Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 117 Absatz 1
1 2 , der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 , beschliesst: Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG 4
Art. 1
1 5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
- a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57); bis 6 . Nebentätigkeiten (Art. 67 a ) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt a (Suva);
- b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
- c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78 a );
7 Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung d. von Ausbildungsnachweisen (Art. 82 a ). Erster Titel a . Versicherte Personen 8
1. Kapitel: Obligatorische Versicherung
9 Art. 1 a Versicherte
1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz:
- a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehroder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;
- b. die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosen-
10 versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG) erfüllen oder Entschädi-
11 gungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen).
2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2
12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 von Vorrechten, Immunitäten und Er-
13 leichterungen begünstigt sind.
Art. 2 Räumliche Geltung
1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.
2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.
3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.
Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit
14 dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG
15 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.
2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8
16 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.
3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung
17 durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.
4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.
5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versiche-
18 rungen.
2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
Art. 4 Versicherungsfähige
1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.
2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.
Art. 5 Gestaltung
1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung. Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung
Art. 6 Allgemeines
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
- a. Knochenbrüche;
- b. Verrenkungen von Gelenken;
- c. Meniskusrisse;
- d. Muskelrisse;
- e. Muskelzerrungen;
- f. Sehnenrisse;
- g. Bandläsionen;
19 h. Trommelfellverletzungen.
3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
Art. 7 Berufsunfälle
1 20 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG ), die dem Versicherten zustos-
21 sen:
- a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
- b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abweichend umschreiben.
Art. 8 Nichtberufsunfälle
1 22 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG ), die nicht zu den Be-
23 rufsunfällen zählen.
2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.
Art. 9 Berufskrankheiten
1 24 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG ), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
25 Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene
26 erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. Dritter Titel: Versicherungsleistungen
1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
Art. 10 Heilbehandlung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
27 a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
- b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
- c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
- d. die ärztlich verordneten Nachund Badekuren;
- e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das
28 Spital und die Kuranstalt frei wählen.
3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu
29 Hause hat.
Art. 11 Hilfsmittel
1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.
2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.
Art. 12 Sachschäden
Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Art. 13 Reise-, Transportund Rettungskosten
1 Die notwendigen Reise-, Transportund Rettungskosten werden vergütet.
2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.
Art. 14 Leichentransportund Bestattungskosten
1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.
2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.
2. Kapitel: Geldleistungen
1. Abschnitt: Versicherter Verdienst
Art. 15
1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Arti-
30 kel 18 ATSG bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und
31 Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
- a. langdauernder Taggeldberechtigung;
- b. Berufskrankheiten;
- c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
- d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
2. Abschnitt: Taggeld
Art. 16 Anspruch
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6
32 33 ATSG ), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.
2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach
34 35 dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 besteht.
4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Warte-
36 37 zeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG ) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.
Art. 17 Höhe
1 38 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG ) 80 Prozent des
39 versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2 Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der
40 Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22 a AVIG , umgerechnet auf
41 den Kalendertag.
3 42 …
3. Abschnitt: Invalidenrente
43 Art. 18 Invalidität
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8
44 ATSG ), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor
45 Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
46 Taggeldleistungen dahin. …
2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente
47 oder dem Tod des Versicherten. …
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
Art. 20 Höhe
1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente
48 gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der
49 AHV, höchstens aber dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. 2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleich-
50 artige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. 2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
- a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
- b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens
51 aber um 20 Prozent. 2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen ter nach Absatz 2 auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeits-
52 unfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente
1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:
- a. an einer Berufskrankheit leidet;
- b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
- c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
- d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen.
53 …
3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 ‒ 13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
54 Art. 22 Revision der Rente
55 In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
56 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden.
Art. 23 Abfindung des Versicherten
1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.
2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.
4. Abschnitt: Integritätsentschädigung
Art. 24 Anspruch
1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine
57 angemessene Integritätsentschädigung.
2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen
58 von Asbestfasern.
Art. 25 Höhe
1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
Art. 26 Anspruch
1 59 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG ) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilf-
60 losenentschädigung.
2 61 …
Art. 27 Höhe
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilf-
62 63 losenentschädigung (Art. 17 ATSG ) gilt Artikel 22 sinngemäss.
6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten
Art. 28 Allgemeines
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.
Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.
2 64 …
3 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
4 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.
5 65 …
6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit
66 dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. …
Art. 30 Anspruch der Kinder
1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.
2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.
3 Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod
67 der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum
68 Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. …
Art. 31 Höhe der Renten
1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 40 Prozent, für Halbwaisen: 15 Prozent, für Vollwaisen: 25 Prozent, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.
2 Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
3 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.
4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung
69 von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1
70 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten entvorgesehenen Betrag. spricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHVoder der IV-Renten angepasst. 4bis Absatz 4 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleich-
71 artige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.
Art. 32 Höhe der Abfindung
Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:
- a. wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,
- b. wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,
- c. wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.
Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten
Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.
7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung
Art. 34
1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invalidenund Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.
2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Al-
72 tersund Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.
8. Abschnitt: Auskauf von Renten
Art. 35
1 Der Versicherer kann eine Invalidenoder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten zulässig.
2 Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen 73
74 Art. 36 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Art. 37 Verschulden des Versicherten
1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
2 75 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat,
76 denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz
1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG
77 ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.
78 Art. 38
79 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse Art. 39 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann
80 er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG ordnen.
81 Art. 40 und 41
82 Umfang des Rückgriffs Art. 42
83 Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG findet Artikel 73 Absatz
2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
84 Art. 43 und 44
4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen 85
1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles
Art. 45 Unfallmeldung
1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine
86 ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG ) oder den
87 Tod zur Folge hat. 2bis Arbeitslose Personen haben der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder dem Unfallversicherer den Unfall unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind
88 die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.
Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung
1 Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.
2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht werden.
89 Art. 47 Autopsie Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen
Art. 48 Zweckmässige Behandlung
1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2 90 …
91 Art. 49 Auszahlung des Taggeldes Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.
92 Art. 50 Verrechnung Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. …
93 Art. 51 und 52 Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
1. Kapitel: Medizinalpersonen und Spitäler 94
95 Art. 53 Eignung
1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach dem Medizinalberufegesetz vom
96 23. Juni 2006 erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien sowie die Transportund Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen werden.
Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.
97 Art. 54 a Auskunftspflicht des Leistungserbringers Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.
98 Ausschluss Art. 55 Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium, einem Spital oder einer Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.
2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife
Art. 56
1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Kuranstalten sowie den Transportund Rettungsunter-
99 nehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie können die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag 100 101 beitreten.
2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung 102 für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.
3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.
4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
3. Kapitel: Streitigkeiten
Art. 57
1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transportund Rettungsunternehmen ent- 103 scheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.
2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt.
3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.
4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
5 Gegen Entscheide des Schiedsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichts- 104 105 gesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Fünfter Titel: Organisation
1. Kapitel: Versicherer
1. Abschnitt: Allgemeines
106 Art. 58 Arten der Versicherer 107 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses
1 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.
3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 108 Art. 59 a Typenvertrag
1 Die Versicherer nach Artikel 68 stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind.
2 Im Typenvertrag ist namentlich vorzusehen, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen können. Die Versicherer müssen die Erhöhungen den versicherten Betrieben mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen.
3 Die Versicherer unterbreiten den Typenvertrag dem Bundesrat zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so bestimmt der Bundesrat, welche Bestandteile in jedem Vertrag enthalten sein müssen. 109 Art. 60 Anhörung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Risikogemeinschaften hört die Suva die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. 110 Art. 60 a Versichertennummer der AHV Die Suva und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 111 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Art. 61 Rechtsstellung
1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlich- 112 keit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.
2 Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3 Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht 113 und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. 114 Art. 62 Organe Die Organe der Suva sind:
- a. der Suva-Rat;
- b. die Geschäftsleitung;
- c. die Revisionsstelle. 115 Suva-Rat Art. 63
1 Der Suva-Rat besteht aus:
- a. sechzehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;
- b. sechzehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
- c. acht Vertretern des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Suva-Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile, die Berufsarten und das Geschlecht. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Der Bundesrat kann jederzeit Mitglieder des Suva- Rates aus wichtigen Gründen abberufen.
3 Für das Honorar der Mitglieder des Suva-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 des Bundesper- 116 sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss. Der Bundesrat genehmigt das Reglement über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates.
4 Die Mitglieder des Suva-Rates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Suva-Rat aus.
5 Der Suva-Rat konstituiert sich selbst und wählt dabei den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie seine Ausschüsse, namentlich den Suva-Ratsausschuss. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik der Suva;
- b. Verabschiedung des Organisationsreglements zuhanden des Bundesrates;
- c. Erlass des Personalreglements;
- d. Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;
- e. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
- f. Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates sowie Entscheid über die Verwendung von Ertragsüberschüssen;
- g. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und von deren Vorsitzendem;
- h. Verabschiedung des Voranschlags für die Betriebskosten, der Finanzplanung und der Ausgestaltung des Rechnungswesens;
- i. Organisation der internen Revision sowie Bestellung, Beaufsichtigung und Abberufung des verantwortlichen Aktuars;
- k. Aufsicht über die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung, der massgebenden Reglemente und Weisungen sowie auf die betriebliche Führung;
- l. Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements;
- m. Entlastung der Geschäftsleitung.
6 Der Suva-Ratsausschuss bereitet die Geschäfte zuhanden des Suva-Rates vor. Der Suva-Rat kann dem Suva-Ratsausschuss im Organisationsreglement die Festlegung von Prämientarifen nach Absatz 5 Buchstabe d sowie die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstaben g–m übertragen. Die anderen Aufgaben des Suva-Rates sind nicht übertragbar. 117 Art. 64 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen dem Suva-Rat nicht angehören. Sie 118 werden nach dem Obligationenrecht (OR) angestellt. Für ihren Lohn und die 119 weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6 a Absätze 1–5 BPG sinngemäss. 120 Sorgfaltsund Treuepflicht Art. 64 a
1 Die Mitglieder des Suva-Rates und der Geschäftsleitung erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Suva in guten Treuen. Der Suva-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Suva und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
2 Im Rahmen der Sorgfaltsund Treuepflicht legen alle Mitglieder der Organe der Suva ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen.
3 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen während der Mitgliedschaft laufend.
4 Der Suva-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder. 121 Art. 64 b Revisionsstelle
1 Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 122 727 OR ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.
2 Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. 123 Art. 64 c Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen.
2 Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an 124 gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
3 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt. 125 Art. 65 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanzund Ertragslage mit Spartenrechnung dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offenzulegen. 126 Art. 65 a Verantwortlicher Aktuar
1 Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Arti- 127 kel 23 und 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 .
2 Die gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar. 128 Art. 65 b Personal
1 129 Das Personal der Suva wird nach OR angestellt.
2 Der Suva-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und die weiteren Vertrags- 130 bedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6 a Absätze 1–5 BPG gilt sinngemäss.
3 Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert. 131 Art. 65 c Steuern 132 Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig. 133 Art. 66 Zuständigkeitsbereich
1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
- a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 134 (ArG); 1964
- b. Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
- c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
- d. Forstbetriebe; 135 Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell e. bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten: 1. Optikergeschäfte, 2. Bijouterieund Schmuckgeschäfte, 3. Sportartikelgeschäfte ohne Kantenund Belagsschleifmaschinen, 4. Radiound Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, 5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenlegerund Schreinerarbeiten;
- f. Betriebe, in denen feueroder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
- g. Verkehrsund Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
- h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
- i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
- k. Betriebe der Getränkefabrikation;
- l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
- m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;
- n. Lehrund Invalidenwerkstätten;
- o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
- p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
- q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
- a. von Hilfsund Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
- b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfsund Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
- c. von gemischten Betrieben;
- d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. 3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarkt- 136 lichen Massnahmen zuständig ist.
4 Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. 137 Art. 67 Führung der Militärversicherung
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 138 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Suva, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.
2 Die Suva organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken 139 nach Artikel 77 ATSG sichergestellt ist. 140 Nebentätigkeiten Art. 67 a
1 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:
- a. Führung von Rehabilitationskliniken;
- b. Schadenabwicklung für Dritte;
- c. Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;
- d. Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
2 Die Nebentätigkeiten müssen:
- a. mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;
- b. finanziell selbsttragend sein.
3 Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von 141 Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.
4 Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.
3. Abschnitt: Andere Versicherer
Art. 68 Art und Registereintragung
1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: 142 private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz a. 143 vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstehen;
- b. öffentliche Unfallversicherungskassen; 144 145 c. Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die 146 Krankenversicherung.
2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversiche- 147 rung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit geführ- 148 tes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.
Art. 69 Wahl des Versicherers
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.
Art. 70 Tätigkeitsbereich
1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindestens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.
2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transportund Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, 149 die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.
3 Die Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem Dritten übertragen. Die Übertragung bedarf für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Genehmi- 150 gung des Bundesamts für Gesundheit. 151 Eingeschränkte Steuerfreiheit Art. 71 152 In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG können Versicherer nur Zuweisungen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.
4. Abschnitt: Ersatzkasse
Art. 72 Errichtung
1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
2 Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Ersatzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finanzieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.
3 Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so 153 erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.
Art. 73 Tätigkeitsbereich
1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.
2 Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versiche- 154 rer zu. 2bis Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Arbeitgeber, die ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigen Einkommen nach Artikel 14 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 155 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung beschäfti- 156 gen. 2ter Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in den Artikeln 78 und 90 Absatz 4 übertragenen 157 Aufgaben.
3 Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen. 158 Art. 74
5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
159 Art. 75 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.
2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Versicherer versichert.
Art. 76 Wechsel des Versicherers
1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung bestimmter Betriebsoder Berufskategorien zur Suva oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.
2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.
Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer
1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.
2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.
3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:
- a. für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;
- b. bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;
- c. beim Tode beider Elternteile;
- d. bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden. 160 Grossereignisse Art. 78
1 Ereignet sich ein Schadenereignis, das voraussichtlich Versicherungsleistungen auslöst, die das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige des dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahres aller Versicherer nach Artikel 68 übersteigen (Grossereignis), so melden die einzelnen Versicherer der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen.
2 Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Grossereignis, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind. 161 Art. 78 a Streitigkeiten Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
2. Kapitel: Aufsicht
Art. 79 Aufgaben des Bundes
1 162 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG ) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfäl- 163 len und Berufskrankheiten dienen.
2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.
3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 des 164 Zivilgesetzbuchs; ZGB ).
4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.
Art. 80 Aufgaben der Kantone
Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie überwachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken. Sechster Titel: Unfallverhütung
1. Kapitel: Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 81
1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten 165 gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.
2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebsoder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.
2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 82 Allgemeines
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. 166 Art. 82 a Arbeiten mit besonderen Gefahren
1 Der Bundesrat kann Arbeiten mit besonderen Gefahren von einem Ausbildungsnachweis abhängig machen, sofern die Sozialpartner einen entsprechenden Antrag stellen.
2 Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen nach vorgängiger Anhörung der Eidgenössischen Koordinationskommission (Koordinationskommission) für Arbeitssicherheit.
Art. 83 Ausführungsvorschriften
1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane
1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
3. Abschnitt: Durchführung
Art. 85 Zuständigkeit und Koordination
1 167 Die Durchführungsorgane des ArG und die Suva vollziehen die Bestimmungen 168 über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2 Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
- a. drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
- b. acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
- c. zwei Vertreter der Arbeitgeber; 169 d. zwei Vertreter der Arbeitnehmer. 2bis 170 Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.
3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5 171 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG ) über die Tätigkeit der Koordina- 172 tionskommission aus.
Art. 86 Verwaltungszwang
1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.
2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.
4. Abschnitt: Finanzierung 173
174 Art. 87 Prämienzuschlag
1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von diesem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.
2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der Suva verwaltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 175 Art. 87 a Beiträge ausländischer Betriebe
1 Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
2 Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
3 Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.
2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen
Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen
1 Die Suva und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.
2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.
3 Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern. Siebter Titel: Rechnung und Finanzierung 176
1. Kapitel: Rechnung 177
178 Art. 89 …
1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:
- a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten;
- b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;
- c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5). 2bis Die Suva führt ausserdem eine gesonderte Rechnung für die Versicherung der 179 arbeitslosen Personen.
3 bis Die Finanzierung der Zweige nach den Absätzen 2 und 2 hat selbsttragend zu 180 sein.
4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
1 a . Kapitel: Finanzierung 181 182 Art. 90 Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten
1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der Invaliden- 183 und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an.
2 Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der Invalidenund Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teuerungszulagen ausreichen.
3 Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.
4 Bei Grossereignissen wird zur Finanzierung des Schadenaufwands, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 78 übersteigt, bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Der Ausgleichsfonds wird vom Folgejahr an über einen Prämienzuschlag pro Versicherungszweig geäufnet. Der Prämienzuschlag wird von der Ersatzkasse so festgelegt, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können. Er wird von den Versicherern nach Artikel 68 erhoben und von der Ersatzkasse verwaltet. Die Ersatzkasse vergütet den einzelnen Versicherern die Aufwendungen, welche die Schwelle übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 184 Art. 90 a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und bei der Ersatzkasse
1 Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse errich- 185 ten einen Verein nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zur langfristigen Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 34) für die Berufsund Nichtberufsunfallversicherung. Die Mitgliedschaft im Verein ist für alle zugelassenen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse obligatorisch.
2 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, eigene gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden.
3 Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:
- a. Zinsüberschüssen auf den Rentendeckungskapitalien;
- b. Anteilen von Zinserträgen auf Rückstellungen für Leistungen an Invalide und Hinterlassene;
- c. Anteilen von Zinserträgen auf Rückstellungen für Heilungskosten und Taggelder;
- d. Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern;
- e. Zinserträgen auf den gesonderten Rückstellungen; und
- f. Prämienzuschlägen für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen.
4 Der Verein legt für alle Mitglieder einheitliche Zinsanteilssätze der Zinserträge auf den Rückstellungen sowie einheitliche Prämienzuschläge für nicht gedeckte Teuerungszulagen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 mittels Verfügung fest. Die Prämienzuschläge werden soweit erhoben, als positive Zinsüberschüsse, Zusatzzinsanteile und Zinserträge auf den gesonderten Rückstellungen nicht ausreichen, um die Finanzierung der kapitalisierten, gesprochenen Teuerungszulagen zu gewährleisten.
5 Wird der Saldo der gesonderten Rückstellungen eines oder mehrerer Mitglieder am Ende eines Rechnungsjahres negativ, so legt der Verein die notwendigen Ausgleichszahlungen unter den Mitgliedern fest. Dabei haben die Mitglieder mit positivem Saldo nach den in den Vereinsstatuten und im Verwaltungsreglement geregelten Modalitäten Ausgleichszahlungen zu leisten.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)