Protokoll vom 19. Mai 1978 über INTELSAT-Vorrechte, -Befreiungen und -Immunitäten
1 Übersetzung Protokoll über INTELSAT-Vorrechte, -Befreiungen und -Immunitäten (Stand am 23. September 2004)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, von der Erwägung geleitet, dass Artikel XV Buchstabe c des Übereinkommens über
3 vorsieht, dass alle die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» Vertragsparteien einschliesslich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gewähren; in der Erwägung, dass die INTELSAT mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Sitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass Artikel XV Buchstabe c des Übereinkommens über die INTELSAT den Abschluss eines Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet; in Bekräftigung dessen, dass die von diesem Protokoll erfassten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT zu gewährleisten, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1971 an Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation «INTELSAT» einschliesslich der Anlagen;
4 in Washing- (b) «Betriebsübereinkommen» bezeichnet das am 20. August 1971 ton zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschliesslich der Anlage; (c) «INTELSAT-Übereinkommen» bezeichnet das unter Buchstabe (a) bezeichnete Übereinkommen und das unter Buchstabe (b) bezeichnete Betriebsübereinkommen; (d) «INTELSAT-Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist; (e) «INTELSAT-Unterzeichner» bezeichnet diejenigen INTELSAT-Vertragsparteien oder von einer INTELSAT-Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist; (f) «Vertragspartei» bezeichnet eine INTELSAT-Vertragspartei, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist; (g) «Mitglieder des Personals der INTELSAT» bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder des Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT; (h) «Vertreter der Vertragsparteien» bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater; (i) «Vertreter der Unterzeichner» bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Unterzeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater; j) «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte; (k) «Archive» umfasst alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden. Kapitel 1: Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der INTELSAT
Art. 2 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Art. 3 Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit geniesst die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen: (a) soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; (b) hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit; (c) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; (d) im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet; (e) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht, oder (f) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs. 2. Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität (a) von jeder Form der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Zwangsverwaltung; (b) von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden; (c) von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Massnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.
Art. 4 Steuerund Zollbestimmungen
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeiten sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit. 2. Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstigen Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten. 3. Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Einoder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern. 4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen. 5. Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
Art. 5 Nachrichtenverkehr
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
Art. 6 Beschränkungen
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen. Kapitel II: Mitglieder des Personals der INTELSAT
Art. 7
die Mitglieder des Personals der INTELSAT geniessen folgende Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten: (a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der INTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Stras-
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1980 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Januar 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1981 AS 1981 270; BBl 1980 I 1063
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.
[^2]: AS 1981 269
[^3]: SR 0.784.601
[^4]: SR 0.784.601.1 0.192.110.978.4 INTELSAT-Vorrechte, -Befreiungen und -Immunitäten. Prot.
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