Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 117 Absatz 1
1 2 , der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 , beschliesst: Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG 4
Art. 1
1 5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
- a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57); bis 6 . Nebentätigkeiten (Art. 67 a ) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt a (Suva);
- b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
- c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78 a );
7 Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung d. von Ausbildungsnachweisen (Art. 82 a ). Erster Titel a . Versicherte Personen 8
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
9 Art. 1 a Versicherte
1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
- a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehroder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
- b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosen-
10 versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) erfüllen oder Entschädi-
11 gungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen).
2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von Vorrechten, Immunitäten und Er-
13 leichterungen begünstigt sind.
Art. 2 Räumliche Geltung
1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.
2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.
3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.
Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit
14 dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG
15 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8
16 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.
3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung
17 durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.
4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versiche-
18 rungen.
2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
Art. 4 Versicherungsfähige
1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.
2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.
Art. 5 Gestaltung
1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
Art. 6 Allgemeines
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
- a. Knochenbrüche;
- b. Verrenkungen von Gelenken;
- c. Meniskusrisse;
- d. Muskelrisse;
- e. Muskelzerrungen;
- f. Sehnenrisse;
- g. Bandläsionen;
19 h. Trommelfellverletzungen.
3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
Art. 7 Berufsunfälle
1 20 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG ), die dem Versicherten zustos-
21 sen:
- a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
- b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
Art. 8 Nichtberufsunfälle
1 22 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG ), die nicht zu den Be-
23 rufsunfällen zählen.
2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
Art. 9 Berufskrankheiten
1 24 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG ), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
25 Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene
26 erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Dritter Titel: Versicherungsleistungen
1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Art. 10 Heilbehandlung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
27 a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
- b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
- c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
- d. die ärztlich verordneten Nachund Badekuren;
- e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das
28 Spital und die Kuranstalt frei wählen.
3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu
29 Hause hat.
Art. 11 Hilfsmittel
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
Art. 12 Sachschäden
Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Art. 13 Reise-, Transportund Rettungskosten
1 Die notwendigen Reise-, Transportund Rettungskosten werden vergütet.
2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.
Art. 14 Leichentransportund Bestattungskosten
1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.
2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.
2. Kapitel: Geldleistungen
1. Abschnitt: Versicherter Verdienst
Art. 15
1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Arti-
30 kel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und
31 Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
- a. langdauernder Taggeldberechtigung;
- b. Berufskrankheiten;
- c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
- d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
2. Abschnitt: Taggeld
Art. 16 Anspruch
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6
32 33 ATSG ), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach
34 35 dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht.
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Warte-
36 37 zeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
Art. 17 Höhe
1 38 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG ) 80 Prozent des
39 versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2 Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der
40 Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22 a AVIG , umgerechnet auf
41 den Kalendertag.
3 42 …
3. Abschnitt: Invalidenrente
43 Art. 18 Invalidität
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8
44 ATSG ), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor
45 Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
46 Taggeldleistungen dahin. …
2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente
47 oder dem Tod des Versicherten. …
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Art. 20 Höhe
1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente
48 gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der
49 AHV, höchstens aber dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. 2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleich-
50 artige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
- a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
- b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens
51 aber um 20 Prozent. 2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen ter nach Absatz 2 auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeits-
52 unfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente
1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:
- a. an einer Berufskrankheit leidet;
- b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
- c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
- d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.
53 …
3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 ‒ 13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
54 Art. 22 Revision der Rente
55 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
56 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden.
Art. 23 Abfindung des Versicherten
1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.
2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.
4. Abschnitt: Integritätsentschädigung
Art. 24 Anspruch
1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine
57 angemessene Integritätsentschädigung.
2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen
58 von Asbestfasern.
Art. 25 Höhe
1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.