Abkommen vom 23. September 1981 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1981-09-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,

vorn Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen und insbesondere für Investitionen von Staatsangehörigen des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates zu schaffen,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen dazu angetan ist, die geschäftliche Einzelinitiative anzuregen und den Wohlstand in beiden Staaten anzuheben,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

1. der Ausdruck «Investitionen» jede Art von Vermögenswerten und schliesst insbesondere ein, jedoch nicht ausschliesslich,

2. der Ausdruck «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzabgaben oder Gebühren;

3. der Ausdruck «Staatsangehörige»

4. der Ausdruck «Gesellschaften»

5. der Ausdruck «Hoheitsgebiet»

Art. 2 Anwendbarkeit des Abkommens

1. Dieses Abkommen ist auf alle Investitionen anwendbar, die gemäss den geltenden Gesetzen und Vorschriften von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurden.

2. Vorbehältlich der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes ist dieses Abkommen auf alle vor oder nach seinem Inkrafttreten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Art. 3 Förderung und Schutz von Investitionen

1. Vorbehältlich des Rechts, die ihr durch die Gesetze eingeräumten Befugnisse auszuüben, fördert und schafft jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet günstige Voraussetzungen zur Vornahme von Investitionen, die mit ihrer allgemeinen Wirtschaftspolitik übereinstimmen, durch Staatsangehörige und Gesellschaften der andern Vertragspartei.

2. Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der einen Vertragspartei werden auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei jederzeit gerecht und billig behandelt und geniessen vollen Schutz und Sicherheit.

Art. 4 Meistbegünstigung

Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens wird keine der beiden Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 zugelassen wurden, oder Erträge von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei weniger günstig behandeln als Investitionen oder Erträge der eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Investitionen oder Erträge von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates, sofern diese Behandlung günstiger ist.

Art. 5 Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht weniger günstig sein wird als jene der eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines Drittstaates, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Vertragspartei verpflichtet ist, Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei die Behandlung, Vorzüge oder Vorteile zu gewähren, die sie einräumt aufgrund

Art. 6 Enteignung

Keine Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Verstaatlichungs‑ oder Enteignungsmassnahmen oder Massnahmen, die einer Verstaatlichung oder Enteignung (nachstehend «Enteignung» genannt) gleichkommen, ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse getroffen und eine prompte, angemessene und effektive Entschädigung entrichtet wird. Die Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition, unmittelbar bevor die Enteignung oder bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, und schliesst Zins in der handelsüblichen Höhe bis zur Zahlung ein. Entschädigungszahlungen werden unverzüglich vorgenommen und sind zu dem am Tag der Wertfestsetzung geltenden offiziellen Wechselkurs frei transferierbar. Dem betroffenen Staatsangehörigen oder der betroffenen Gesellschaft steht, unter dem Recht der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, eine prompte Festsetzung des Entschädigungsbetrages entweder durch Gesetz oder durch Übereinkunft zwischen den Parteien zu sowie eine prompte Überprüfung durch eine richterliche oder andere unabhängige Behörde der genannten Vertragspartei des Falles und der Bewertung der Investition nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.

Art. 7 Freier Transfer

1. Jede Vertragspartei sichert den Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei den freien Transfer ihres Kapitals, der Erträge aus Investitionen und von Entschädigungen gemäss Artikel 6 zu.

2. Der freie Transfer wird ebenfalls zugesichert für Amortisationen und vertragliche Rückzahlungen, Beträge, welche für die Deckung der Kosten der Geschäftsleitung der Investition erforderlich sind, und zusätzliche Kapitalbeträge, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden.

Art. 8 Anwendbares Recht

Um jeden Zweifel auszuschalten wird festgehalten, dass alle Investitionen, vorbehältlich dieses Abkommens und anderer Grundsätze des Völkerrechts, sich nach den Gesetzen der Vertragspartei richten, auf deren Hoheitsgebiet sie vorgenommen wurden.

Art. 9 InternationalesZentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

1. Im Falle einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft einer Vertragspartei und der andern Vertragspartei in bezug auf eine Investition auf dem Hoheitsgebiet dieser andern Vertragspartei wird diese, sofern beide Streitparteien zustimmen, zum Schiedsspruch dem unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 errichteten Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet.

2. Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Eintreten der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei beherrscht wird, gilt gemäss Artikel 25 (2) (b) des Übereinkommens im Sinne des Übereinkommens als Gesellschaft der andern Vertragspartei. Sofern ein solcher Streitfall zwischen den Streitparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten durch innerstaatliche Verfahren oder auf anderem Weg beigelegt werden kann und der betroffene Staatsangehörige oder die betroffene Gesellschaft ebenfalls schriftlich zugestimmt hat, den Streitfall dem Zentrum zur Beilegung durch Vergleich oder Schiedsspruch im Rahmen des Übereinkommens zu unterbreiten, kann jede Partei das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sollte Uneinigkeit bestehen, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren das geeignetere Mittel darstellt, liegt die Wahl beim betroffenen Staatsangehörigen oder bei der betroffenen Gesellschaft. Die Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann in keinem Stadium des Streiterledigungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, die andere Streitpartei, ob Staatsangehöriger oder Gesellschaft, habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder das Total seines oder ihres Schadens erhalten hat.

3. Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf dem diplomatischen Weg weiterverfolgen, es sei denn, dass

Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien in bezug auf die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden soweit möglich auf diplomatischem Weg beigelegt.

2. Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien nicht auf diesem Weg beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

3. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt errichtet. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schiedsbegehrens bezeichnet jede Vertragspartei ein Mitglied des Gerichts. Diese beiden Mitglieder bezeichnen einen Angehörigen eines Drittstaates, der als Vorsitzender des Gerichts ernannt wird. Der Vorsitzende wird innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der beiden andern Mitglieder ernannt.

4. Sofern die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Fristen nicht vorgenommen wurden, so kann jede Vertragspartei, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Angehöriger einer Vertragspartei oder ist er anderweitig verhindert, die genannte Aufgabe durchzuführen, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Angehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, die genannte Aufgabe durchzuführen, so wird das rangälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheide sind für beide Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Schiedsgerichtsmitgliedes und ihrer Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsparteien übernommen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Entscheid anweisen, dass ein höherer Kostenanteil von einer der beiden Vertragsparteien übernommen werden muss, und dieser Entscheid ist für beide Vertragsparteien bindend. Das Schiedsgericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Art. 11 Subrogation

Hat eine Vertragspartei eine Zahlung als Entschädigung für eine Investition oder einen Teil davon auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei

Demzufolge ist die erstgenannte Vertragspartei (oder die von ihr bezeichnete Stelle), sofern sie dies beabsichtigt, befugt, jedes Recht oder jeden Anspruch entweder vor einem Gericht auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei oder unter jeglichen anderen Umständen in gleichem Umfang durchzusetzen wie der Voreigentümer. Erwirbt die erstgenannte Vertragspartei Beträge in der gesetzlichen Währung der andern Vertragspartei oder Gutschriften dafür durch Abtretung aufgrund einer Entschädigung, so wird der erstgenannten Vertragspartei dafür eine Behandlung zuteil, die nicht schlechter ist als jene, die den Kapitalien von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der letzteren Vertragspartei oder irgendeines Drittstaates zuteil wird, soweit die Kapitalien der letzteren auf einer Investitionstätigkeit beruhen, die gleichartig ist mit jener, der sich die entschädigte Partei widmete.

Art. 12 Inkrafttreten, Dauer, Beendigung

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mitteilen, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Inkrafttreten von internationalen Verträgen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für die Zeitdauer von zehn Jahren. Danach bleibt es in Kraft bis zum Ablauf einer zwölfmonatigen Frist, die vom Datum an berechnet wird, an dem eine der Vertragsparteien das Abkommen gekündigt hat. Für Investitionen, die während der Dauer des Abkommens vorgenommen wurden, gelten die Abkommensbestimmungen noch während zehn Jahren nach dem Datum der Beendigung des Abkommens, unter Vorbehalt der Anwendung der Grundsätze des Völkerrechts nach dem Datum der Beendigung des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die untenstehenden gehörig bevollmächtigten Vertreter ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 23. September 1981, in je zwei Originalen in englischer, singhalesischer und deutscher Sprache. Alle Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der englische Text massgebend.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Ph. Levy | Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: / L. Athulathmudali | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.