Verfassung des Kantons Aargau, vom 25. Juni 1980
1 vom 25. Juni 1980 (Stand am 23. September 2013) Das Aargauer Volk in der Absicht die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten, gibt sich nachstehende Verfassung: Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze § 1 Volk und Staatsgewalt Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt. § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein. § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung 1 der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben. 2 § 4 Verhältnis zu andern Kantonen Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone. § 5 Gemeinden Der Kanton gliedert sich in Gemeinden. 1 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegen- 2 heiten selbständig. § 6 Bürgerrecht Das Kantonsund das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt. Zweiter Abschnitt: Grundrechte § 7 1. Geltung Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt. 1 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen 2 untereinander. § 8 2. Schranken Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese 1 Verfassung es zulassen. Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, 2 dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. § 9 3. Wahrung der Menschenwürde Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen. § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, 2 seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. § 11 b) Glaubensund Gewissensfreiheit Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist unverletzlich. 1 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der 2 Erfüllung bürgerlicher Pflichten. § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organi- 1 sation und ihres Kultes. Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehö- 2 rigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen. § 13 d) Meinungsund Informationsfreiheit Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, 1 Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen. Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, 2 zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der per- 3 sönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien. Die Zensur ist untersagt. 4 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren 5 Handlungen. § 14 e) Wissenschaftsund Kunstfreiheit Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten. § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, kör- 1 perliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Die Geheimund Intimsphäre des Privatund Familienlebens, der Schutz vor Da- 2 tenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Briefund Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet. Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend 3 und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwür- 4 dige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig. § 16 g) Freizügigkeit Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen. § 17 h) Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 1 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie ei- 2 ne schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. § 18 i) Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die 1 angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind. Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwun- 2 gen werden. § 19 k) Petitionsfreiheit Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu beantworten. § 20 l) Wirtschaftsfreiheit Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf 1
2 freie wirtschaftliche Betätigung. Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die 2 nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen. § 21 m) Eigentumsgarantie Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung 1 umschreibt ihren Inhalt. Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher 2 Grundlage vorgenommen werden. Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder 3 den Regierungsrat angeordnet werden. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- 4 kommen, ist volle Entschädigung zu leisten. § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör 1 und faire Behandlung. Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittel- 2 te haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und ver- 1 ständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter. Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der per- 2 sönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. Dritter Abschnitt: Die öffentlichen Aufgaben A. Allgemeines § 25 Staatsziele Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit. 1 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetz- 2 gebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann:
- a. sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann;
- b. seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist;
- c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
- d. die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat. § 26 Rechtliche Grundlagen Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertra- 1 gen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden. 2 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt wer- 3 den, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen. § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden soziale Notstände ab. B. Die einzelnen Aufgaben § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. 1 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder. 2 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet. 3
3 4 § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime
1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die
5 Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und
6 Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.
3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der
7 Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.
4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5 8 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime. § 30 c) Mittelschulen, Berufsund Weiterbildung Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten. 1 Er unterstützt die berufliche Ausund Weiterbildung und übt die Aufsicht über das 2 Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen. Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die 3 keinen geregelten Lehrgang durchlaufen. Er fördert die Erwachsenenbildung. 4 § 31 d) Schulbehörden Durch Gesetz werden festgelegt:
- a. die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates;
- b. die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Schulpflegen. § 32 e) Hochschulwesen Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- 1 und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen füh- 2 ren. § 33 f) Privatschulen Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen. 1 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons. 2 § 34 g) Kostentragung Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonsein- 1 wohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Ge-
9 setz.
10 … 2 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder 3 wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen. Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren. 4 § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und 1 Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige 2 Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden. § 36 2. Kulturpflege Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben. 1 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte 2 Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler. Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des 3 Volkstums. § 37 3. Vielfalt der Information Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern. § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie. bis 11 bis a ) Jugendbelange § 38
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen. § 39 b) Sozialhilfe Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen 1 für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. Er kann Vorsorgeund Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu 2 den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen. Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe. 3 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Um- 4 schulung und Weiterbildung. § 40 c) Strafund Massnahmenvollzug Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Strafund Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen. § 41 5. Gesundheitswesen Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkeh- 1 ren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der 2 gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege. Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrich- 3 tungen schaffen. Er unterstützt die Forschung sowie die Ausund Weiterbildung des Medizinalper- 4 sonals. Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen. 5 Er fördert Turnen und Sport. 6 § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrneh- 1 mung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der 2 Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und 3 zum Schutz von Tierund Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete. 4 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfas- 5 sungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem
12 Prozent der Kantonsfläche auf. § 43 b) Heilquellen Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruheund Erholungslandschaft. § 44 c) Abfallbeseitigung Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltgerechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern. § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. § 46 b) Öffentliche Sachen Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. § 47 c) Bauwesen Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Lan- 1 derschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. Der Kanton ordnet das Vermessungsund Katasterwesen. 2 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des 3 Wohnungseigentums fördern. § 48 8. Ethnische Minderheiten Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen. § 49 9. Verkehrswesen Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrsund das Strassenwesen. 1 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte 2 Verkehrsordnung. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr. 3 § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des so- 1 zialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an. Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäfti- 2 gungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen. 2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt
13 dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen. Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die 3 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
14 § 51 b) Landund Waldwirtschaft Der Kanton ordnet durch Gesetz:
15 a. die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
16 b. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder.
17 c.–e. … § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen. § 53 d) Wasserversorgung Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung. § 54 e) Energieversorgung Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung so- 1 wie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen. Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbe- 2 triebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über
18 Beteiligungen des Kantons. § 55 f) Regalrechte Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu: 1
- a. die Jagd;
- b. die Fischerei;
- c. die Gewinnung von Bodenschätzen;
- d. der Salzverkauf;
- e. die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser;
- f. die Gebäudefeuerversicherung;
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