Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
1 sowie auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung ,
2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1981 , beschliesst:
Art. 1 Schutz gegen Auswirkungen ausländischer Massnahmen
oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungsoder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern:
- a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten;
- b. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln und gegebenenfalls die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preisoder währungsbedingter Störungen im Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr anordnen.
Art. 2 Vorläufige Anwendung von Abkommen
Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr vorläufig anwenden. Diese Befugnis steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn diese Abkommen den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen.
Art. 3 Durchführung von Abkommen
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr.
Art. 4 Mitarbeit von Organisationen und Institutionen
Der Bundesrat und die Departemente können Organisationen und Institutionen, 1 insbesondere diejenigen der Wirtschaft, mit der Durchführung von Massnahmen nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungsund Zahlungsverkehr beauftragen. Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und 2 Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten. Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen 3 den Vorschriften über die strafund vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.
Art. 5 Gebühren
Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
Art. 6 Rechtsschutz
Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die 1 gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
3 ... 2
4 ... 3
5 Art. 7 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Ver- 2
6 waltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 .
3 7 Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in sieben Jahren.
8 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 werden ausschliess- 4 lich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist. Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen wer- 5
9 den nach der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929 verfolgt und beurteilt. Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetz- 6
10 bleibt in allen Fällen vorbehalten. buches
Art. 8 Strafverfahren
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4–6 bleiben vorbehalten.
Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen
11 Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik . Er hört sie zu den 1 wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an. Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden 2 an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit behandelt.
Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung
Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über 1 wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates. Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten 2 Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen. Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, 3 Dienstleistungsund Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.
4 Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:
12 ; a. Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986
13 über die Einund b. Artikel 6 a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten;
14 15 . c. Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981
Art. 11 Schlussbestimmungen
16 Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 über aus- 1 senwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf aufgehoben worden sind. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. 3
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 101 und 133 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: BBl 1982 I 61
[^3]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^4]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 64 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 141 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^5]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^6]: SR 313.0
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).
[^8]: SR 631.0
[^9]: [BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266. AS 1984 913 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: nach der V vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (SR 946.31 ).
[^10]: SR 311.0
[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^12]: SR 632.10
[^13]: SR 632.111.72
[^14]: SR 632.91
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).
[^16]: [AS 1972 2422]
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