Abkommen vom 23. Januar 1981 über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Benin

Typ Andere
Veröffentlichung 1981-01-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Benin,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und der Volksrepublik Benin bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Volksrepublik Benin die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. II

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten:

Art. III

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. IV

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichten des vorgesehenen Personals festlegt.

Der Beitrag der Schweiz zur Verwirklichung von Projekten ergänzt jeweils die Bemühungen der Volksrepublik Benin, ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sichern. Die Volksrepublik Benin bleibt für die Ausführung von Projekten und für die Realisierung der in den einzelnen Projektabkommen umschriebenen Ziele verantwortlich.

Bewerbungen für qualifiziertes Personal, das entsandt wird, bedürfen der Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Benin.

Die Empfänger von Stipendien werden durch die Volksrepublik Benin bestimmt, und die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Art. V

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Ausführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

auf schweizerischer Seite:

auf der Seite der Volksrepublik Benin:

Art. VI

Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, wird die Volksrepublik Benin:

Art. VII

Nach Rücksprache mit der Regierung von Benin kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Benin selbst niedergelassen und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, das dem Büro zugeteilt ist.

Art. VIII

Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit, die eine Vertragspartei in Zukunft mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen abschliesst, sind an Stelle der Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die Bestimmungen der Artikel V und Vl.

Art. IX

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Bestimmungen wie auch Streitigkeiten aus Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien haben bereinigt werden können, kann die eine oder die andere Partei einem Schiedsgericht von drei Mitgliedern vorlegen. Jede Vertragspartei bestimmt ein Mitglied. Die zwei Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden.

Das Schiedsgericht legt sein Verfahren selbst fest.

Streitigkeiten über die Zusammensetzung oder das Verfahren des Schiedsgerichts werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs entschieden.

Die Entscheide des Schiedsgerichts binden die Vertragsparteien.

Art. X

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt drei Jahre. Nachher wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder andere Vertragspartei kündigt es spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Jahres durch eine schriftliche Notifikation.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ebenfalls für die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Bestehen Widersprüche zwischen diesem Abkommen und den Abkommen über die in Ausführung stehenden Projekte, so werden auf Personen und betroffene Sachen die Projektabkommen angewendet.

Läuft das Abkommen aus, so anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die von der Volksrepublik Benin entsandten Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihr Studien‑ oder Ausbildungsprogramm beenden können.

Geschehen in Cotonou, am 23. Januar 1981, in zwei französischen Originalen.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Walter Rieser | Für die Regierung der Volksrepublik Benin: / Koovi Houedako | | --- | --- |

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