Bundesgesetz vom 19. Juni 1981 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1980[^2],
beschliesst:
Art. 1
Der Bund beteiligt sich an den Aufwendungen des Kantons Bern für die kantonale französischsprachige Schule in Bern.
Art. 2
Der Bund leistet
- a. einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten;
- b. einen einmaligen Beitrag von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes.
Art. 3
Der Bundesrat legt die Bedingungen für die Beitragsgewährung im Einvernehmen mit dem Kanton Bern, der Einwohnergemeinde Bern, dem Verein der französischsprachigen Schule in Bern sowie der Stiftung der französischsprachigen Schule in Bern fest.
Art. 4
Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1959[^3] über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August[^4]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1981 I 1
[^3]: [BBl 1959 II 1462]
[^4]: BRB vom 28. April 1982 (AS 1982 1462).
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