Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978
Die Vertragsstaaten,
In der Erwägung, dass das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961[^1] in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972[^2] geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,
Erneut die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräftigend, wonach
sie von der Bedeutung überzeugt sind, die dem Schutz neuer Pflanzensorten sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
sie sich der besonderen Probleme, die die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts aufwerfen und insbesondere der Beschränkungen, die die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechtes auferlegen können, bewusst sind,
sie es für höchst wünschenswert halten, dass diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,
In der Erwägung, dass der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten grosse Bedeutung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind,
In der Erwägung, dass bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,
In der Erwägung, dass einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungsbedürftig sind.
In der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Übereinkommens erreicht werden können,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands;
Sitz des Verbands
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als «Züchter» bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als «Verbandsstaaten» bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.
Art. 2 Schutzrechtsformen
(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zulässt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2) Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.
Art. 3 Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
(1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, geniessen in den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, dass sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, geniessen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder Verbandsstaat, der dieses Übereinkommen auf eine bestimmte Gattung oder Art anwendet, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten beschränken, die dieses Übereinkommen auf die gleiche Gattung oder Art anwenden, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Art. 4 Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
oder können
(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.
(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.
- (3) a) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, auf mindestens fünf Gattungen oder Arten an.
- b) Später wendet jeder Verbandsstaat dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach dessen Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen oder Arten an, und zwar
- i) innerhalb von drei Jahren auf mindestens insgesamt zehn Gattungen oder Arten;
- ii) innerhalb von sechs Jahren auf mindestens insgesamt achtzehn Gattungen oder Arten;
- iii) innerhalb von acht Jahren auf mindestens insgesamt vierundzwanzig Gattungen oder Arten.
- c) Beschränkt ein Verbandsstaat innerhalb einer Gattung oder Art die Anwendung dieses Übereinkommens gemäss Artikel 2 Absatz 2, so wird eine solche Gattung oder Art gleichwohl für die Zwecke der Buchstaben a und b als eine Gattung oder Art angesehen.
(4) Auf Antrag eines Staates, der beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, kann der Rat, um aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen oder Umweltbedingungen in diesem Staat Rechnung zu tragen, beschliessen, dass für diesen Staat die in Absatz 3 aufgeführten Mindestzahlen herabgesetzt, die dort genannten Fristen verlängert oder beide Massnahmen getroffen werden.
(5) Auf Antrag eines Verbandsstaats kann der Rat, um besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen dieser Staat sich bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstabe b gegenübersieht, beschliessen, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für diesen Staat verlängert werden.
Art. 5 Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
(1) Das dem Züchter gewährte Recht hat die Wirkung, dass seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der Sorte als solches
- – zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes zu erzeugen,
- – feilzuhalten,
- – gewerbsmässig zu vertreiben.
Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmässig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmässig verwendet werden.
(2) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.
(3) Die Zustimmung des Züchters ist nicht erforderlich, wenn die Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmässig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die Sorte für die gewerbsmässige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.
(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz 1 bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.
Art. 6 Schutzvoraussetzungen
(1) Der Züchter geniesst den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die Sorte muss sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensein im Zeitpunkt der Schutzrechtsanmeldung allgemein bekannt ist. Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmässigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung. Die Merkmale, die es ermöglichen, eine Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
- b) Am Tag der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung in einem Verbandsstaat darf die Sorte
- i) im Hoheitsgebiet dieses Staates noch nicht – oder, wo das Recht dieses Staates dies vorsieht, nicht seit mehr als einem Jahr – mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein sowie
- ii) im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit Zustimmung des Züchters im Fall von Reben, Wald-, Obst- und Zierbäumen jeweils einschliesslich ihrer Unterlagen noch nicht seit mehr als sechs Jahren oder im Fall von anderen Pflanzen noch nicht seit mehr als vier Jahren feilgehalten oder gewerbsmässig vertrieben worden sein. Mit der Sorte vorgenommene Versuche, die kein Feilhalten und keinen gewerbsmässigen Vertrieb beinhalten, beeinträchtigen nicht das Recht auf Schutz. Ebensowenig wird das Recht des Züchters auf Schutz durch die Tatsache beeinträchtigt, dass die Sorte auf andere Weise als durch Feilhalten oder gewerbsmässigen Vertrieb allgemein bekannt geworden ist.
- c) Die Sorte muss hinreichend homogen sein; dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen.
- d) Die Sorte muss in ihren wesentlichen Merkmalen beständig sein, d.h. nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen.
- e) Die Sorte muss eine Sortenbezeichnung gemäss Artikel 13 erhalten.
(2) Die Gewährung des Schutzes darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden; der Züchter muss jedoch den Förmlichkeiten, die im innerstaatlichen Recht des Verbandsstaats, in dem die Schutzrechtsanmeldung eingereicht wurde, vorgesehen sind, einschliesslich der Zahlung der Gebühren genügt haben.
Art. 7 Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
(1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen sein.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
(3) Jeder Verbandsstaat kann Massnahmen zum Schutz des Züchters gegen missbräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.
Art. 8 Schutzdauer
Das dem Züchter gewährte Recht wird für eine begrenzte Zeitdauer erteilt. Diese darf nicht kürzer sein als fünfzehn Jahre, vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an gerechnet. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume jeweils einschliesslich ihrer Unterlagen darf die Schutzdauer nicht kürzer sein als achtzehn Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
Art. 9 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschliesslichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Art. 10 Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
(1) Das Recht des Züchters wird nach Massgabe des innerstaatlichen Rechtes eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.
(2) Das Recht des Züchters wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das es gestattet, die Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten Merkmalen zu erstellen.
(3) Das Recht des Züchters kann aufgehoben werden,
- a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet;
- b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.
(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann das Recht des Züchters weder für nichtig erklärt noch aufgehoben werden.
Art. 11 Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung
eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
(1) Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechtsanmeldung einreichen will.
(2) Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
Art. 12 Priorität
(1) Hat der Züchter eine Schutzrechtsanmeldung in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig eingereicht, so geniesst er für die Einreichung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung der ersten Anmeldung. Der Tag der Einreichung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(2) Absatz 1 ist zugunsten der neuen Einreichung nur anwendbar, wenn diese einen Schutzrechtsantrag und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.
(3) Dem Züchter steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Schutzrechtsantrag nach Massgabe des Absatzes 2 eingereicht worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staates erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen. Jedoch kann dieser Staat die Vorlage der ergänzenden Unterlagen und des vorzulegenden Materials innerhalb einer angemessenen Frist anfordern, wenn die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Anmeldung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa eine andere Anmeldung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.
Art. 13 Sortenbezeichnung
(1) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. Jeder Verbandsstaat stellt sicher, dass, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der Bezeichnung, die als Sortenbezeichnung eingetragen ist, den freien Gebrauch der Bezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Ablauf des Schutzes.
(2) Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen, ausser soweit dies eine feststehende Praxis für die Kennzeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten eine bereits vorhandene Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.
(3) Die Sortenbezeichnung wird von dem Züchter bei der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Behörde hinterlegt. Stellt sich heraus, dass diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert diese Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.
(4) Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die gemäss Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(5) Eine Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt.
(6) Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde stellt sicher, dass alle anderen Behörden über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über die Einreichung, Eintragung und Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, etwaige Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen.
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