Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19801 über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen,
verordnet:
1. Abschnitt: Konjunkturforschung
Art. 1
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)2 vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
2. Abschnitt: Konjunkturbeobachtung
Art. 2 Beizug der Erhebungsorgane
1 Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.
2 Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.
Art. 3 Beizug anderer Institutionen
1 ...3
2 Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.
Art. 44
3. Abschnitt: ...
Art. 5–115
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 126
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Fussnoten
Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 5 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Aufgehoben durch Ziff. II 13 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).
Aufgehoben durch Ziff. II 13 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).
Aufgehoben durch Art. 14 Ziff. 7 der V vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (AS 1993 2100).
Aufgehoben durch Art. 14 Ziff. 7 der V vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (AS 1993 2100).
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