Verfassung des Kantons Aargau, vom 25. Juni 1980
1 vom 25. Juni 1980 (Stand am 23. September 2013) Das Aargauer Volk in der Absicht die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten, gibt sich nachstehende Verfassung: Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze § 1 Volk und Staatsgewalt Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt. § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein. § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung 1 der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben. 2 § 4 Verhältnis zu andern Kantonen Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone. § 5 Gemeinden Der Kanton gliedert sich in Gemeinden. 1 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegen- 2 heiten selbständig. § 6 Bürgerrecht Das Kantonsund das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt. Zweiter Abschnitt: Grundrechte § 7 1. Geltung Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt. 1 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen 2 untereinander. § 8 2. Schranken Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese 1 Verfassung es zulassen. Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, 2 dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt. § 9 3. Wahrung der Menschenwürde Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen. § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, 2 seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. § 11 b) Glaubensund Gewissensfreiheit Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist unverletzlich. 1 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der 2 Erfüllung bürgerlicher Pflichten. § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organi- 1 sation und ihres Kultes. Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehö- 2 rigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen. § 13 d) Meinungsund Informationsfreiheit Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, 1 Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen. Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, 2 zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der per- 3 sönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien. Die Zensur ist untersagt. 4 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren 5 Handlungen. § 14 e) Wissenschaftsund Kunstfreiheit Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten. § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, kör- 1 perliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit. Die Geheimund Intimsphäre des Privatund Familienlebens, der Schutz vor Da- 2 tenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Briefund Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet. Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend 3 und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwür- 4 dige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig. § 16 g) Freizügigkeit Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen. § 17 h) Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 1 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie ei- 2 ne schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. § 18 i) Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die 1 angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind. Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwun- 2 gen werden. § 19 k) Petitionsfreiheit Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu beantworten. § 20 l) Wirtschaftsfreiheit Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf 1
2 freie wirtschaftliche Betätigung. Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die 2 nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen. § 21 m) Eigentumsgarantie Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung 1 umschreibt ihren Inhalt. Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher 2 Grundlage vorgenommen werden. Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder 3 den Regierungsrat angeordnet werden. Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- 4 kommen, ist volle Entschädigung zu leisten. § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör 1 und faire Behandlung. Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittel- 2 te haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und ver- 1 ständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter. Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der per- 2 sönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung. § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt. Dritter Abschnitt: Die öffentlichen Aufgaben A. Allgemeines § 25 Staatsziele Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit. 1 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetz- 2 gebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann:
- a. sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann;
- b. seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist;
- c. eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
- d. die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat. § 26 Rechtliche Grundlagen Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertra- 1 gen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden. 2 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt wer- 3 den, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen. § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden soziale Notstände ab. B. Die einzelnen Aufgaben § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. 1 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder. 2 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet. 3
3 4 § 29 b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime
1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die
5 Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und
6 Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.
3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der
7 Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.
4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.
5 8 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime. § 30 c) Mittelschulen, Berufsund Weiterbildung Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten. 1 Er unterstützt die berufliche Ausund Weiterbildung und übt die Aufsicht über das 2 Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen. Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die 3 keinen geregelten Lehrgang durchlaufen. Er fördert die Erwachsenenbildung. 4 § 31 d) Schulbehörden Durch Gesetz werden festgelegt:
- a. die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates;
- b. die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Schulpflegen. § 32 e) Hochschulwesen Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- 1 und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung. Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen füh- 2 ren. § 33 f) Privatschulen Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen. 1 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons. 2 § 34 g) Kostentragung Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonsein- 1 wohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Ge-
9 setz.
10 … 2 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder 3 wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen. Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren. 4 § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und 1 Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten. Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige 2 Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden. § 36 2. Kulturpflege Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben. 1 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte 2 Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler. Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des 3 Volkstums. § 37 3. Vielfalt der Information Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern. § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie. bis 11 bis a ) Jugendbelange § 38
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen. § 39 b) Sozialhilfe Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen 1 für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe. Er kann Vorsorgeund Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu 2 den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen. Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe. 3 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Um- 4 schulung und Weiterbildung. § 40 c) Strafund Massnahmenvollzug Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Strafund Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen. § 41 5. Gesundheitswesen Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkeh- 1 ren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der 2 gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege. Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrich- 3 tungen schaffen. Er unterstützt die Forschung sowie die Ausund Weiterbildung des Medizinalper- 4 sonals. Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen. 5 Er fördert Turnen und Sport. 6 § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrneh- 1 mung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der 2 Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und 3 zum Schutz von Tierund Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete. 4 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfas- 5 sungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem
12 Prozent der Kantonsfläche auf. § 43 b) Heilquellen Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruheund Erholungslandschaft. § 44 c) Abfallbeseitigung Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltgerechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern. § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung. § 46 b) Öffentliche Sachen Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf. § 47 c) Bauwesen Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Lan- 1 derschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen. Der Kanton ordnet das Vermessungsund Katasterwesen. 2 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des 3 Wohnungseigentums fördern. § 48 8. Ethnische Minderheiten Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen. § 49 9. Verkehrswesen Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrsund das Strassenwesen. 1 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte 2 Verkehrsordnung. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr. 3 § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des so- 1 zialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an. Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäfti- 2 gungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen. 2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt
13 dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen. Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die 3 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.
14 § 51 b) Landund Waldwirtschaft Der Kanton ordnet durch Gesetz:
15 a. die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
16 b. die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder.
17 c.–e. … § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen. § 53 d) Wasserversorgung Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung. § 54 e) Energieversorgung Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung so- 1 wie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen. Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbe- 2 triebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über
18 Beteiligungen des Kantons. § 55 f) Regalrechte Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu: 1
- a. die Jagd;
- b. die Fischerei;
- c. die Gewinnung von Bodenschätzen;
- d. der Salzverkauf;
- e. die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser;
- f. die Gebäudefeuerversicherung;
19 die Nutzung des tiefen Untergrunds. g. Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzes- 2 sion auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehalten. bis 20 bis § 55 f ) Lotterien Der Kanton regelt durch Gesetz die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Er kann nichtstaatliche Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zulassen. § 56 g) Obligatorische Versicherungen Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versicherungseinrichtungen schaffen oder unterstützen. § 57 h) Kantonalbank Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank. § 58 i) Beteiligungen Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen. Vierter Abschnitt: Politische Rechte und Pflichten des Volkes § 59 Stimmrecht Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Alters- 1 jahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsor-
21 gebeauftragte Person vertreten werden. Das Stimmrecht berechtigt und Verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie 2 an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. § 60 Ausübung des Stimmrechts Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt 1 und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Für Schweizer Bürger gibt es keine Warteund Anpassungsfristen. 2 § 61 Volkswahlen Die Stimmberechtigten wählen: 1
- a. den Grossen Rat;
- b. den Verfassungsrat;
- c. den Regierungsrat;
- d. die Ständeräte;
22 die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die e. Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte;
23 f. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
24 g. …
- h. Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Gesetzes;
- i. weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte. Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem 2 gleichen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des
25 Verfassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden.
3 26 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt. § 62 Obligatorische Volksabstimmungen Der Volksabstimmung unterliegen im jedem Fall: 1
- a. Verfassungsänderungen;
27 b. Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen;
- c. Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Totalrevision der Verfassung;
- d. Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt;
28 e. Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 Bst. b–d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen. Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach 2 Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung. § 63 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
- a. Gesetze;
- b. die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind;
- c. die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge;
- d. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als
5 Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;
- e. Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen;
29 f. weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.
2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht,
- a. die Kosten bestimmt sind oder
- b. bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt sind oder
30 c. bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.
3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss
31 des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist. Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach 4 Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung. § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren 3000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung 1 oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen. Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die 2 Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken. § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften 1 nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzesrecht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfordernis nicht, wird es als ungültig erklärt. Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemei- 2 nen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe. Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegen- 3 überstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden. § 66 Anhörungen Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat 1 die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören. Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf 2 auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten. § 67 Politische Parteien Politische Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbildung der Stimmbe- 1 rechtigten mit. Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen 2 entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden. Fünfter Abschnitt: Die Behörden und ihre Funktionen A. Allgemeines § 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. 1 Sie wahren das öffentliche Interesse. Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus. 2 § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese 1 Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar.
32 Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz. Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeits- 2 voraussetzungen aufgestellt werden. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates 3 oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes
33 sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt. Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, 4 kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz. Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittel- 5 bar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
34 § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. 1
2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mit-
35 arbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden. § 71 Amtssitz Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.
36 § 71 a Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen. § 72 Öffentlichkeit
1 37 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.
38 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich. 2 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebote- 3 nen Ausnahmen. § 73 Informationswesen Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert. 1 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im 2 Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher. § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet. § 75 Verantwortlichkeiten Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beam- 1 ten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die
39 Geltendmachung des Haftungsanspruchs. Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, 2 haften für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die
40 Geltendmachung des Haftungsanspruchs. Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die 3
41 den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat. Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder 4 des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortlich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird. B. Der Grosse Rat § 76 1. Stellung und Zusammensetzung Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtsführende Behörde 1 des Kantons.
42 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern. 2 § 77 2. Wahl Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren. 1 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppie- 2
43 rungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise 3
44 verteilt. § 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, 1 insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder
45 Gesetze nichts anderes bestimmen. Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn 2 dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung. Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung. 3 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft ge- 4 setzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksab-
46 stimmung gemäss § 62 Abs. 1 Bst. b oder § 63 Abs. 1 Bst. a dieser Verfassung.
5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen.
47 Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.
48 b) Planung § 79 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen 1 Tätigkeiten. Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates 2 sowie das Verfahren. § 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
49 § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der 1
50 Jahresrechnung. Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben 2 und die Aufnahme fremder Gelder. § 82 e) Weitere Zuständigkeiten Der Grosse Rat 1
- a. genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird;
51 b. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaat-
52 lichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89 und 93 ); bis
- c. kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen;
- d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;
- e. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invalidenund Hinterbliebenenrenten;
- f. setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen;
- g. erlässt allgemeinverbindliche Raumnutzungspläne des Kantons;
53 h. wählt: 1. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, 2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes, 3. die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung;
- i. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
- k. übt das Begnadigungsrecht aus;
54 regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen. l. Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt wer- 2 den, sofern sie nicht rechtsetzender Natur sind. Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind 3 diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen. § 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu ge-
55 wählt. § 84 b) Kommissionen und Fraktionen Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner 1 Mitte bilden. Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse 2 aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen. Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Bei- 3 träge ausgerichtet.
56 § 85 c) Vorschlagsrecht Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung. § 86 5. Organisationsrecht Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der 1 Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und
57 dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt. Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in ei- 2 ner Geschäftsordnung. C. Der Regierungsrat § 87 1. Stellung und Zusammensetzung Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons. 1 Er besteht aus fünf Mitgliedern. 2 § 88 2. Wahl Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt. 1 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung 2 angehören. § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtig- 1 ten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Dem Regierungsrat obliegt weiter: 2
- a. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- b. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
- c. die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone;
- d. der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären;
- e. die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind. § 90 b) Leitung der Verwaltung Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die an- 1 dern Träger von öffentlichen Aufgaben. Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und be- 2 stimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets
58 der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.
4 59 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs-
60 oder Gesetzesrecht widersprechen. § 91 c) Rechtssetzung Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Ge- 1 setzen und Dekreten vor. Er kann rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der 2 Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein. 2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen,
- a. soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt;
- b. in den übrigen Fällen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
61 die Gültigkeit. Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Ver- 3 ordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind. Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro- 4 henden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin. Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen 5 werden. § 92 4. Kollegialsystem Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 1 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. 2 Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen. Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine 3 Stabsstelle dient. § 93 5. Kantonale Verwaltung Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentra- 1 lisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden. Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet. 2 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemein- 3 den, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. § 94 6. Organisationsund Anstaltsrecht Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der 1 Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt. Unselbständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verord- 2 nungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organisation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen. Selbständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die 3 ihnen zukommenden Gebühren fest. D. Die Gerichte § 95 1. Richterliche Unabhängigkeit Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen. 1 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder 2 kantonalem Verfassungsoder Gesetzesrecht widersprechen.
62 § 96 2. Justizverwaltung Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit 1 anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit
63 anderen Behörden. Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversamm- 2 lung angehören. § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll 1
64 verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können. Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen. 2 Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Strafund Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein 3 Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden. Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. 4 Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weitergezogen werden. Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die be- 5 triebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt
65 sein. § 98 b) Zivilgerichte Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
66 a. die Schlichtungsbehörden;
- b. die Bezirksgerichtspräsidenten;
- c. die Bezirksgerichte; bis 67 . die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht; c
- d. das Obergericht. Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche 2
68 Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden. § 99 c) Strafgerichte Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
69 a. das Zwangsmassnahmengericht; bis 70 . die Bezirksgerichtspräsidenten; a
- b. die Bezirksgerichte;
71 c. …
- d. das Obergericht. Das Gesetz kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächti- 2 gen, geringfügige Bussen auszufällen.
3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen
72 werden.
73 § 100 d) Verwaltungsgerichte Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
- a. das Spezialverwaltungsgericht;
- b. das Obergericht;
- c. das Justizgericht. Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten 2 entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.
3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. E. Ombudsmann § 101 Ombudsmann Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden. Sechster Abschnitt: Die Gliederung des Kantons A. Die Bezirke
74 § 102 Stellung und Aufgaben Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte. § 103 Bestand Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufen- 1 burg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt. Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen 2 nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksab-
75 stimmung. B. Die Gemeinden § 104 Stellung und Aufgaben Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie för- 1 dern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner. Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit 2 diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen. Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwoh- 3 nergemeinden und fördern das Kulturleben. § 105 Bestand Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohner- 1 gemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich. In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Orts- 2 bürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen. § 106 Selbständigkeit Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu 1 organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum. 2 § 107 Organisation Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten 1 an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann. Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in 2 einer Gemeindeordnung fest.
76 § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann 1
77 Gemeindezusammenschlüsse unterstützen. Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemein- 2 deverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen. Durch Gesetz können die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu 3 bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten. Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeinde- 4 verbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl-, Antragsund Entscheidungsrechte. Siebenter Abschnitt: Staat und Kirche § 109 Religionsgemeinschaften Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische 1 Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich- 2 rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die 3 Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen. § 110 Selbständigkeit der Landeskirchen Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokra- 1 tischen Grundsätzen selbständig. Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmi- 2 gung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende 3 Organ und erlässt das Organisationsstatut. § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im 1 Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden. 2 Das Stimmund Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt. 3 § 112 Kirchgemeinden Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts 1 aus Kirchgemeinden zusammen. Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit 2 eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer. § 113 Finanzwesen Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, 1 können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben. Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veran- 2 lagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen. Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige 3 Beiträge zu beziehen. Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden be- 4 sorgt. Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Ein- 5 künfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten. § 114 Rechtsschutz Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsange- 1 hörigen und der Kirchgemeinden besorgt. Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe 2 der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu. § 115 Verhältnis zum Bistum Basel Die Bistumsverhältnisse der römisch-katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der römisch-katholischen Landeskirche besorgt. Achter Abschnitt: Finanzordnung § 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die 1 Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgabenund Fi- 2 nanzplanung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist. Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäs- 3 sigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und ihre Tragbarkeit hin zu überprüfen. § 117 Gesetzliche Grundlagen Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Fi- 1 nanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steuerfuss innerhalb eines durch das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen. Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den 2 Steuerfuss fest. § 118 Beschaffung der Mittel Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch: 1
- a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beitragen;
- b. die Erträgnisse des Vermögens;
- c. Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
- d. die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie 2 aus Gebühren und Beiträgen. § 119 Gestaltung der Steuern Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Lei- 1 stungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten. Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen 2 mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommensund Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird. Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam 3 zu ahnden. § 120 Finanzausgleich Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 1 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbela- 2 stung und in den Leistungen der Gemeinden zustande gebracht und die zeitgemässe Entwicklung der Gemeinden ermöglicht werden. An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können aufgrund des Gesetzes 3 Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Neunter Abschnitt: Die Revision der Verfassung § 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. § 122 2. Teilrevisionen Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit 1 obligatorischer Volksabstimmung vorgenommen. Gegenstand einer Teilrevision können sein: 2
- a. eine einzelne Verfassungsbestimmung; oder
- b. eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Regelungsbereich ausmachen. § 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision Das Volk entscheidet aufgrund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlus- 1 ses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist. Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen. 2 § 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmbe- 1 rechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt. Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren. 2 § 125 c) Volksabstimmung Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung. Zehnter Abschnitt: Übergangsordnung § 126 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundes- 1
78 versammlung folgenden Jahres in Kraft.
79 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 1885 des Kantons 2 Aargau aufgehoben.
80 § 126 a Personenund Funktionsbezeichnungen Die in der Kantonsverfassung genannten Personenund Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. § 127 Aufhebung bisherigen Rechts Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsordnung. § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren 1 geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft. Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere 2 können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungs- 3 mässigen Grundlage im Sinne von § 26 Absatz 1 dieser Verfassung entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft. Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet 4 § 82 Absatz 3 dieser Verfassung Anwendung.
5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsän-
81 derung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren. § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen 1 des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensaufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Absätze 1, 2 und 3, § 78 Absätze 1 und 2 oder § 91 Absatz 2 dieser Verfassung nicht entsprechen. Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an ge- 2 rechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Absätze
2 und 3, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss. 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Absatz 1 und. 131 dieser Verfassung. § 130 Erlass neuen Rechts Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten. 1 Die Gesetzgebung zu § 69 Absätze 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn 2 der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom In- 3 krafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten. § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volksabstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestimmungen:
- a. Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse.
- b. Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
- c. Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282
82 StGB ).
- d. Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
- e. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kostenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzugeben sind.
- f. Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen.
- g. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
- h. Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.
- i. Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.
- k. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
- l. Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Referendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau. § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen
83 … 1–3 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 Bst. a, c, e und f genannten Behördenmitglie- 4 der, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die
84 nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017. Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden 5 des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die
85 nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.
Fussnoten
[^1]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kanto- nalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995, in Kraft seit 14. April 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 6, I 1301).
[^10]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 4. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 5; 1993 IV 465).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^17]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 8 2514).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 5 3931).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^24]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).
[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003, in Kraft seit 1. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 5, 2003 8087).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^51]: SR 101
[^52]: [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^63]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^64]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^65]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^66]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^67]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^68]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^69]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^70]: In Kraft seit 1. Jan. 2003.
[^71]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^72]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 5 1107).
[^73]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^74]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
[^75]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 4, 2011 8041).
[^76]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^77]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^78]: Die Gewährleistung erfolgte am 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131).
[^79]: [AGS 1 1]
[^80]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
[^81]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
[^82]: SR 311.0
[^83]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 3, 2012 8513).
[^84]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
[^85]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
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