Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (mit Prot. I-IV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können 2 (Stand am 31. Mai 2013) Die Hohen Vertragsparteien, eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Natio-

4 die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränen nität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen, sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten, ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet, sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen, ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben, in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können, die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen, in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen, nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten, im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen, sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen, sind wie folgt übereingekommen:

5 Art. 1 Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situatio-

6 nen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder

7 in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation. 2. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Absatz 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. 3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden. 4. Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. 5. Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. 6. Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets. 7. Die Absätze 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Absätze 2–6 übernehmen, ausschliessen oder ändern können.

Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Art. 3 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 4 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten. 2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 3. Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein. 4. Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein. 5. Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 5 Inkrafttreten
1.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft. 3. Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Artikel 4 Absatz 3 oder

4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 4. Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 6 Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.

Art. 7 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens
1.

Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. August 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Dezember 1983 AS 1983 1499; BBl 1981 III 301

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Die Änd. vom 13. Okt. 1995 (SR 0.515.091.1 ; AS 2003 4087), 3. Mai 1996 (SR 0.515.091.2 ; AS 2004 341) und 21. Dez. 2001 (SR 0.515.091.3 ; AS 2004 3953) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche.

[^3]: AS 1983 1497

[^4]: SR 0.120

[^5]: Fassung gemäss Beschluss vom 21. Dez. 2001, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 2003 und in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juli 2004 (AS 2004 3953 3951; BBl 2003 3575).

[^6]: SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

[^7]: SR 0.518.521 konventioneller Waffen. Übereink.

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