Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
1 über den gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
2 und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)
3 sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
4 Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, verordnet: Erster Titel: 5 Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 1 Abs. 3 AVIG)
Art. 1
Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:
- a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
- b. die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64 a Abs. 1 AVIG);
- c. die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Titel 1 a : Beiträge 6
7 Art. 1 a Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes (Art. 3 AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.
Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag
(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten. Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
Art. 3 Heimarbeitnehmer
(Art. 8 Abs. 2 AVIG)
1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines
8 Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten.
2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.
9 Art. 3 a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 9 a Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.
2 Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.
3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
10 Art. 3 b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten (Art. 9 b AVIG)
1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9 b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9 b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.
3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.
4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9 b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.
5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.
6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264
11 des Zivilgesetzbuches und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Voller Arbeitstag
(Art. 11 Abs. 1 AVIG)
1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.
2 Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos
12 ist.
Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.
13 Art. 6 Besondere Wartezeiten (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG) 14
1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von
15 120 Tagen bestehen. 1bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe c
16 AVIG teilnehmen. 1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz
17 3,3 Prozent übersteigt.
2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
3 18 ...
4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.
5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:
- a. zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
- b. wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- c. wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;
- d. wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.
6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
19 Art. 6 a Allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 und 1 AVIG) bis
1 Die allgemeine Wartezeit ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.
2 Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
3 Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen 36 001 Franken und 60 000 Franken pro Jahr haben keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.
Art. 7 Saisontätigkeit
(Art. 18 Abs. 3 AVIG) 20 Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:
- a. der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
- b. das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt.
Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
(Art. 18 Abs. 3 AVIG) 21
1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:
- a. Musiker;
- b. Schauspieler;
- c. Artist;
- d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
- e. Filmtechniker;
- f. Journalist.
2 22 ...
23 Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. 11 Abs. 4 AVIG)
1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens
20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern
- a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und
- b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.
2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.
Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung
des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. 11 Abs. 5 AVIG)
1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.
2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohnund Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.
3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.
24 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 10 a des Arbeitsverhältnisses (Art. 11 a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.
25 Art. 10 b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. 11 a Abs. 3 AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
26 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge abgezogen.
27 Art. 10 c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. 11 a AVIG)
1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.
2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.
28 Art. 10 d Monatliche freiwillige Leistungen (Art. 11 a und 13 AVIG)
1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
29 Rahmenfrist für den Leistungsbezug Art. 10 e (Art. 11 Abs. 1 AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
30 Art. 10 f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. 11 a Abs. 2 und 13 AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.
31 Art. 10 g Versicherter Verdienst (Art. 11 a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.
32 Art. 10 h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 11 Abs. 3 und 11 a AVIG)
1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.
2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11 a AVIG anwendbar.
Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
(Art. 13 Abs. 1 AVIG)
1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.
2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.
3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.
4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.
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34 Art. 11 a– 11 b
Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
(Art. 13 Abs. 3 AVIG)
1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:
- a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
35 b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Ent-
36 schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.
3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordent-
37 liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
38 Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Art. 12 a Anstellungen (Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.
Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
(Art. 14 AVIG) 39
1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die
40 Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:
- a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
- b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
41 c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.
2 Die beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens sechs Monaten nach Artikel 14 Absatz 3 erster und zweiter Satz AVIG muss innerhalb der Rahmenfrist
42 für die Beitragszeit ausgeübt worden sein.
3 Niedergelassene Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäf-
43 tigung ausgeübt haben. Absatz 2 gilt sinngemäss.
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