Briefwechsel vom 12. Mai/7. Juli 1960 zwischen der Schweiz und Pakistan über die Rechtshilfe in Zivilsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-07-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und für Beziehungen mit dem Commonwealth

Karachi, den 7. Juli 1960

Herrn Rudolf Stettler Schweizerischer Geschäftsträger a.i. in Pakistan

Karachi

Herr Geschäftsträger,

1.

i)

Die Zustellung von Vorladungen, Prozessschriften oder anderen Gerichtsurkunden und der Vollzug von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen werden durch die zuständigen Behörden desjenigen Landes vorgenommen, wo der Empfänger des Schriftstückes sich aufhält oder wo die Beweiserhebung stattfinden soll, das heisst in Pakistan durch die Gerichtshöfe oder Vertreter der Regierung in Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung von 1908; in der Schweiz durch die von der örtlich zuständigen Behörde beauftragten Beamten. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen eines jeden der beiden Staaten sind befugt, diese Gerichtsurkunden ihren eigenen Staatsangehörigen unmittelbar zuzustellen.

Für Fiskalsachen gilt diese Vereinbarung nicht.

Die für die pakistanischen Behörden bestimmten Gerichtsurkunden und Rechtshilfeersuchen sollen durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Pakistan dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Karachi unterbreitet werden; diejenigen, die für schweizerische Behörden bestimmt sind, werden durch die Botschaft von Pakistan in Bern unmittelbar der Polizeiabteilung[^2] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes übermittelt.

Urkunden und Rechtshilfeersuchen sind den pakistanischen Behörden in englischem Urtext oder mit einer englischen Übersetzung versehen zu übermitteln; denjenigen, die für schweizerische Behörden bestimmt sind, wird eine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt.

Die durch die Vornahme der Rechtshilfehandlungen verursachten Kosten gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde.

Die erwähnte Vereinbarung ist mit Wirkung ab 1. September 1959 in Kraft getreten. Kopien der Notifikationen der Provinzregierungen sind der schweizerischen Botschaft übermittelt worden.

Ihre Botschaft wird gebeten, 10 Kopien der Notifikation der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wonach die Vereinbarung mit Wirkung ab 1. September 1959 in Kraft getreten ist, dem Ministerium zuzustellen, sobald dieses Dokument veröffentlicht ist.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, um Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

M. Ikramullah

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Heute: Bundesamt für Justiz (Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 – SR 170.512.1).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.