Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-01-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (Stand am 25. März 2014) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird; in dem Bestreben, wirksame Massnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen; überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

3 a. eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;

4 b. eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;

Art. 2
1.

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen. 2. Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt. 3. Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

Art. 3

Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschliesslich des Europäischen Auslieferungsüberein-

5 kommens , werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat aufgeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

Art. 5

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

Art. 6
1.

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist. 2. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 7

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 8
1.

Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt. 2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte. 3. Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich des Europäi-

6 schen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen , werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 9
1.

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen. 2. Soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Art. 10
1.

Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können. 2. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.

Art. 11
1.

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 13
1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,

Art. 14

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 15

Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf einen Vertragsstaat ausser Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 AS 1983 1041; BBl 1982 II 1

[^1]: Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext. Der französische Origi- naltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1983 1040

[^3]: SR 0.748.710.2

[^4]: SR 0.748.710.3

[^5]: SR 0.353.1 0.353.3 Bekämpfung des Terrorismus. Europäisches Übereink.

[^6]: SR 0.351.1 0.353.3 Bekämpfung des Terrorismus. Europäisches Übereink.

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