Vereinbarung vom 20. Dezember 1973 über den internationalen Handel mit Textilien (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1973-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

In der Erkenntnis, dass die Produktion von Textilerzeugnissen aus Wolle, Chemiefasern und Baumwolle und der Handel mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Staaten von grosser Bedeutung ist, insbesondere für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und für die Steigerung und Diversifikation ihrer Exporterlöse, und im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Handels mit Textilerzeugnissen aus Baumwolle für viele Entwicklungsländer

sowie in der Erkenntnis, dass sich der Welthandel mit Textilerzeugnissen in unbefriedigender Weise zu entwickeln droht und dass diese Lage, wenn sie nicht in befriedigender Weise behoben werden kann, schädliche Folgen für die als Einfuhr- oder Ausfuhrländer oder auch zugleich als Ein- und Ausfuhrländer am Handel mit Textilerzeugnissen beteiligten Staaten haben, die Aussichten für eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen im allgemeinen haben könnte;

in Anbetracht der Tatsache, dass diese unbefriedigende Lage durch die Zunahme beschränkender und teilweise diskriminierender Massnahmen gekennzeichnet ist, die mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] unvereinbar sind, und dass in einigen Einfuhrländern eine Lage entstanden ist, die nach Ansicht dieser Staaten ihren Binnenmarkt zerrüttet oder zu zerrütten droht;

in dem Wunsche, auf multilateraler Ebene konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung der Produktion und die Ausweitung des Handels mit Textilerzeugnissen auf gesunder Grundlage zu fördern, die Handelsschranken nach und nach abzubauen und den Welthandel mit diesen Waren zu liberalisieren;

in der Erkenntnis, dass bei dieser Zusammenarbeit die laufenden und unbeständigen Wandlungen stets beachtet werden sollten, denen die Produktion von Textilerzeugnissen und der Handel damit unterliegen, und dass die in dieser Hinsicht sowohl in den Einfuhr-, als auch in den Ausfuhrländern und insbesondere in den Entwicklungsländern bestehenden ernsten wirtschaftlichen und sozialen Probleme voll berücksichtigt werden sollten,

sowie in der Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit dazu dienen soll, die wirtschaftliche Entfaltung und Entwicklung der über die erforderlichen Hilfsmittel, wie Rohstoffe und technische Kenntnisse, verfügenden Entwicklungsländer zu erleichtern und zu fördern, indem diesen Ländern einschliesslich derjenigen, welche mit der Ausfuhr von Textilerzeugnissen beginnen oder demnächst beginnen werden, bessere Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Devisenerlöse durch den Verkauf von Waren auf dem Weltmarkt eröffnet werden, für deren Herstellung sie leistungsfähig sind,

in der Erkenntnis, dass die harmonische Entwicklung des Textilhandels, insbesondere angesichts der Bedürfnisse der Entwicklungsländer, in Zukunft auch wesentlich von Umständen abhängt, die ausserhalb dieser Vereinbarung liegen, und dass zu diesen Faktoren die Fortschritte gehören, die in Übereinstimmung mit der Erklärung von Tokio sowohl zum Abbau der Zölle wie zur Beibehaltung und Verbesserung des allgemeinen Präferenzsystems führen;

entschlossen, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^2] (im folgenden GATT) voll zu berücksichtigen und bei der Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung die in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 über die multilateralen Handelsverhandlungen von den Ministern vereinbarten Grundsätze und Ziele wirksam in die Tat umzusetzen;

sind die Vertragsparteien dieser Vereinbarung wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Es dürfte sich in den nächsten Jahren als wünschenswert erweisen, dass die Teilnehmerländer[^3]* besondere praktische Massnahmen internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Textilien treffen, um die auf diesem Gebiet bestehenden Schwierigkeiten zu beheben.

2. Die grundlegenden Ziele sind die Ausweitung des Handels, der Abbau von Handelshemmnissen und die schrittweise Liberalisierung des Welthandels mit Textilerzeugnissen; gleichzeitig ist eine geordnete und ausgeglichene Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten und eine Zerrüttung einzelner Märkte und einzelner Produktionssparten in den Einfuhr- wie in den Ausfuhrländern zu vermeiden. Bei Ländern mit kleinen Märkten, aussergewöhnlich hohen Einfuhren und entsprechend niedriger Inlandsproduktion soll darauf geachtet werden, dass eine Beeinträchtigung der minimalen lebensfähigen Textilproduktion in diesen Ländern vermieden wird.

3. Ein Hauptziel bei der Durchführung dieser Vereinbarung besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, eine erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse aus Textilerzeugnissen sicherzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen grösseren Anteil am Welthandel mit diesen Waren zu erhalten.

4. Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung dürfen eigene industrielle Anpassungsprozesse der Teilnehmerländer nicht abbrechen oder entmutigen. Ausserdem sollen gleichzeitig mit den auf Grund dieser Vereinbarung getroffenen Massnahmen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systemen geeignete wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen getroffen werden, die durch Änderungen der Struktur des Textilhandels und der komparativen Vorteile einzelner Teilnehmerländer erforderlich werden und die international weniger wettbewerbsfähigen Unternehmen ermutigen würden, nach und nach zu lebensfähigeren Produktionssparten oder zu anderen Wirtschaftszweigen überzugehen, und die den Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern mehr Zugang zu ihren Märkten verschaffen würden.

5. Schutzmassnahmen gemäss dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen und Zielen können im Bereich des Textilhandels unter aussergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung der anerkannten Bedingungen und Kriterien sowie unter der Überwachung durch ein dazu errichtetes internationales Organ erforderlich werden; solche Massnahmen sollen die durch strukturelle Änderungen des Welthandels mit Textilerzeugnissen notwendigen Anpassungsprozesse unterstützen. Die Teilnehmer an dieser Vereinbarung werden derartige Massnahmen nur in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und unter voller Berücksichtigung ihrer Wirkung auf andere Teilnehmerländer treffen.

6. Diese Vereinbarung lässt die Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer auf Grund des GATT unberührt.

7. Die Teilnehmerländer anerkennen, dass Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung den besonderen Problemen der Textilwirtschaft Rechnung tragen sollen und daher als Ausnahmemassnahmen zu betrachten sind, die sich nicht zur Anwendung in anderen Bereichen anbieten.

Art. 2

1. Alle bestehenden einseitigen mengenmässigen Beschränkungen, bilateralen Übereinkünfte und sonstigen in Kraft befindlichen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung werden von dem diese Massnahmen anwendenden Teilnehmerland, nachdem es diese Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, dem Textilüberwachungsorgan im einzelnen notifiziert; dieses gibt die Notifikationen an die anderen Teilnehmerländer zur Kenntnis. Massnahmen oder Übereinkünfte, die ein Teilnehmerland nicht binnen sechzig Tagen, nachdem es die Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, notifiziert, gelten als mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang stehend und sind unverzüglich aufzuheben.

2. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen und alle sonstigen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung, die nach Absatz 1 notifiziert worden sind, binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben, sofern nicht eines der folgenden Verfahren auf sie angewendet wird, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen:

3. Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle bestehenden nach Absatz 1 notifizierten bilateralen Übereinkünfte binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung entweder beendet oder nach Massgabe der Vereinbarung gerechtfertigt oder geändert, um sie damit in Einklang zu bringen.

4. Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 gewähren die Teilnehmerstaaten unbehinderte Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen und Verhandlungen mit dem Zweck, gegenseitig annehmbare Lösungen nach den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung zu erzielen, die es erlauben, vom ersten Jahr nach Annahme dieser Vereinbarung an die bestehenden Beschränkungen so vollständig wie möglich abzuschaffen. Sie werden dem Textilüberwachungsorgan binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausdrücklich über den Stand derartiger Massnahmen oder Verhandlungen nach diesem Artikel berichten.

5. Das Textilüberwachungsorgan schliesst die Überprüfung dieser Berichte binnen neunzig Tagen nach deren Eingang ab. Dabei prüft es, ob alle Massnahmen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Es kann zweckdienliche Empfehlungen an die unmittelbar betroffenen Teilnehmerländer richten, um die Durchführung dieses Artikels zu erleichtern.

Art. 3

1. Ohne Rechtfertigung nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) werden die Teilnehmerländer keine neuen Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen einführen und die bestehenden Beschränkungen nicht verschärfen, es sei denn, solche Massnahmen seien nach diesem Artikel gerechtfertigt.

2. Die Teilnehmerländer kommen überein, diesen Artikel nur massvoll anzuwenden und seine Anwendung auf genau bezeichnete Erzeugnisse und auf Länder zu beschränken, deren Ausfuhr derartiger Erzeugnisse Marktzerrüttungen im Sinne der Anlage A verursacht, wobei die in dieser Vereinbarung niedergelegten vereinbarten Grundsätze und Ziele sowie die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer voll berücksichtigt werden. Die Teilnehmerländer werden die Einfuhren aus allen Ländern berücksichtigen und bestrebt sein, eine angemessene Gerechtigkeit walten zu lassen. Sie werden sich bemühen, unter Beachtung des Artikels 6 diskriminierende Massnahmen zu vermeiden, wenn die Marktzerrüttung durch Einfuhren aus mehr als einem Teilnehmerland verursacht wurde und wenn die Anwendung des vorliegenden Artikels unvermeidlich ist.

3. Wird nach Auffassung eines einführenden Teilnehmerlandes dessen Markt im Sinne der Definition der Marktzerrüttung in Anlage A durch Einfuhren eines bestimmten nicht bereits der Beschränkung unterliegenden Textilerzeugnisses zerrüttet, so bemüht es sich um Konsultationen mit jedem in Betracht kommenden ausführenden Teilnehmerland mit dem Ziel, diese Zerrüttung zu beseitigen. In seinem Ersuchen kann das Einfuhrland das Ausmass angeben, auf das nach seiner Meinung die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken wäre; dieses Ausmass darf jedoch nicht kleiner sein als der in Anlage B angegebene allgemeine Stand. Jedes betroffene Ausfuhrland wird ein derartiges Ersuchen um Konsultationen unverzüglich beantworten. Dem Gesuch des Einfuhrlandes um Konsultationen ist eine eingehende sachliche Darstellung und eine Rechtfertigung einschliesslich der jüngsten Angaben über Faktoren der Marktzerrüttung beizufügen; diese Angaben werden von dem ersuchenden Land gleichzeitig dem Präsidenten des Textilüberwachungsorgans übermittelt.

4. Besteht während der Konsultationen gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die Lage Beschränkungen im Handel mit dem betreffenden Textilerzeugnis erfordert, so wird das Ausmass der Beschränkung nicht unter dem in Anlage B vorgesehenen Stand festgesetzt. Einzelheiten der erzielten Übereinkunft werden dem Textilüberwachungsorgan mitgeteilt, das bestimmt, ob die Übereinkunft nach dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist.

6. In einer höchst ungewöhnlichen und kritischen Lage, in der die Einfuhr eines Textilerzeugnisses während der in Absatz 5 vorgesehenen Sechzigtagefrist den Markt ernstlich zerrütten und einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, ersucht das Einfuhrland das betreffende Ausfuhrland darum, sofort auf bilateraler Ebene mit ihm dringlich zusammenzuarbeiten, um einen solchen Schaden abzuwenden; es teilt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan sofort alle Einzelheiten der Lage mit. Die betreffenden Länder können jede gegenseitig annehmbare vorübergehende Vereinbarung als Abhilfemassnahme treffen, die ihnen zur Behebung der Lage erforderlich scheint, unbeschadet der Konsultationen in Bezug auf die Angelegenheit gemäss Absatz 3 dieses Artikels. Wird eine derartige vorläufige Vereinbarung nicht erreicht, so können vorübergehende Beschränkungsmassnahmen auf einem höheren Stand als dem in Anlage B angegebenen angewendet werden, um insbesondere unbillige Härten für die an dem betroffenen Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Sofern nicht die Möglichkeit einer schnellen Lieferung besteht, welche den Zweck der Massnahme untergraben würde, notifiziert das Einfuhrland diese Massnahme dem teilnehmenden Ausfuhrland mindestens eine Woche im voraus und nimmt Konsultationen nach Absatz 3 auf oder setzt sie fort. Wird eine Massnahme nach dem vorliegenden Absatz getroffen, so kann jede Partei die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreiten. Dieses verfährt in der in Absatz 5 vorgesehenen Weise. Nach Eingang der Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans überprüft das teilnehmende Einfuhrland die getroffenen Massnahmen und berichtet darüber dem Textilüberwachungsorgan.

7. Teilnehmerländer, die zu Massnahmen auf Grund dieses Artikels greifen, werden bei deren Einführung Schädigungen der Produktion und des Absatzes der Ausfuhrländer, insbesondere der Entwicklungsländer, zu vermeiden suchen, und dafür sorgen, dass solche Massnahmen nicht in einer Form erfolgen, die zur Errichtung zusätzlicher nichttarifärer Handelsschranken für Textilerzeugnisse führt. Sie werden durch umgehende Konsultationen geeignete Verfahren vorsehen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die bereits versandt worden sind oder in Kürze versandt werden sollen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreitet werden, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird.

8. Auf Grund dieses Artikels getroffene Massnahmen können für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, unter Vorbehalt der Erneuerung oder Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr, sofern zwischen den unmittelbar betroffenen Teilnehmerstaaten Einigkeit über diese Erneuerung oder Verlängerung erzielt wird. In diesen Fällen ist Anlage B anwendbar. Vorschläge zur Erneuerung oder Verlängerung, Änderung oder Beseitigung derartiger Massnahmen sowie jede Meinungsverschiedenheit darüber werden dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird. Bilaterale Beschränkungsübereinkünfte auf Grund dieses Artikels können jedoch für Zeiträume von mehr als einem Jahr nach Massgabe von Anlage B geschlossen werden.

9. Die Teilnehmerländer überprüfen ständig alle Massnahmen, die sie auf Grund dieses Artikels ergriffen haben, und gewähren jedem Teilnehmerland, das von solchen Massnahmen betroffen wird, angemessene Gelegenheit zur Konsultation mit dem Ziel, die Massnahmen möglichst bald aufzuheben. Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei der Aufhebung solcher Massnahmen erzielten Fortschritte.

Art. 4

1. Die Teilnehmerländer werden bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik im Textilbereich ständig vor Augen haben, dass sie sich durch die Annahme dieser Vereinbarung oder den Beitritt dazu verpflichtet haben, Lösungen für die in diesem Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf multilateraler Basis anzustreben.

2. Jedoch können die Teilnehmerländer in Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen dieser Vereinbarung bilaterale Übereinkünfte zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen schliessen, um einerseits tatsächliche Gefahren einer Marktzerrüttung (im Sinne von Anlage A) in Einfuhrländern und einer Zerrüttung des Textilhandels in Ausfuhrländern zu beseitigen und andererseits die Ausweitung und geordnete Entwicklung des Textilhandels und die gerechte Behandlung der Teilnehmerländer sicherzustellen.

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