Briefwechsel vom 5. Februar 1981 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den gegenseitigen Handel mit gewissen Landwirtschaftsprodukten und Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Agrarverhandlungen 1980)
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
I
Ich bestätige Ihnen, dass sich die schweizerischen Behörden das Recht vorbehalten, künftig bei der Einfuhr bewegliche Teilbeträge zu erheben, wobei den Unterschieden bei den Kosten der Landwirtschaftserzeugnisse, welche in den Waren der nachstehenden Liste enthalten sind, vollständig Rechnung getragen wird:
Nummer des schweizerischen Zolltarifs[^1] (Stand 1980)
Bezeichnung der Ware
1704.
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
30 bis 54
– andere (als Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in Form von Pastillen, Tabletten usw. und Kaugummi)
1806.
10 bis 30
Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen
1902.
Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder für den Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malz‑Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50% des Gewichts:
20 bis 70
– andere als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl, auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen, die Milchpulver enthalten
1903.
01
Teigwaren
1907.
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
10
– nicht in Verkaufspackungen
20 bis 30
– in Verkaufspackungen aller Art
1908.
Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:
10 bis 16
– nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade
20 bis 76
– andere
2107.
Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
26
– Kindernährmittel
30
– Speiseeis (Eiscreme u. dgl.)
2904.
Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:
50
– Sorbit
58
– Mannit
3819.
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex
20
– Gips und Gipsmischungen für zahnärztliche Zwecke; Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch; Zubereitungen für Lebensmittel:
– – Sorbit, anderes als solches der Nr. 2904
ex
50
– andere:
– – Sorbit, anderes als solches der Nr. 2904
Die Tabelle II‑Schweiz des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972[^2] wird in der Folge geändert werden.
Im übrigen bestätige ich Ihnen die auf Expertenebene vorgelegten Angaben über die Berechnungsweisen der beweglichen Teilbeträge durch die schweizerischen Behörden.
Ebenso bin ich in der Lage, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerischen Behörden bei der Berechnung der beweglichen Teilbeträge in Franken per Doppelzentner brutto bereit sind, die bei dieser Berechnung angewandte pauschale Tara in den Fällen zu ändern, wo es sich erweist, dass die Anwendung dieser Tara zu bedeutenden Überkompensationen der Unterschiede der landwirtschaftlichen Kosten führt.
II
Des weitern teile ich Ihnen mit, dass die Schweiz infolge der erwähnten Verhandlungen und als Gegenleistung, ausser den Massnahmen, die Gegenstand der anderen heutigen Briefwechsel sind[^3]*, neue vertragliche gebundene Zollansätze für die folgenden Tarifnummern einführen wird:
Nummer des schweizerischen Zolltarifs (Stand 1980)
Bezeichnung der Ware
Konsolidierter Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0.701.30
Esszwiebeln, Schalotten
2.90
ex 0701.52
Peperoni, vom 1. November bis 31. März
7.—
ex 0701.74
Blumenkohl
7.—
0802.20
Zitronen
2.—
ex 0805.20
Baumnüsse (Walnüsse)
4.—
0910.32
Gewürze verarbeitet, ausgenommen Thymian, Lorbeerblätter und Safran
20.—
1206.01
Hopfen
1.50
1303.22
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Opium, Süssholzsaft und Manna
8.—
ex 1303.60
Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot. und Guarkernen, auch zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert, zu technischen Zwecken
1.—
1510.
Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:
10
– tearin
5.—
20
– andere
–.50
1511.
Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen:
14
– destilliert
7.—
1602.
Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten:
ex 10
– auf der Grundlage von Gänseleber
84.—
1702.18
Glukose, chemisch rein
16.—
ex 1702.20
Laktose
17.—
1805.01
Kakaopulver, nicht gezuckert
28.—
2006.
Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
ex 30
– Schalenfrüchte, einschliesslich Erdnüsse
15.—
ex 2102.10
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
260.—
je Grad und je 100 kg brutto
2209.22
Whisky und Gin in Fässern
–.70
je 100 kg brutto
2209.32
Whisky und Gin in Flaschen
60.—
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»
Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich bestätige Ihnen, dass die Schweiz in nächster Zeit auf Erzeugnissen der Tarifnummern 1704.20 bis 24 (Kaugummi), die aus der Gemeinschaft eingeführt werden, keine Einfuhrabgabe anwenden wird, die über den Zoll hinausgeht, dessen Dekonsolidierung beim GATT notifiziert werden wird.
Sollten indessen Unterschiede bei den Preisen für die Agrar‑Rohstoffe, die bei der Verarbeitung dieser Erzeugnisse verwendet werden, eine Abschöpfung an der Grenze erforderlich machen, welche die Höhe der alten Vertragsbindung übersteigt, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, vor der Einführung derartiger Erhöhungen mit den Behörden der Gemeinschaft Konsultationen aufzunehmen, um Übereinstimmung zu erreichen.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»
Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes zu bestätigen, der folgendermassen lautet:
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich bestätige Ihnen, dass die Schweiz zu gegebener Zeit – in jedem Fall vor Inkraftsetzung – bekanntgeben wird, wie die neue Einfuhrbelastung bei den nachstehenden Erzeugnissen ausgestaltet wird:
Nummer des schweizerischen Zolltarifs (Stand 1980)
Bezeichnung der Ware
0702.
Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren, in Behältern von:
10
– über 5 kg
12
– 5 kg oder weniger
2002.
Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:
– andere, in Behältern von:
ex
30
– – über 5 kg, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze
– – 5 kg oder weniger:
ex
34
– – – andere, ausgenommen Oliven und Pilze
Ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass die Gegenleistungen zu der Dekonsolidierung dieser Tarifnummern im 11. Teil des heutigen Briefes enthalten sind.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.»
Ich bin in der Lage, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mein Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von ‹Irish Mist› in Flaschen eine besondere, auf den reinen Alkoholgehalt berechnete Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser – gegenwärtig 30.50 sFr. je Liter reinen Alkohols betragenden – Gebühr festlegen und behält sich vor, ihre Höhe in dem Masse zu ändern, als die auf den anderen gebrannten Wassern angewandten Monopolgebühren geändert würden.
Die oben erwähnten Massnahmen treten parallel zu den Ausführungsbestimmungen der vorgenannten Verhandlungsergebnisse in Kraft. Sie werden ein Jahr nach ihrer Kündigung rechtsunwirksam.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von ‹Deutschem Weinbrand› in Flaschen eine besondere, auf den reinen Alkoholgehalt berechnete Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser – gegenwärtig 55.– sFr. je Liter reinen Alkohols betragenden – Gebühr festlegen und behält sich vor, ihre Höhe in dem Masse zu ändern, als die auf den anderen gebrannten Wassern angewandten Monopolgebühren geändert würden.
Die oben erwähnten Massnahmen treten parallel zu den Ausführungsbestimmungen der vorgenannten Verhandlungsergebnisse in Kraft. Sie werden ein Jahr nach ihrer Kündigung rechtsunwirksam.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass sich die Schweiz verpflichtet, das aufgrund des Briefwechsels vom 21. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft eröffnete Saison‑Vertragskontingent für Schnittblumen der Tarifstellen 0603.10 bis 12 des schweizerischen Zolltarifs[^4] von 6000 auf 6500 Doppelzentner zu erhöhen.
Ich bestätige Ihnen, dass dieses Kontingent nach Massgabe der Marktbedürfnisse über die oben genannte Menge hinaus erhöht werden kann.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.»
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich habe die Ehre, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über das beim Handelsaustausch gewisser Landwirtschaftserzeugnisse und verarbeiteter Landwirtschaftserzeugnisse anwendbare Regime geführt worden sind.
Ich teile Ihnen mit, dass die Schweiz bereit ist, den Zollansatz für Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate der Zolltarifnummer 2107.32, der in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972[^5] vorgesehen ist, von 30.– sFr. auf 20.– sFr. je 100 kg brutto zu senken.
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Briefes zu bestätigen.»
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich beziehe mich auf die Gespräche, die wir bezüglich der neuen Umschreibung der schweizerischen Zugeständnisse für die Käsesorten Grana und Mozzarella geführt haben.
Parmigiano Reggiano, Grana Padano
Indem sie den Ansatz für diese Käse erneut auf dem früheren Stand binden, gehen die schweizerischen Behörden von der Meinung aus, dass die für die Ausfuhr dieser Käse in die Schweiz gewährten Erstattungen auf einer Höhe festgesetzt werden, die dem Absatz des einheimischen Sbrinz nicht schadet. Sollten sich als Folge solcher Erstattungen Störungen ergeben, so behalten sich die schweizerischen Behörden vor, auf die Frage zurückzukommen.
Mozzarella
Die schweizerischen Behörden gehen von der Meinung aus, dass weder die Gemeinschaft noch ihre Mitgliedstaaten Erstattungen oder andere direkte oder indirekte Beihilfen für den Export dieses Käses nach der Schweiz gewähren werden.
Sie nehmen davon Kenntnis, dass die Gemeinschaft ihrerseits von der Meinung ausgeht, dass die Schweiz keine Subventionen oder andere Beihilfen gewähren wird, welche den Preis des schweizerischen Mozzarella auf ein durchschnittliches Preisniveau senken würden, das unter demjenigen für aus der Gemeinschaft eingeführten gleichen Käse liegt.
Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass Sie davon Kenntnis genommen haben.»
Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission
Brüssel, den 5. Februar 1981
der Europäischen Gemeinschaften
S. E. Herrn Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Botschafter,
«Ich beziehe mich auf die verschiedenen Unterredungen, welche wir über die schweizerischen Einfuhren von Käse der im GATT gebundenen Tarifposition 0404.24 geführt haben.
Eine Menge von 2300 Tonnen wird unter die Importeure aufgeteilt werden, wobei insbesondere ihren früheren Einfuhren Rechnung getragen wird; auf dieser Menge werden sie keinen Zollzuschlag entrichten müssen. Für Einfuhren, die darüber hinausgehen, haben sie einen Zollzuschlag zu bezahlen, der auf den Preiszuschlag der Position 0404.28 ausgerichtet wird.
Bei dieser Gelegenheit liegt es meinen Behörden daran, zu unterstreichen, dass der Unterschied, der zwischen dem Milchpreis in der Schweiz und dem in der Gemeinschaft besteht, angesichts des fehlenden Zollzuschlages auf der obgenannten Menge zu Schwierigkeiten bei der Vermarktung schweizerischer Käse führen könnte. Aus diesem Grunde gehen die schweizerischen Behörden davon aus, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft diesem Umstand bei der Festlegung ihrer Exportpolitik für diese Käse gebührend Rechnung tragen wird.
Ich bin Ihnen dankbar, Herr Generaldirektor, wenn Sie mir bestätigen, dass Sie von dieser Mitteilung Kenntnis genommen haben.»
Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Schweizerische Mission
Brüssel, den 5. Februar 1981
bei den Europäischen Gemeinschaften
Herrn Claude Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Herr Generaldirektor,
«Ich nehme Bezug auf die verschiedenen Gespräche, die wir über den Handel mit Milchprodukten zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geführt haben.
Ich bestätige Ihnen, dass sich der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat über
die Gewährung einer autonomen Konzession für die im Anhang 1 umschriebenen Käsespezialitäten ‹Vacherin fribourgeois› und ‹Ute de Moine› sowie
die in Anhang 2 umschriebene Abänderung des GATT‑Zugeständnisses für Emmentaler usw. in Stücken,
dies als Bestandteil der im Milchsektor vereinbarten Lösungen.
Ich bin Ihnen dankbar, Herr Botschafter, wenn Sie mir bestätigen, dass Sie von dieser Mitteilung Kenntnis genommen haben.»
Ich bestätige Ihnen, dass ich von dieser Mitteilung Kenntnis genommen habe.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Pierre Cuénoud
Schweizerischer Botschafter bei den Europäischen Gemeinschaften
Fussnoten
[^1]: SR 632.10 Anhang
[^2]: SR 0.632.401.2
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.