Briefwechsel vom 6. September 1962 zwischen der Schweiz und Dänemark über die fremdenpolizeiliche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen
Originaltext
Der Chef des Eidgenössischen Politischen Departements
Bern, den 6. September 1962
Ihrer Exzellenz Frau Bodil Begtrup Ausserordentlichem und bevollmächtigtem Botschafter des Königreichs Dänemark
Bern
Frau Botschafter,
«Im Bestreben, die Handhabung der niederlassungsvertraglichen Bestimmungen des dänisch-schweizerischen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 10. Februar 1875[^1] den veränderten Verhältnissen anzupassen, beehre ich mich, Ihnen im Namen der dänischen Regierung vorzuschlagen, dass bei der Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden sollen:
Art. 1
- Dänische Staatsangehörige erhalten nach einem ununterbrochenen ordnungsmässigen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung im Sinne des Artikels 6 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 26. März 1931[^2] über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948. Diese Bewilligung gibt ihnen das unbefristete, an keine Bedingung geknüpfte Recht, sich im ganzen Gebiet der Schweiz aufzuhalten und im Rahmen von Artikel II (vergleiche Artikel I) des schweizerisch-dänischen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 10. Februar 1875[^3] unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben sowie die Arbeitsstelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen.
Art. 2
- Schweizer Bürger werden nach einem ununterbrochenen ordnungsmässigen Aufenthalt von fünf Jahren in Dänemark davon befreit, um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nachzusuchen. Sie erhalten damit das unbefristete, an keine Bedingungen geknüpfte Recht, sich im ganzen Gebiet von Dänemark, ausgenommen in Grönland und auf den Färöer-Inseln, aufzuhalten und im Rahmen von Artikel I des schweizerisch-dänischen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages vom 10. Februar 1875[^4] unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige jede berufliche Tätigkeit auszuüben sowie die Arbeitsstelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen.
Art. 3
- Auf die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Rechte haben auch die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im andern Staat Anspruch, sofern sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben.
Art. 4
- Die fünfjährige Frist für die Erlangung der in den Artikeln 1 und 2 umschriebenen Rechtsstellung gilt nicht als unterbrochen, wenn der Angehörige des andern Staates während der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung nicht länger als sechs Monate aus einem einer Natur nach vorübergehenden Grunde vom Wohnsitzstaat abwesend ist. Dauert die Abwesenheit länger als zwei Monate, so wird sie auf die fünfjährige Frist nicht angerechnet.
Art. 5
- Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile erlöschen mit der Aufgabe des Wohnsitzes im andern Staat oder wenn sich der Berechtigte länger als sechs Monate tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor Ablauf von sechs Monaten das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.
- Das Recht zur Ausweisung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der vertragschliessenden Staaten bleibt vorbehalten.
Art. 6
- Angehörige des einen Staates, die sich nur aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde, zum Beispiel zu Erziehungs-, Ausbildungs-, Studien- oder Heilzwecken in das Gebiet des andern Staates begeben oder sich dort aufhalten, können die vorstehenden Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen.
Art. 7
- Die Behörden der beiden Staaten werden Gesuche Neueinreisender oder seit weniger als fünf Jahren ununterbrochen in ihrem Gebiet wohnhafter Angehöriger des andern Staates um Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung des Aufenthaltes zum Stellenantritt mit besonderem Wohlwollen prüfen, soweit es die Lage des Arbeitsmarktes im fraglichen Beruf und in der fraglichen Gegend gestattet.
Art. 8
- Diese Vereinbarung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und bleibt solange in Geltung, als sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt worden ist.
- Sofern der Schweizerische Bundesrat diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich anzuregen, dass diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt.»
Ich bestätige, dass der Schweizerische Bundesrat den Inhalt Ihrer Note genehmigt hat. Dementsprechend stellen Ihre Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar.
Ich versichere Sie, Frau Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| F. T. Wahlen | |
|---|---|
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.113.141
[^2]: SR 142.20
[^3]: SR 0.142.113.141
[^4]: SR 0.142.113.141
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