Abkommen vom 20. Juni/22. September 1978 über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Obervolta

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-09-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Obervolta,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Obervolta bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und in beidseitigem Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in Obervolta die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:

Art. 3

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. 4

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Verwirklichung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals festlegt.

Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.

Die Empfänger von Stipendien und ihre Studien‑ oder Ausbildungsrichtung werden im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestimmt.

Art. 5

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Ausführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

Auf schweizerischer Seite:

Auf obervoltaischer Seite:

Art. 6

Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu erleichtern, wird die Regierung von Obervolta zudem:

dem ausländischen Personal, welches der Schweizerische Bundesrat zur Verfügung stellt, sowie seinen Familienangehörigen, die Befreiung von allen direkten Steuern und ähnlichen Abgaben gewähren, ausgenommen die hier abschliessend aufgezählten Steuern:

Art. 7

Für Schäden gegenüber Dritten, welche das ausländische, vom Schweizerischen Bundesrat gestellte Personal verursacht, übernimmt der voltaische Staat die Haftung zu den gleichen Bedingungen wie für seine eigenen Angestellten.

Art. 8

Nach Rücksprache mit der Regierung von Obervolta kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Obervolta selbst niedergelassen, und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, welches dem Büro zugeteilt ist.

Art. 9

Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre diesbezüglichen nationalen Verfassungsvorschriften erfüllt sind. Es ist für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen und wird in der Folge stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei kündigt es durch eine schriftliche Notifikation spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Jahres.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten, welche in der Anwendung dieses Vertrags entstehen könnten, gütlich auf diplomatischem Wege zu lösen.

Läuft das Abkommen aus, anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die obervoltaischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien‑ oder Ausbildungsprogramme beenden können.

Geschehen in Abidjan und Ouagadougou, in zwei französischen Originalausfertigungen.

| Abidjan, 20. Juni 1978 / Für den Schweizerischen Bundesrat: / William Roch | Ouagadougou, 22. September 1978 / Für die Regierung der Republik Obervolta: / Moussa Kargougou | | --- | --- |

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