Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-05-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität (Stand am 30. Mai 2006)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im internationalen Recht die Tendenz besteht, die Fälle einzuschränken, in denen ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität beanspruchen kann, in dem Wunsch, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsame Regeln aufzustellen, die das Ausmass der Immunität von der Gerichtsbarkeit bestimmen, die ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates geniesst, und die Durchsetzung der gegen einen Staat ergangenen Entscheidungen zu sichern, in der Erwägung, dass die Annahme solcher Regeln geeignet ist, zum Fortschritt des Vereinheitlichungswerks der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Gebiet des Rechts beizutragen, haben folgendes vereinbart: Kapitel I Immunität von der Gerichtsbarkeit

Art. 1
1.

Ein Vertragsstaat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats ein Verfahren anhängig macht oder einem solchen als Intervenient beitritt, unterwirft sich für das Verfahren der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates. 2. Ein solcher Vertragsstaat kann vor den Gerichten des anderen Vertragsstaats für eine Widerklage Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, (a) wenn sich die Widerklage aus dem Rechtsverhältnis oder aus dem Sachverhalt herleitet, auf die sich die Hauptklage stützt; (b) wenn dieser Staat Immunität von der Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen nicht hätte beanspruchen können, wäre vor den Gerichten des anderen Staates eine besondere Klage gegen ihn erhoben worden. 3. Ein Vertragsstaat, der vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Widerklage erhebt, unterwirft sich der Gerichtsbarkeit der Gerichte dieses Staates sowohl für die Hauptals auch für die Widerklage.

Art. 2

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar (a) durch internationale Vereinbarung, (b) durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder (c) durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.

Art. 3
1.

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich vor Geltendmachung der Immunität zur Hauptsache einlässt. Weist er jedoch nach, dass er von den Tatsachen, auf Grund welcher er Immunität hätte beanspruchen können, erst nachträglich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen, wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft. 2. Tritt ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats auf, um Immunität zu beanspruchen, so gilt dies nicht als Verzicht auf die Immunität.

Art. 4
1.

Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist. 2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, (a) wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist, (b) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, (c) wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.

Art. 5
1.

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Arbeit im Gerichtsstaat zu leisten ist. 2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, (a) wenn die natürliche Person im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Staatsangehörigkeit des Staates hat, der ihr Arbeitgeber ist, (b) wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder Angehörige des Gerichtsstaats war noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte oder (c) wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sofern nicht nach dem Recht des Gerichtsstaats dessen Gerichte wegen der Art der Streitigkeit ausschliesslich zuständig sind. 3. Wird die Arbeit für ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) nur anzuwenden, wenn die natürliche Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, der ihr Arbeitgeber ist.

Art. 6
1.

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich gemeinsam mit einer oder mehreren Privatpersonen an einer Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person beteiligt, die ihren tatsächlichen oder statutarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat, und wenn das Verfahren die Beziehungen betrifft, die sich aus dieser Beteiligung zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft, Vereinigung oder juristischen Person oder weiteren Beteiligten anderseits ergeben. 2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

Art. 7
1.

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er im Gerichtsstaat ein Büro, eine Agentur oder eine andere Niederlassung hat, durch die er auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt, und wenn das Verfahren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlassung betrifft. 2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle Streitparteien Staaten sind oder wenn die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

Art. 8

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht (a) auf ein Patent, ein gewerbliches Muster oder Modell, ein Warenzeichen, eine Dienstleistungsmarke oder ein anderes gleichartiges Recht, das im Gerichtsstaat angemeldet, hinterlegt, eingetragen oder auf andere Weise geschützt ist, wenn der Staat Anmelder, Hinterleger oder Inhaber ist; (b) auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein solches, dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Recht verletzt; (c) auf die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Urheberrecht verletzt, (d) auf das Recht zum Gebrauch einer Firma im Gerichtsstaat.

Art. 9

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn sich das Verfahren bezieht (a) auf ein Recht des Staates an unbeweglichem Vermögen, auf den Besitz oder den Gebrauch solchen Vermögens durch den Staat oder (b) auf seine Pflichten, die ihm als Inhaber von Rechten an unbeweglichem Vermögen oder als Besitzer obliegen oder sich aus dem Gebrauch eines solchen Vermögens ergeben, sofern das unbewegliche Vermögen im Gerichtsstaat gelegen ist.

Art. 10

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erboder herrenlos ist.

Art. 11

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personenoder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.

Art. 12
1.

Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, dass bestehende oder künftige ziviloder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das (a) die Gültigkeit oder die Auslegung der Schiedsvereinbarung, (b) das schiedsrichterliche Verfahren, (c) die Aufhebung des Schiedsspruchs betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht. 2. Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.

Art. 13

Artikel 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig und in dem er nicht Partei ist, geltend macht, er habe ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen, sofern der Staat Immunität hätte beanspruchen können, wäre das Verfahren gegen ihn gerichtet gewesen.

Art. 14

Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es ein Gericht eines Vertragsstaats nur deshalb daran hindert, Vermögenswerte wie etwa ein Treuhandvermögen oder eine Konkursmasse zu verwalten oder deren Verwaltung zu veranlassen oder zu überwachen, weil ein anderer Vertragsstaat ein Recht an dem Vermögen hat.

Art. 15

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1–14 fällt; das Gericht muss die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt. Kapitel II Verfahrensvorschriften

Art. 16
1.

Die nachstehenden Vorschriften gelten für Verfahren gegen einen Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats. 2. Die zuständigen Behörden des Gerichtsstaats übermitteln – die Urschrift oder eine Abschrift des das Verfahren einleitenden Schriftstücks – eine Abschrift jeder gegen den beklagten Staat ergangenen Versäumnisentscheidung auf diplomatischem Weg dem Aussenministerium des beklagten Staates zur etwaigen Weiterleitung an die zuständige Behörde. Diesen Urkunden ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des beklagten Staates beizufügen. 3. Die Zustellung der in Absatz 2 bezeichneten Urkunden gilt als mit ihrem Eingang beim Aussenministerium bewirkt. 4. Die Fristen zur Beteiligung am Verfahren und die Rechtsmittelfristen bei Versäumnisentscheidungen beginnen zwei Monate nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Aussenministerium. 5. Ist es Sache des Gerichts, die Fristen zur Beteiligung am Verfahren oder die Rechtsmittelfristen bei Versäumnisentscheidungen zu bestimmen, so kann es dem Staat keine Frist setzen, die vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Eingang des das Verfahren einleitenden Schriftstücks oder der Abschrift der Entscheidung beim Aussenministerium endet. 6. Beteiligt sich ein Vertragsstaat an dem Verfahren, so gilt dies als Verzicht auf alle Einwendungen gegen die Art der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks. 7. Hat sich der Vertragsstaat nicht an dem Verfahren beteiligt, so kann eine Versäumnisentscheidung gegen ihn nur ergehen, wenn festgestellt ist, dass ihm das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück nach Absatz 2 übermittelt worden ist und dass die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen für die Beteiligung am Verfahren eingehalten worden sind.

Art. 17

Einem Vertragsstaat darf zur Sicherung der Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei, die im Gerichtsstaat nicht von einem Angehörigen dieses Staates oder von einer Person verlangt werden könnte, die dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Staat, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats als Kläger auftritt, hat alle ihm auferlegten Verfahrenskosten zu zahlen.

Art. 18

Gegen einen Vertragsstaat, der in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Partei ist, dürfen keine Zwangsoder Strafmassnahmen verhängt werden, weil er es ablehnt oder unterlässt, Beweismittel beizubringen. Das Gericht kann jedoch aus einer solchen Ablehnung oder Unterlassung die ihm gerechtfertigt scheinenden Schlüsse ziehen.

Art. 19
1.

Ein Gericht, vor dem ein Verfahren anhängig ist, in dem ein Vertragsstaat Partei ist, hat auf Antrag einer Partei oder, wenn sein innerstaatliches Recht dies gestattet, von Amts wegen die Klage abzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn ein anderes auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien (a) vor einem Gericht dieses Vertragsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder (b) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach Artikel 20 oder 25 zu erfüllen hätte. 2. Jeder Vertragsstaat, dessen Recht es den Gerichten gestattet, die Klage abzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats bereits ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass seine Gerichte an Absatz 1 nicht gebunden sind. Kapitel III Wirkungen der Entscheidungen

Art. 20
1.

Ein Vertragsstaat hat die gegen ihn ergangene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats zu erfüllen, (a) wenn er nach den Artikeln 1–13 Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen konnte und (b) wenn die Entscheidung nicht oder nicht mehr Gegenstand eines Einspruchs gegen eine Versäumnisentscheidung, einer Berufung oder eines anderen ordentlichen Rechtsmittels oder einer Kassationsbeschwerde sein kann. 2. Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung zu erfüllen, (a) wenn dies offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates verstiesse; (b) wenn ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien (i) vor einem Gericht dieses Staates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder (ii) vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach dem Übereinkommen zu erfüllen hätte; (c) wenn die Wirkungen der Entscheidung unvereinbar sind mit denen einer anderen zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung (i) eines Gerichts des Vertragsstaats, sofern das Verfahren vor diesem Gericht als erstes eingeleitet worden und diese andere Entscheidung ergangen ist, bevor die Entscheidung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe (b) erfüllt hat, oder (ii) eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats, sofern dessen Entscheidung als erste die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat; (d) wenn Artikel 16 nicht eingehalten worden ist und der Staat sich an dem Verfahren nicht beteiligt oder gegen eine Versäumnisentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat. 3. Ferner ist ein Vertragsstaat in den in Artikel 10 bezeichneten Fällen nicht verpflichtet, die Entscheidung zu erfüllen, (a) wenn die Gerichte im Gerichtsstaat nicht zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, geltenden Zuständigkeitsvorschriften – mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in der Anlage zu diesem Übereinkommen – entsprechend angewendet, (b) wenn das Gericht wegen der Anwendung eines anderen Rechtes als desjenigen, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als demjenigen, zu dem die Anwendung des von diesen Regeln bezeichneten Rechtes geführt hätte. Ein Vertragsstaat kann sich jedoch auf die Ablehnungsgründe der Buchstaben (a) und (b) nicht berufen, wenn er mit dem Gerichtsstaat durch ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen verbunden ist und die Entscheidung die Voraussetzungen dieses Abkommens hinsichtlich der Zuständigkeit und gegebenenfalls des anzuwendenden Rechtes erfüllt.

Art. 21
1.

Ist gegen einen Vertragsstaat eine Entscheidung ergangen und erfüllt er sie nicht, so kann die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, von dem zuständigen Gericht dieses Staates eine Feststellung darüber verlangen, ob die Entscheidung nach Artikel 20 erfüllt werden muss. Wenn sein Recht ihm dies gestattet, kann auch der Staat, gegen den die Entscheidung ergangen ist, das Gericht anrufen. 2. Vorbehaltlich des Artikels 20 darf das Gericht des betreffenden Staates die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen. 3. Wird vor einem Gericht eines Staates ein Verfahren nach Absatz 1 eingeleitet, (a) so ist den Parteien in dem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, (b) so sind die von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, vorgelegten Urkunden von der Beglaubigung und allen anderen gleichartigen Förmlichkeiten befreit, (c) so darf von der Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts weder eine Sicherheitsleistung noch eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, verlangt werden, (d) so ist die Partei, die sich auf die Entscheidung beruft, zum Armenrecht unter Bedingungen zuzulassen, die mindestens ebenso günstig sind wie diejenigen, die für eigene Staatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Staat gelten. 4. Jeder Vertragsstaat bezeichnet das Gericht oder die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 und verständigt davon den Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde.

Art. 22

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.