Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
ter novies Absatz 1 Buchstaben a und e und 34 gestützt auf die Artikel 34
1 2 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 , beschliesst: Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG 4
Art. 1
1 5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwend-
6 bar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.
3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Ge-
7 währung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Erster Titel a : Zweck 8
9 Art. 1 a
1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
- a. Arbeitslosigkeit;
- b. Kurzarbeit;
- c. schlechtem Wetter;
- d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen
10 und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Zweiter Titel: Beiträge
Art. 2 Beitragspflicht
1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
11 12 der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG ), der nach dem Bundesgesetz vom a.
13 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
- b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflich-
14 tig ist.
2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
15 a. …
16 b. mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a und b
17 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
18 c. Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;
19 d. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
20 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22 a Absatz 1 und die Arbeitse. losenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
21 f. die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
22 Art. 2 a Freiwillige Beiträge Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1
23 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Altersund Hinterlassenenversicherung versichert sind.
24 Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz
1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz
25 2,2 Prozent.
3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von
26 nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG ) zahlen den ganzen Beitrag.
4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
27 Art. 4
28 Art. 4 a
Art. 5 Beitragszahlung
1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV- Ausgleichskasse.
2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
29 Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren
30 jeweiligen Abweichungen vom ATSG . Dritter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Leistungsarten
31 Art. 7
1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für:
- a. eine effiziente Beratung und Vermittlung;
- b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen;
32 c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.
2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus:
- a. Arbeitslosenentschädigung;
33 b. …
- c. Kurzarbeitsentschädigung;
- d. Schlechtwetterentschädigung;
- e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung). Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
- a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
- b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
- c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
34 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der d. AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;
- e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
- f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
- g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
Art. 9 Rahmenfristen
1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts
35 anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
36 Beitragszeit.
37 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Art. 9 a Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71 a– 71 d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:
- a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
3 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
38 Art. 9 b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:
- a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.
4 Die Absätze 1–3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.
5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.
Art. 10 Arbeitslosigkeit
1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer:
- a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
- b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. 2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit
39 vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).
3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall
1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
2 40 …
3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
4 Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der
41 Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.
5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
42 Art. 11 a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.
2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.
3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.
43 Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer
44 In Abweichung von Artikel 13 ATSG gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
Art. 13 Beitragszeit
1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf-
45 tigung ausgeübt hat.
2 Angerechnet werden auch:
- a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
46 b. schweizerischer Militär-, Zivilund Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden;
47 c. Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber
48 wegen Krankheit (Art. 3 ATSG ) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;
49 d. Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. bis ter 2 –2 50 …
3 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend
51 regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG pen-
52 sioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.
4 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichti-
53 gung der besonderen Gegebenheiten regeln.
5 54 Die Einzelheiten regelt die Verordnung.
Art. 14 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
55 a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Ausund Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
56 b. Krankheit (Art. 3 ATSG ), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
[^3]: BBl 1980 III 489
[^4]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^5]: SR 830.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Arbeitslosenversicherung
[^8]: Bisheriger Erster Titel.
[^9]: Bisheriger Art. 1.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^12]: SR 830.1
[^13]: SR 831.10
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^15]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Arbeitslosenversicherungsgesetz
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
[^17]: SR 836.1
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^20]: Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).
[^21]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[^23]: SR 192.12
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Arbeitslosenversicherung
[^26]: SR 831.10
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[^30]: SR 830.1
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Arbeitslosenversicherungsgesetz
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Arbeitslosenversicherung
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
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