Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzengesetz)
1 , gestützt auf Artikel 28 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1981 beschliesst:
3 Grundsatz Art. 1
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präfe-
4 renzen auf den Zollansätzen des Gebrauchstarifs zum Zolltarifgesetz (Einfuhrtarif) zu gewähren.
2 Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Beiträge an Pflichtlager-Garantiefonds, die auf Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den ärmsten Entwicklungsländern entrichtet werden, den Importeuren zu vergüten sind. Die Vergütungen
5 werden im Rahmen der bewilligten Kredite ausgezahlt.
Art. 2 Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat bestimmt, auf welchen Waren und zugunsten welcher Länder Zollpräferenzen gewährt werden. Er setzt die Zollansätze und gegebenenfalls die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden. Er regelt das Verfahren des Ursprungsnachweises.
2 Sofern die Gewährung von Zollpräferenzen oder die Vergütung von Beiträgen an Pflichtlager-Garantiefonds den Warenverkehr derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden beziehungsweise beeinträchtigt werden könnten oder Handelsströme nachhaltig gestört werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, die Zollpräferenzen ändern beziehungsweise aufheben oder die Vergütung von Beiträgen an Pflichtlager-
6 Garantiefonds einstellen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
Art. 3 Periodische Überprüfung
Der Bundesrat überprüft periodisch, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Zollpräferenzen für Produkte bestimmter begünstigter Länder in Anbetracht der entwicklungs-, finanzund handelspolitischen Lage dieser Länder weiterhin gerechtfertigt sind.
Art. 4 Anhörung und Berichterstattung
1 Bevor der Bundesrat Massnahmen trifft, hört er die Zollexpertenkommission an.
2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die getroffenen Mass-
7 nahmen. Die Bundesversammlung beschliesst, ob sie in Kraft bleiben sollen.
Art. 5 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt am 1. März 1982 in Kraft und gilt bis zum 29. Februar 1992.
3 8 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 28. Februar 1997 verlängert.
4 9 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]
[^2]: BBl 1981 II 1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1992 (AS 1992 512; BBl 1991 I 1410).
[^4]: SR 632.10 Anhang
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 374; BBl 1996 III 161).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 374; BBl 1996 III 161). Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. März 1992 (AS 1992 512; BBl 1991 I 1410).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 374; BBl 1996 III 161).
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