Abkommen vom 26. November 1981 zwischen der Schweiz und Island über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Island,
im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[^1] und das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland[^2],
im Hinblick auf die in den Artikeln 22 und 27[^3] des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[^4] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation genannten Ziele und
im Bestreben, den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweiz erhebt keine Einfuhrzölle für Waren isländischen Ursprungs, die unter die folgenden schweizerischen Tarifnummern fallen:
| Nummer des schweizerischen Zolltarifs)[^5] / Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang). | Nummer des schweizerischen Zolltarifs)[^5] / Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang). | Warenbezeichnung |
|---|---|---|
| 0301.11 | Salm (Salmo salar), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren | |
| ex | 0301.20 | Meerfische, ganz oder in Stücken, frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, ausgenommen im Schnellgefrierverfahren tiefgekühlte Filets |
| 0302.10 | ||
| 0000.12 | ||
| 0000.14 | Meerfische, einschliesslich Aale und Salm, getrocknet, gesalzen oder in | |
| Salzlake oder geräuchert | ||
| ex | 0303.10/ | |
| 0000.40 | Krebstiere und Weichtiere, einschliesslich Muscheltiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, mit ihrem Panzer, nur in Wasser | |
| gekocht; ausgenommen tiefgekühlte Gamelen/Crevettes ohne Panzer, andere als die der Dublin Bay (nephrops norvegicus) |
Art. 2
Im Rahmen seiner Agrarpolitik wird Island die schweizerischen Exportinteressen für landwirtschaftliche Erzeugnisse soweit als möglich berücksichtigen.
Art. 3
Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens verlangen.
Art. 4
Dieses Abkommen tritt durch gegenseitige Notifikation über die Erfüllung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kraft. Das Abkommen bleibt so lang in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Island durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[^6] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.
Geschehen in Genf am 26. November 1981 in zweifacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider gleichermassen verbindlich ist.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Cornelio Sommaruga | Für die Republik Island: / Thorhallur Asgeirsson | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.31
[^2]: [AS 1961 479 554 979, 1963 1066, 1964 915 1416, 1966 1555, 1970 249, 1973 923, 1976 1833 2563,1978 1152, 1979 307–310 510 650 1333, 1980 1454, 1981 158 159 1491 1492 1673, 1983 440 872 873, 1985 408 1341]
[^3]: Diesem heute aufgehobenen Art. entspricht Art. 26.
[^4]: SR 0.632.31
[^5]: Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).
[^6]: SR 0.632.31
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