Protokoll vom 30. November 1972 über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen (mit Anhang)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass die Regeln und Verfahren, die durch die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen – geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 – festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstellungen wie auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
von dem Wunsch geleitet, diese Regeln und Verfahren sowie diejenigen, die die Organisation betreffen, welche mit ihrer Anwendung beauftragt ist, den heutigen Anforderungen anzupassen und diese Vorschriften in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen, das die Übereinkunft von 1928 ersetzen soll,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
Dieses Protokoll bezweckt:
- a) die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern;
- b) die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.
Änderung
Art. II
Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.
Art. III
1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf.
2) Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- c) Beitritt.
3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
Art. IV
Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.
Art. V
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.
Art. VI
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte nach Artikel III;
- b) den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel IV in Kraft tritt.
Art. VII
Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 beglaubigte Abschriften.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.