Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1981-03-20
Letzte Aktualisierung 2013-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976 , beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Geltungsbereich

1. Abschnitt: Gegenstand und Begrenzung der Zusammenarbeit

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit

4 in Strafsachen, insbesondere:

  • a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
  • b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
  • c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
  • d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).

2 5 …

3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.

4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.

6 Art. 1 a Begrenzung der Zusammenarbeit Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.

2. Abschnitt: Ausschluss von Ersuchen

7 Art. 2 Ausländisches Verfahren Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland

8 9 a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom

10 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;

11 b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;

  • c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren oder
  • d. andere schwere Mängel aufweist.

Art. 3 Art der Tat

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.

2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:

  • a. bei Völkermord;
  • b. bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  • c. bei einem Kriegsverbrechen; oder
  • d. wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Gei-

12 selnahme.

3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handelsoder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:

  • a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
  • b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom

13 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens

14 ist.

15 Art. 4 Bagatellfälle Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.

Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs

1 16 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:

17 in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: a. 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;

18 b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder

19 seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung c. oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.

2 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozess-

20 21 ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anführt.

Art. 6 Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der

Zusammenarbeit

1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet.

2 Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 7 Schweizer Bürger

1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe widerrufen werden.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Durchlieferung und Rücklieferung eines Schweizer Bürgers, den ein anderer Staat vorübergehend den schweizerischen Behörden übergibt.

Art. 8 Gegenrecht

1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat

22 Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Bundesamt) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.

2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens

  • a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;

23 b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder

  • c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.

3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.

24 Art. 8 a Bilaterale Abkommen Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten bilaterale Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abschliessen, soweit sie den Grundsätzen des Europa-

25 rat-Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen folgen.

Art. 9 Schutz des Geheimbereichs

Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von

26 27 Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss.

28 Art. 10

Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke

1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung

29 gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.

2 Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.

1 a . Kapitel: Personen-, Aktenund Geschäftsverwaltungssystem 30

Art. 11 a

1 Das Bundesamt für Justiz betreibt ein Personen-, Aktenund Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:

  • a. festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
  • b. Daten über Geschäfte zu bearbeiten;
  • c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
  • d. eine Geschäftskontrolle zu führen;
  • e. Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:

  • a. die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden;
  • b. Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;
  • c. Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.

3 Das Bundesamt für Polizei, das Bundesamt für Migration und die für den Vollzug

31 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben

32 mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a. Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes für Justiz nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

  • a. bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte;
  • b. die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten;
  • c. die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.

2. Kapitel: Anwendbares Recht

Art. 12 Im Allgemeinen

1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs-

33 behörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.

2 Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen

34 gelten nicht.

35 . Strafantrag Art. 13 Verjährungsunterbrechung

1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:

  • a. die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung;
  • b. der bei einer ausländischen Behörde fristgerecht gestellte Strafantrag, wenn er auch nach schweizerischem Recht erforderlich ist.

2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt.

Art. 14 Anrechnung der Haft

Für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft oder der Haft, die durch ein Verfahren nach diesem Gesetz im Ausland veranlasst wurde, gilt Arti-

36 kel 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches .

Art. 15 Entschädigung

1 37 Die Artikel 429 und 431 StPO gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung

38 einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.

2 Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.

3 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig

39 erschwert oder verlängert hat.

4 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:

  • a. das Fahndungsund Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
  • b. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristge-

40 recht stellt.

5 Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schaden-

41 ersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.

3. Kapitel: Innerstaatliches Verfahren

1. Abschnitt: Behörden und Befugnisse

Art. 16 Kantonale Behörden

1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.

2 42 …

Art. 17 Bundesbehörden

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) entscheidet im

43 Fall von Artikel 1 a. Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach

44 der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.

2 Das Bundesamt nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.

3 Es entscheidet über:

  • a. das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
  • b. die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
  • c. die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).

4 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.

5 Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss

45 Artikel 79 a entscheiden.

46 Gebot der raschen Erledigung Art. 17 a

1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.

2 Sie informiert das Bundesamt auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das Bundesamt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.

3 Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.

47 Art. 18 Vorläufige Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2 Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom Bundesamt angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.

3 Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.

48 Art. 18 a Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs

1 In Auslieferungsfällen kann das Bundesamt auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs anordnen.

2 In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs anordnen:

  • a. die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons;
  • b. das Bundesamt, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.

3 Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:

  • a. von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes;
  • b. von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons.

4 Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren

49 nach den Artikeln 269–279 StPO und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober

50 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs.

51 Elektronische Verkehrsdaten Art. 18 b

1 Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:

  • a. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder
  • b. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung

52 ) von der ausführenden Behörde (Art. 269–281 der Strafprozessordnung erhoben wurden.

2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.

3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Art. 19 Wahl des Verfahrens

Befindet sich der Verfolgte im Ausland und stehen nach dem Recht des Staates, an den das Ersuchen zu richten ist, verschiedene Verfahren zur Wahl, so soll dem der Vorzug gegeben werden, das die bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges

1 Auf Antrag des Bundesamtes kann die zuständige Behörde einstweilen davon absehen, gegen den im Ausland Verfolgten wegen einer andern Tat ein Strafverfahren durchzuführen oder eine Sanktion zu vollziehen, wenn

  • a. die in der Schweiz verwirkte Sanktion gegenüber der im Ausland zu erwartenden nicht wesentlich ins Gewicht fällt oder
  • b. der Vollzug in der Schweiz nicht zweckmässig erscheint.

2 Nach Abschluss des Strafverfahrens im Ausland entscheidet die schweizerische Behörde über die Durchführung des ausgesetzten Verfahrens oder Strafvollzuges.

53 Art. 20 a Durchlieferung

1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das Bundesamt auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt.

2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn:

  • a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder
  • b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das Bundesamt vorher davon verständigt und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat.

3 Einzig das Bundesamt darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen

1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.

2 Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.

3 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

54 haben.

4 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:

  • a. der die Auslieferung bewilligt; oder
  • b. der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewil-

55 ligt.

56 Rechtsmittelbelehrung Art. 22 Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

57 Art. 23

58 Art. 24

59 Art. 25 Beschwerde

1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde

60 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen

61 Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. 2bis Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung

62 nach Artikel 101 Absatz 2.

3 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht

63 gegen den Entscheid des Bundesamtes, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.

4 Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.

5 64 …

6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der

65 Parteien gebunden.

66 Verwaltungsbeschwerde Art. 26 Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwer-

67 de an den Bundesrat. …

4. Kapitel: Zwischenstaatliches Verfahren

Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen

1 Die Artikel 27–31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen

68 Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2 Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das Bundesamt zu richten.

3 Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.

4 Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.

5 Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.

Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen

1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.

2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:

  • a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
  • b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
  • c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
  • d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.

3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:

  • a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;

69 der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei b. Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.

4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.

5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.

6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Art. 29 Übermittlung

1 Das Bundesamt kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.

2 Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden.

Art. 30 Schweizerische Ersuchen

1 Die schweizerischen Behörden dürfen an einen andern Staat keine Ersuchen richten, denen sie selbst nach diesem Gesetz nicht entsprechen könnten.

2 Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das Bundesamt zuständig; es handelt auf Antrag der kantonalen Behörde.

3 Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Ausführung eines Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.

4 Das Bundesamt kann von einem Ersuchen absehen, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.

Art. 31 Kosten

1 Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt.

2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können.

3 Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gegen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat.

4 Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen. Zweiter Teil: Auslieferung

1. Kapitel: Voraussetzungen

Art. 32 Ausländer

Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt.

Art. 33 Personen unter 20 Jahren

1 70 Kinder und Jugendliche im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches , deren Auslieferung verlangt wird, sollen nach Möglichkeit durch die Jugendbehörden zurückgeführt werden. Das gilt auch für Personen im Alter von 18–20 Jahren, wenn die Auslieferung ihre Entwicklung oder ihre soziale Wiedereingliederung gefährden könnte.

2 Die Rückführung hat die Wirkungen einer Auslieferung.

71 Art. 34

Art. 35 Auslieferungsdelikte

1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat

  • a. nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und
  • b. nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:

  • a. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
  • b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Straf-

72 73 gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlich-

74 keit und Kriegsverbrechen.

Art. 36 Sonderfälle

1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.

2 Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.

Art. 37 Ablehnung

1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.

2 Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung

75 gewahrt werden.

3 Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht

76 einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.

Art. 38 Bedingungen

1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat:

  • a. ihn nicht wegen einer vor der Auslieferung begangenen Handlung, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat weiterliefert;

77 b. ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt;

78 c. ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem

  • d. den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst.

2 Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b entfallen:

  • a. wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder
  • b. wenn der Ausgelieferte: 1. trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; oder

79 2. von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.

Art. 39 Ausdehnung

Wird der Ausgelieferte weiterer strafbarer Handlungen bezichtigt, so kann dem Staat, an den er ausgeliefert wurde, auf erneutes Ersuchen gestattet werden, auch diese Taten zu ahnden.

Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten

1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.

2 Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung alter Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen.

2. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Ersuchen

Art. 41 Unterlagen des Ersuchens

Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

Art. 42 Fahndungsund Festnahmeersuchen

Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf:

  • a. das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat;
  • b. die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.

Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen

Das Bundesamt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.

2. Abschnitt: Vorläufige Massnahmen

Art. 44 Festnahme

Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates

80 oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Artikel 52 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen

1 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.

2 Die kantonalen Behörden können nötigenfalls die Durchsuchung des Festgenommenen und der Räume anordnen.

Art. 46 Vollzugsmeldung. Dauer der Massnahmen

1 Festnahme und Sicherstellung werden dem Bundesamt gemeldet.

2 Sie bleiben bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme.

3. Abschnitt: Auslieferungshaft und Sicherstellung

Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen

1 Das Bundesamt erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:

  • a. voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet oder
  • b. ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.

2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.

3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.

Art. 48 Inhalt

1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:

  • a. die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
  • b. die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
  • c. die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird.
  • d. den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.

2 Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die

81 82 Artikel 379–397 StPO sinngemäss.

Art. 49 Vollzug

1 Der Vollzug der Verfügungen nach Artikel 47 ist Sache der kantonalen Behörden.

2 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in

83 Untersuchungsoder Strafhaft befindet.

3 Der Verfolgte darf ohne Zustimmung des Bundesamtes weder freigelassen noch aus der Schweiz ausgeschafft werden.

Art. 50 Aufhebung der Haft

1 18 Tage nach der Festnahme hebt das Bundesamt die Haft auf, wenn das Ausliefe-

84 rungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.

2 Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.

3 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.

4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240

85 86 StPO .

Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft

1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.

2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.

4. Abschnitt: Vorbereitung des Auslieferungsentscheides

Art. 52 Rechtliches Gehör

1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu las-

87 sen.

2 Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

3 Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das Bundesamt, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.

Art. 53 Alibibeweis

1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor.

2 In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will.

88 Art. 54 Vereinfachte Auslieferung

1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das Bundesamt die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.

2 Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das Bundesamt die Übergabe nicht bewilligt hat.

3 Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.

5. Abschnitt: Auslieferungsentscheid

Art. 55 Zuständigkeit

1 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine

89 angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der

90 Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

3 91 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

92 Art. 55 a Koordination mit dem Asylverfahren

93 Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 56 Vollstreckbarkeit

1 Die Auslieferung kann vollzogen werden, wenn der Verfolgte:

  • a. ausdrücklich den sofortigen Vollzug verlangt oder
  • b. nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben.

2 Wird die Auslieferung abgelehnt, so hebt das Bundesamt die Auslieferungshaft auf.

Art. 57 Auslieferung

1 Das Bundesamt trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden.

2 Es teilt dem ersuchenden Staat den Entscheid, sowie Ort und Zeit des Vollzugs mit.

Art. 58 Aufschub. Vorübergehende Zuführung

1 Der Vollzug der Auslieferung kann aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat.

2 Indessen kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn

  • a. ein schweizerisches Strafverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und
  • b. der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten und ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.

94 Sachauslieferung Art. 59

1 Sind die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben, so werden beim Verfolgten gefundene Gegenstände oder Vermögenswerte ausgehändigt, die:

  • a. als Beweismittel dienen können; oder
  • b. aus der strafbaren Handlung herrühren.

2 Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der in der Schweiz wohnhafte Geschädigte Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden diese nur ausgehändigt, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.

3 Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, umfassen:

  • a. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde;
  • b. das Erzeugnis oder den Erlös aus der strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
  • c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.

4 Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:

  • a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
  • b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; oder
  • c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche vom ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben.

5 Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 können ebenfalls in der Schweiz zurückbehalten werden, solange sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.

6 Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:

  • a. der ersuchende Staat zustimmt;
  • b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
  • c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.

7 Die Sachauslieferung ist unabhängig vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten.

8 Nicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf

95 das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögens-

96 werte zustehen.

Art. 60 Fiskalische Pfandrechte

1 Werden Gegenstände oder Vermögenswerte unter Verzicht auf ihre Rückgabe ausgeliefert, so wird das Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach schweizerischem Zolloder Steuerrecht nicht geltend gemacht, sofern der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer die Abgabe nicht selbst schuldet.

2 Der Verzicht auf ein solches Pfandrecht kann vom Gegenrecht abhängig gemacht werden.

Art. 61 Übernahmefrist

Sorgt der ersuchende Staat nicht innert zehn Tagen nach Empfang der Vollzugsanzeige für die Übernahme des Auszuliefernden, so wird dieser freigelassen. Auf begründetes Verlangen des ersuchenden Staates kann die Frist bis auf 30 Tage verlängert werden.

Art. 62 Kosten

1 Bei der Auslieferung an das Ausland übernimmt der Bund die Haftund Transportkosten, soweit sie im internationalen Verkehr üblicherweise vom ersuchten Staat getragen werden.

2 Persönliches Eigentum des Verfolgten kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, soweit es nicht auszuliefern ist. Dritter Teil: Andere Rechtshilfe

1. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Im allgemeinen

Art. 63 Grundsatz

1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich

97 erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.

2 Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:

  • a. die Zustellung von Schriftstücken;
  • b. die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
  • c. die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
  • d. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung

98 oder Rückerstattung an den Berechtigten.

3 Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:

  • a. die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
  • b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
  • c. der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;

99 d. die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.

4 Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.

5 Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3–5 zulässig.

Art. 64 Zwangsmassnahmen

1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.

2 Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:

  • a. zur Entlastung des Verfolgten; 100 b. zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen dar- 101 stellen. 102 Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts

1 Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates:

  • a. werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht;
  • b. können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden.

2 Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz 1 müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile erwachsen.

3 Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen kann. 103 Art. 65 a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind

1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.

2 Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.

3 Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. 104 Art. 66 Grundsatz «Ne bis in idem»

1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist.

2 Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn 105 die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient. 106 Grundsatz der Spezialität Art. 67

1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2 Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig:

  • a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
  • b. wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.

3 Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65 a Abs. 1). 107 Art. 67 a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:

  • a. ein Strafverfahren einzuleiten; oder
  • b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.

2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.

3 Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.

5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

6 Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.

2. Abschnitt: Einzelne Rechtshilfemassnahmen

Art. 68 Zustellungen. Allgemein

1 Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, können durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden.

2 Der Bundesrat kann die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland unmittelbar an Empfänger in der Schweiz als zulässig erklären. Er regelt die Voraussetzungen.

3 Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist.

Art. 69 Zustellung von Vorladungen. Freies Geleit

1 Wer eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten.

2 Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt.

3 Die Zustellung einer Vorladung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass dem Empfänger für angemessene Zeit freies Geleit zugesichert und er an der freien Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht gehindert wird. Auf Verlangen des Empfängers holt die zustellende Behörde eine entsprechende schriftliche Zusicherung des ersuchenden Staates vor der Übermittlung des Zustellungsnachweises ein.

Art. 70 Zuführung von Häftlingen

1 Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden.

2 Personen, die im Ausland nicht angeschuldigt sind, und Schweizer Bürger dürfen nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung zugeführt werden. Diese ist nicht notwendig, wenn die Behandlung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens oder eine Gegenüberstellung mit andern Personen im Ausland die Zuführung erfordert. 108 Art. 71

Art. 72 Aufrechterhaltung der Haft

1 Wird ein Häftling den schweizerischen Behörden für eine Rechtshilfemassnahme zugeführt, so ist der im Ausland gegen ihn erlassene Haftbefehl auch während des Aufenthaltes in der Schweiz wirksam.

2 Während der Durchlieferung bleibt der Verfolgte aufgrund des Durchlieferungsbefehls des Bundesamtes in Haft.

3 Der Häftling darf in diesen Fällen nur mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde freigelassen werden.

Art. 73 Freies Geleit in der Schweiz

1 Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einer Strafsache auf Vorladung hin in der Schweiz erscheint, darf hier aus Gründen, die vor ihrer Einreise eingetreten sind, weder verfolgt noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

2 Kein freies Geleit hat der Verfolgte für die in der Vorladung aufgeführten Handlungen.

3 Der Schutz nach Absatz 1 endet, wenn diese Person die Schweiz wieder verlässt, spätestens jedoch drei Tage nachdem die vorladende Behörde sie entlassen hat. 109 Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln

1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d ) zur Verfügung gestellt.

2 Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.

3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.

4 Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60. 110 Art. 74 a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d ) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.

2 Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:

  • a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
  • b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
  • c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.

3 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.

4 Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:

  • a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
  • b. eine Behörde Rechte daran geltend macht;
  • c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
  • d. die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.

5 Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:

  • a. der ersuchende Staat zustimmt;
  • b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
  • c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.

6 Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.

7 Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz 111 112 vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.

2. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Rechtshilfeersuchen

Art. 75 Berechtigung

1 Um Rechtshilfe können Behörden ersuchen, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist.

2 Schweizerische Behörden können Ersuchen um Vornahme von Prozesshandlungen, die nach den Vorschriften des ersuchenden Staates Sache der Parteien sind, auch von den dazu legitimierten Parteien entgegennehmen.

3 Das Bundesamt stellt Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfah- 113 rens benötigt wird. 114 Polizeiliche Ersuchen Art. 75 a

1 Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen.

2 Ausgenommen sind Ersuchen:

  • a. welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern;
  • b. um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung;
  • c. um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.

Art. 76 Inhalt und Unterlagen

Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:

  • a. in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
  • b. den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
  • c. den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. 115 Art. 77 Geschäftsweg

1 Ausländische Ersuchen sind durch Vermittlung des Bundesamtes an die zuständige kantonale Behörde zu richten.

2 Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister oder zur Feststellung 116 der Identität einer Person sind an das Bundesamt zu richten.

2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens 117

Art. 78 Annahme und Weiterleitung

1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das Bundesamt die ausländischen Ersuchen entgegen.

2 Das Bundesamt prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.

3 Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.

4 Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.

5 Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.

Art. 79 Übertragung der Ausführung

1 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde 118 mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 44–47, 52 und 53 StPO gelten 119 sinngemäss.

2 Das Bundesamt kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.

3 Das Bundesamt kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen.

4 Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.

Art. 79 a Entscheid des Bundesamtes

Das Bundesamt kann über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und die Ausführung einer kantonalen Behörde übertragen oder selber über die Ausführung entscheiden, wenn:

  • a. das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert;
  • b. die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist einen Entscheid zu fällen; oder
  • c. es sich um komplexe oder besonders bedeutende Fälle handelt.

Art. 80 Vorprüfung

1 Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft.

2 Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.

Art. 80 a Eintreten und Ausführung

1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.

2 Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.

Art. 80 b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

2 Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:

  • a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;
  • b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
  • c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
  • d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
  • e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.

3 Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Art. 80 c Vereinfachte Ausführung

1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.

3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 80 d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.

3. Abschnitt: Beschwerde 120

121 Art. 80 e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde

1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

  • a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
  • b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.

3 Artikel 80 l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. 122 Art. 80 f und 80 g

Art. 80 h Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:

  • a. das Bundesamt;
  • b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 80 i Beschwerdegründe

1 Mit Beschwerde kann gerügt werden:

  • a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  • b. die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65.

2 123 …

Art. 80 k Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 80 l Aufschiebende Wirkung

1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö- 124 genswerten an das Ausland bewilligt.

2 Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar.

3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss 125 Artikel 80 e Absatz 2 glaubhaft macht.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen 126

Art. 80 m Zustellung von Verfügungen

1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu:

  • a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten;
  • b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz.

2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Art. 80 n Informationsrecht

1 Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis 127 auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat.

2 Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.

Art. 80 o Rückfrage an den ersuchenden Staat

1 Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das Bundesamt diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein.

2 Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind.

3 Das Bundesamt setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.

Art. 80 p Annahmebedürftige Auflagen

1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.

2 Das Bundesamt teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.

3 Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.

4 Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ange- 128 fochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.

Art. 80 q Kosten

Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für:

  • a. Sachverständige;
  • b. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten. 129 Art. 81–84 Vierter Teil: Stellvertretende Strafverfolgung

1. Kapitel: Voraussetzungen

1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz

Art. 85 Grundsatz

1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:

  • a. die Auslieferung nicht zulässig ist;
  • b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat und
  • c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.

2 Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.

3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift 130 der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Art. 86 Anwendbares Recht

1 Die Tat wird nach schweizerischem Recht beurteilt, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wäre.

2 Das ausländische Recht ist anwendbar, wenn es milder ist. Der Richter kann nur die im schweizerischen Recht vorgesehenen Sanktionen verhängen.

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