Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 vom 23. Juni 1969 (mit Anlagen und Anhängen)
Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Stand am 20. März 2018) Die Vertragsregierungen, von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln; 2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt; 3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat; 4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes; 5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes; 6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; 7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist; 8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie; 9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende
2 Seeschifffahrtsorganisation .
Art. 3 Anwendungsbereich
1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind: a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist, b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist. 2) Dieses Übereinkommen gilt für a) neue Schiffe; b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind; c) vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie d) alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei. 3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
Art. 4 Ausnahmen
1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für a) Kriegsschiffe sowie b) Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge. 2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren: a) auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird; b) auf dem Kaspischen Meer oder c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 5 Höhere Gewalt
1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. 2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Bruttound Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Bruttound Nettoraumzahlen.
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
1) Jedem Schiff, dessen Bruttound Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt. 2) Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Bruttound Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen. 2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt. 3) Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt. 4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
Art. 9 Form des Messbriefs
1) Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. 2) Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Bruttooder Nettoraumzahl erfordern. 2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. 3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
Art. 12 Überprüfung
1) Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken, a) dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist; b) dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen. 2) Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen. 3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Bruttooder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Art. 13 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird; b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt. 2) Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen: a) eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen; b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen
3 Gerichtshofs können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen; b) indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder c) indem sie ihm beitreten. 2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeoder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
Art. 17 Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens
65 v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahmeoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. 2) Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahmeoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeoder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. 3) Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft. 4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahmeoder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 18 Änderungen
1) Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2) Änderung durch einstimmige Annahme: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit. b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat. 3) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird. b) Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 30 . November 1976 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 AS 1982 1326; BBl 1976 II 1181
[^1]: Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 (AS 1978 167).
[^2]: Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
[^3]: SR 0.193.501
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.