit der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Wenn weder die eine noch die andere Luftfahrtbehörde innerhalb von dreissig Tagen nach Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten. 4. Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von dreissig Tagen beginnen, nachdem feststeht, dass sich die bezeichneten Unternehmen über die Tarife nicht einigen können oder nachdem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Nichtgenehmigung der Tarife bekanntgegeben haben. 5. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren unterworfen. 6. Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben. 7. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei darf in keinem Fall andere als die gemäss Absatz 3 dieses Artikels genehmigten Tarife anwenden.
Art. 13 Flugpläne und Verdichtungsflüge
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung gilt auch für spätere Änderungen der Flugpläne. 2. Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 14 Überweisung der Einnahmenüberschüsse
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 15 Austausch von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 16 Beratungen
Jede Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden können eine Beratung mit der anderen Vertragspartei oder mit deren Luftfahrtbehörden verlangen. 2. Eine von einer Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig Tagen nach dem Empfang des Gesuchs beginnen.
10 Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ergeben, in erster Linie auf dem Verhandlungsweg zu lösen. 2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg nicht zu einer Lösung, können sie die Meinungsverschiedenheiten jeder Person oder Organisation unterbreiten; falls diese keine Lösung finden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und die zwei so ausgewählten Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bezeichnen. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine der Vertragsparteien der durch die von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gemachten Mitteilung, dass diese eine Schlichtung der Meinungsverschiedenheit verlangt. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechzig Tagen (60) bezeichnet. Falls eine der Vertragsparteien nicht innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter ernennt, oder falls der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist bezeichnet wird, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einladen, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen. In jedem Fall muss der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. 4. Wenn und solange sich eine der Vertragsparteien nicht einem Entscheid unterzieht, der nach Absatz 2 dieses Artikels gefällt wurde, kann die andere Vertragspartei jegliches Recht oder Vorrecht, das der schuldigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurde, beschränken, aussetzen oder zurückziehen. 5. Jede Vertragspartei kommt für die Ausgaben und die Entschädigung seines Schiedsrichters auf; die Entlöhnung des dritten Schiedsrichters sowie seine und die aus der Tätigkeit des Schiedsgerichts sich ergebenden Auslagen werden zu gleichen Teilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.
Art. 18 Mehrseitige Übereinkommen
Dieses Abkommen wird mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht.
Art. 19 Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Anzeige kündigen. 2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
Art. 20 Anwendung und Änderungen
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben. 2. Jede Änderung dieses Abkommens wird vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt mit der Anzeige der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften durch die Vertragsparteien in Kraft. 3. Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind. Um das zu beurkunden, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Hanoi am 6. Dezember 1979 in doppelter Urschrift in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Sozialistischen Republik Vietnam: Etienne Bourgnon Hoang Ngoc Diêu
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1981 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. November 1981 AS 1981 1843; BBl 1981 I 672
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 30. Sept. 1981 (AS 1981 1830)
[^3]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 (AS 2002 3540). Gemäss gleicher Bestimmung werden die Bst. a–f zu Bst. b–g.
[^4]: SR 0.748.0
[^5]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 (AS 2002 3540).
[^6]: SR 0.748.710.1
[^7]: SR 0.748.710.2
[^8]: SR 0.748.710.3
[^9]: SR 0.748.710.31
[^10]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 (AS 2002 3540).
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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