Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Heimarbeit (Heimarbeitsverordnung, HArGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7, 9 und 20 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981[^1] (im folgenden Gesetz genannt),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere die öffentlichen Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Als gewerbliche oder industrielle Hand- und Maschinenarbeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes gelten Verrichtungen, durch welche Güter hergestellt, verarbeitet, behandelt, verpackt, abgefüllt oder sortiert werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und

Heimarbeitnehmer

Art. 2 Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen

1 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die allgemein geltenden Arbeitsbedingungen wie Tarife, Arbeitsordnungen oder Gesamtarbeitsverträge schriftlich bekanntzugeben. Die den einzelnen Heimarbeitnehmer betreffenden Vereinbarungen, namentlich über den Lohn und den Auslagenersatz, sind diesem schriftlich zu bestätigen.

2 Die Einzelheiten des Arbeitsauftrages sind durch Begleitpapiere bekanntzugeben und, soweit nötig, mit Mustern, Entwürfen, Zeichnungen oder Beschreibungen der auszuführenden Arbeit zu ergänzen. An Stelle der Begleitpapiere kann ein Arbeitsbuch verwendet werden.

Art. 3 Mehr- und Minderaufwendungen

1 Als Mehraufwendungen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) gelten insbesondere:

2 Als Minderaufwendungen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) gelten insbesondere die Einsparungen des Arbeitgebers von Kosten des Arbeitsraumes und des Arbeitsplatzes.

3 Nicht als Mehr- oder Minderaufwendungen gelten Kosten, die sich aus unabdingbaren gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben.

4 Allfälligen Mehr- und Minderaufwendungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes kann nur soweit Rechnung getragen werden, als sie glaubhaft begründet werden.

Art. 4 Vorgabezeit

1 Für die Berechnung der Vorgabezeit (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) ist der im Betrieb für gleiche oder vergleichbare Arbeiten errechnete oder geschätzte durchschnittliche Zeitaufwand massgebend. Fehlen die entsprechenden Unterlagen, so hat der Arbeitgeber den erforderlichen Zeitaufwand zu ermitteln, ausser wenn dies wegen der Art der Heimarbeit nicht zum voraus möglich ist. Zeitmessungen und Arbeitsstudien können, mit dem Einverständnis des Heimarbeitnehmers, auch an dessen Arbeitsplatz vorgenommen werden.

2 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, wie er die Vorgabezeit ermittelt hat.

Art. 5 Abrechnung

Aus der Abrechnung (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes) müssen ersichtlich sein:

Art. 6 Auslagen

1 Als Auslagen (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) gelten insbesondere die Kosten der vom Heimarbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers angeschafften Arbeitsgeräte und Materialien mit Ausnahme jener Arbeitsgeräte, die bereits im Besitz des Heimarbeitnehmers sind.

2 Als Auslagen gelten auch die Kosten für den Unterhalt der für die Ausführung der Heimarbeit verwendeten Arbeitsgeräte und Materialien.

Art. 7 Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit

Heimarbeit darf nicht vor 6 Uhr und nicht nach 20 Uhr ausgegeben und abgenommen werden.

Art. 8 Schutz von Leben und Gesundheit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Heimarbeitnehmer auf die bei der Verwendung der Arbeitsgeräte und des Materials geltenden Schutzvorschriften aufmerksam zu machen. Spätestens bei deren Lieferung sind die entsprechenden Schutzvorschriften dem Heimarbeitnehmer auszuhändigen.

Art. 9 Gefährliche Arbeiten

1 Zum Schutz der Heimarbeitnehmer und der Umgebung ihrer Arbeitsplätze dürfen folgende Arbeiten nicht in Heimarbeit ausgeführt werden:

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)[^2] kann nach Anhörung der Vollzugsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Solche Bewilligungen sind mit besonderen Auflagen zum Schutz des Heimarbeitnehmers und allenfalls der Umgebung des Arbeitsplatzes zu verbinden.

Art. 10 Verzeichnis der Heimarbeitnehmer und Registrierung

1 Der Arbeitgeber hat sich spätestens vor der ersten Ausgabe von Heimarbeit in das Arbeitgeberregister seines Wohnsitz- beziehungsweise Sitzkantons seines Betriebes eintragen zu lassen. Die Vollzugsbehörde stellt ihm über die erfolgte Eintragung eine Bescheinigung aus, die aufzubewahren und auf Verlangen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden vorzuweisen ist.

2 Der Arbeitgeber hat den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen jährlich eine Kopie des nachgeführten Heimarbeitnehmerverzeichnisses zu übermitteln, in welchem folgende Angaben enthalten sein müssen:

3. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 11 Kantone

1 Die Kantone teilen dem SECO die nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Vollzugsbehörden sowie die kantonale Beschwerdeinstanz mit.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden treffen die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen. Insbesondere führen sie stichprobeweise Kontrollen bei den Arbeitgebern und, bei begründetem Anlass, in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung durch, beraten Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes und sorgen für die fortlaufende Führung des Arbeitgeberregisters. Sie können für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Gebühren erheben.[^3]

3 Der jährliche Bericht nach Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes ist dem SECO spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstatten. Dieser hat auch Angaben betreffend Verfügungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen nach Artikel 2 des Gesetzes sowie über die Bewilligung von Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit nach Artikel 7 dieser Verordnung zu enthalten.

Art. 12 Bund

1 Das SECO sorgt im Rahmen seiner Oberaufsicht für einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes. Es kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.

2 Es führt namentlich stichprobeweise Kontrollen durch.[^4]

3 Es berät die Kantone und die Betriebe des Bundes bei der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung und überprüft die von den kantonalen Vollzugsbehörden sowie Heimarbeit ausgebenden Bundesbetrieben getroffenen Massnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.

Art. 13[^5]

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 9. Januar 1970[^6] zum Bundesgesetz über die Heimarbeit wird aufgehoben.

2 Die Ausführungsverordnung vom 28. Juni 1949[^7] zum Bundesbeschluss über die Förderung der Heimarbeit wird wie folgt geändert:

Titel

...

Art. 1 Abs. 1

...

Art. 15 Übergangsbestimmung

Die Mitglieder der bestehenden Eidgenössischen Heimarbeitskommission bleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.31

[^2]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 12 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: Fassung des letzten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (SR 172.068).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1347).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. II 7 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^6]: [AS 1970 72]

[^7]: SR 822.321. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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