Notenaustausch vom 12. August 1982 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Rechtsstellung der Frachthalle im Flughafen Basel-Mülhausen
Übersetzung[^1]
Schweizerische Botschaft
Paris, den 12. August 1982
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Paris
«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 28. September 1960[^2] zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen:
‹Gestützt auf das Abkommen vom 28. September 1960[^3] zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,
gestützt auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949[^4] über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim,
gestützt auf die Vereinbarung vom 26. März 1971[^5] zwischen Frankreich und der Schweiz über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen, abgeändert durch die Vereinbarung vom 17. Oktober 1977.
| Art. 1 | |
|---|---|
- Diese Vereinbarung betrifft das auf dem beigefügten Plan rot-blau gestreift auf grünem Grund eingezeichnete Erdgeschoss der im gemeinsamen Sektor des Flughafens liegenden Frachthalle ‹FLF› mit dem angrenzenden Parkplatz für Lastwagen (jedoch ohne den Parkplatz für Anhänger und dessen Verlängerung, die den Zugang zum Untergeschoss gestattet).
| Art. 2 | |
|---|---|
- In dieser Halle üben die französischen und die schweizerischen Zolldienste ihre Einfuhr- und Ausfuhrabfertigungen nach den für nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen geltenden Grundsätzen aus.
- Sie unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes soweit als möglich, um den Ablauf der beidseitigen Kontrollen zu regeln und jedes Wegschaffen von Waren zu verhindern.
| Art. 3 | |
|---|---|
- Die Regionalzolldirektion in Mülhausen einerseits und die Direktion des 1. schweizerischen Zollkreises in Basel anderseits regeln gemeinsam die Einzelheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden.
| Art. 4 | |
|---|---|
- Diese Vereinbarung bildet eine Ergänzung zu den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 26. März 1971[^6] und 17. Oktober 1977 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Begrenzung der Sektoren im Flughafen Basel-Mülhausen.
| Art. 5 | |
|---|---|
- Wenn der Bundesrat diesen Änderungen zustimmt, werden diese Note und diejenige, welche die Botschaft dem Ministerium als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960[^7], die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Rechtsstellung der Frachthalle ‹FLF› im Flughafen Basel-Mülhausen bilden.
- Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 12. August 1982 in Kraft tritt.
- Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium bekanntzugeben, dass der schweizerische Bundesrat die obgenannten Änderungen sowie den Vorschlag des Ministeriums über ihr Inkrafttreten gutgeheissen hat. Unter diesen Umständen werden nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960[^8] die vorerwähnte Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Note die zwischen den beiden Regierungen getroffene Vereinbarung über die Rechtsstellung der Frachthalle «FLF» im Flughafen Basel-Mülhausen bilden. Diese Verein-barung wird mit Datum von diesem Tage in Kraft treten.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.631.252.934.95
[^3]: SR 0.631.252.934.95
[^4]: SR 0.748.131.934.92
[^5]: SR 0.748.131.934.922
[^6]: SR 0.748.131.934.922
[^7]: SR 0.631.252.934.95
[^8]: SR 0.631.252.934.95
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