Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-07-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 3
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes1,

verordnet:

Art. 1

1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.

2 Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19832 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:

| Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme der nicht unterstellten Arbeiten an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz des Prämienzuschlages in Prozent | | --- | --- | | weniger als 10 Prozent | 6,5 | | ab 10 Prozent | 6,0 | | ab 26 Prozent | 5,5 | | ab 42 Prozent | 5,0 | | ab 58 Prozent | 4,5 | | ab 74 Prozent | 4,0 | | ab 90 Prozent | 3,53 / Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1984 (AS 1987 832). |

Art. 24

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Fussnoten

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1984 (AS 1987 832).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (AS 1993 2071).

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