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Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1981 über die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen

Geltender Text a fecha 1981-10-09

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1981[^2],

beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977[^3] mit folgenden Vorbehalten:

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Protokolle mit den genannten Vorbehalten zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, nach Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I[^5] gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkünfte anzuerkennen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichung (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV[^6]).

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1981 I 953

[^3]: SR 0.518.521

[^4]: SR 0.518.522

[^5]: SR 0.518.521

[^6]: SR 101