Abkommen vom 16. Januar 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Finnlands über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Finnlands

haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

**Art. 2 ** Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Finnland gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung

eingerichtet sind.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

2. Für alle in Absatz 1 nicht aufgeführten Personenbeförderungen ist nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien eine Genehmigung erforderlich.

3. Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1. Durch eine vorher einzuholende Genehmigung wird jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

2. Keiner Genehmigung bedürfen:

3.[^1] Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zeitweise ihr Recht auf Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht ausüben.

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.

Art. 6 Landesinterne Beförderungen und Dreiländerverkehr

1. Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen beziehungsweise abzuliefern.

2. Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter:

Art. 7 Masse und Gewichte der Fahrzeuge

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

Art. 8 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 10 Durchführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in einem Protokoll und einem Zusatzprotokoll[^2], die gleichzeitig mit dem Abkommen erstellt werden.

Art. 11 Gemischte Kommission

Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Zusatzprotokolls zuständig. Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf die Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^3] verbunden ist.

Art. 13 Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1. Das vorliegende Abkommen tritt am dreissigsten Tage nach den schriftlichen Mitteilungen in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis setzen, dass die massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Abkommens in ihren Gebieten erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Helsinki, am 16. Januar 1980, in zwei Originalausfertigungen in französischer und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung Finnlands: | | --- | --- | | Hans Müller | Matti Tuovinen |

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Notenaustausch vom 21./28. Dez. 1990 (AS 1991 620).

[^2]: In der AS nicht veröffentlicht. Diese Prot. können beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

[^3]: SR 0.631.112.514

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