Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-09-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Stand am 22. Januar 2016)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten; in der Erkenntnis, dass wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muss; in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen; in Anbetracht dessen, dass sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert, und dass einige Arten vom Aussterben bedroht sind; in dem Bewusstsein, dass die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt; in der Erkenntnis, dass die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte; eingedenk dessen, dass Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben; insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschliessung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.

Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern. 2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschliesslich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.

Art. 2

Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten, Varietäten oder Formen Rechnung getragen wird.

Art. 3
1.

Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungsund Entwicklungspolitik sowie bei ihren Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen. 3. Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzenund Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten. Kapitel II Schutz von Lebensräumen

Art. 4
1.

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um die Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzenund Tierarten, insbesondere der in den Anhängen I und II genannten Arten, sowie die Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume sicherzustellen. 2. Die Vertragsparteien berücksichtigen bei ihrer Planungsund Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhaltung der nach Absatz 1 geschützten Gebiete, um jede Beeinträchtigung dieser Gebiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, besondere Aufmerksamkeit dem Schutz derjenigen Gebiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs-, Sammel-, Futter-, Brutoder Mauserplätze im Verhältnis zu den Wanderrouten günstig gelegen sind. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel bezeichneten natürlichen Lebensräume, wenn diese in Grenzgebieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren. Kapitel III Artenschutz

Art. 5

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureissen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.

Art. 6

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten

Art. 7
1.

Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. 2. Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, dass die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Artikel 2 Rechnung zu tragen ist. 3. Diese Massnahmen umfassen unter anderem

Art. 8

Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Artikel 9 Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.

Art. 9
1.

Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen – zum Schutz der Pflanzenund Tierwelt; – zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange; – für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht; – um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten. 2. Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre über die nach Absatz I zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten – die Populationen, die von den Ausnahmen erfasst wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare; – die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel; – die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden; – die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen; – die Kontrollmassnahmen. Kapitel IV Sonderbestimmungen für wandernde Arten

Art. 10
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 genannten Massnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren. 2. Die Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, dass sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden. Kapitel V Ergänzende Bestimmungen

Art. 11
1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens

Art. 12

Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen. Kapitel VI Ständiger Ausschuss

Art. 13
1.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt. 2. Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuss vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. 3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten sein. Der Ständige Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:

Art. 14
1.

Der Ständige Ausschuss ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere – die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen; – den Vertragsparteien Massnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen; – die geeigneten Massnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten; – dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen; – Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schliessen. 2. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuss von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.

Art. 15

Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens. Kapitel VII Änderungen

Art. 16
1.

Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet. 2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der a) bei Änderungen der Artikel 1-12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt; b) bei Änderungen der Artikel 13-24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet. 3. Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben. 4. Die Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.

Art. 17
1.

Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet. 2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschliessen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet. 3. Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss in Kraft. Kapitel VIII Beilegung von Streitigkeiten

Art. 18

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