Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend und Sport» (mit Anlagen)
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für «Jugend und Sport» einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Art. 2
Die schweizerischen und die liechtensteinischen Rechtsgrundlagen über «Jugend und Sport» sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
Art. 3
1 Die für die Durchführung von «Jugend und Sport» zuständigen Stellen sind: in der Schweiz die Eidgenössische Turnund Sportschule, im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung.
2 Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
Art. 4
1 Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an «Jugend und Sport» im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.
2 Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.
3 Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen des Schweizerischen Bundesrates und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden.
Art. 5
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
Art. 6
1 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2 Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von «Jugend
2 und Sport», insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977 , aufgehoben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Bern, am 8. April 1981. Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Diez Prinz Heinrich von Liechtenstein
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1981 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. März 1982 In Kraft getreten am 8. April 1982 AS 1982 443; BBl 1981 II 802
[^1]: AS 1982 442
[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.
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