Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
1 2 , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976 , beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
4 in Strafsachen, insbesondere:
- a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
- b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
- c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
- d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2 5 …
3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.
6 Art. 1 a Begrenzung der Zusammenarbeit Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
2. Abschnitt: Ausschluss von Ersuchen
7 Art. 2 Ausländisches Verfahren Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland
8 9 a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom
10 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
11 b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
- c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren oder
- d. andere schwere Mängel aufweist.
Art. 3 Art der Tat
1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
- a. bei Völkermord;
- b. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- c. bei einem Kriegsverbrechen; oder
- d. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Gei-
12 selnahme.
3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handelsoder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
- a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
- b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom
13 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens
14 ist.
15 Art. 4 Bagatellfälle Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.
Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs
1 16 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:
17 in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: a. 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
18 b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
19 seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung c. oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozess-
20 21 ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anführt.
Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der
Zusammenarbeit
1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.
2 Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 7 Schweizer Bürger
1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.
Art. 8 Gegenrecht
1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat
22 Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens
- a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
23 b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder
- c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.
3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
24 Art. 8 a Bilaterale Abkommen Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten bilaterale Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abschliessen, soweit sie den Grundsätzen des Europa-
25 rat-Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen folgen.
Art. 9 Schutz des Geheimbereichs
Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von
26 27 Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss.
28 Art. 10
Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke
1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung
29 gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.
2 Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
1 a . Kapitel: Personen-, Aktenund Geschäftsverwaltungssystem 30
Art. 11 a
1 Das Bundesamt für Justiz betreibt ein Personen-, Aktenund Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:
- a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
- b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten;
- c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
- d. eine Geschäftskontrolle zu führen;
- e. Statistiken zu erstellen.
2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
- a. die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden;
- b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;
- c. Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.
3 Das Bundesamt für Polizei, das Bundesamt für Migration und die für den Vollzug
31 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben
32 mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes für Justiz nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b.
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
- a. bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte;
- b. die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten;
- c. die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.
2. Kapitel: Anwendbares Recht
Art. 12 Im Allgemeinen
1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs-
33 behörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2 Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen
34 gelten nicht.
35 . Strafantrag Art. 13 Verjährungsunterbrechung
1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
- a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
- b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.
Art. 14 Anrechnung der Haft
Für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt Arti-
36 kel 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches .
Art. 15 Entschädigung
1 37 Die Artikel 429 und 431 StPO gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung
38 einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.
2 Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig
39 erschwert oder verlängert hat.
4 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
- a. das Fahndungsund Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
- b. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristge-
40 recht stellt.
5 Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schaden-
41 ersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.
3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren
1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse
Art. 16 Kantonale Behörden
1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
2 42 …
Art. 17 Bundesbehörden
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) entscheidet im
43 Fall von Artikel 1 a. Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach
44 der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.
2 Das Bundesamt nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3 Es entscheidet über:
- a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
- b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
- c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5 Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss
45 Artikel 79 a entscheiden.
46 Gebot der raschen Erledigung Art. 17 a
1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2 Sie informiert das Bundesamt auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das Bundesamt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3 Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
47 Art. 18 Vorläufige Massnahmen
1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2 Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom Bundesamt angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3 Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
48 Art. 18 a Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs
1 In Auslieferungsfällen kann das Bundesamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs anordnen:
- a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons;
- b. das Bundesamt, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.
3 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:
- a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes;
- b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons.
4 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren
49 nach den Artikeln 269–279 StPO und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
50 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs.
51 Elektronische Verkehrsdaten Art. 18 b
1 Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:
- a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder
- b. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung
52 ) von der ausführenden Behörde (Art. 269–281 der Strafprozessordnung erhoben wurden.
2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.
3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Art. 19 Wahl des Verfahrens
Befindet sich der Verfolgte im Ausland und stehen nach dem Recht des Staates, an den das Ersuchen zu richten ist, verschiedene Verfahren zur Wahl, so soll dem der Vorzug gegeben werden, das die bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges
1 Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn
- a. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt oder
- b. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.
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