Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Dänische Regierung,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954[^1] eingetretenen Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. I
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich Dänemark das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme von Grönland und der Färöer-Inseln;
- b) «Gesetzgebung» die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten;
- c) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten;
- d) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
- e) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- f)[^2] «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; «Wohnort» der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; und «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in Bezug auf das Königreich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Aufenthaltes;
- g) «Arbeitnehmer» in bezug auf das Königreich Dänemark
-
- für Zeiten vor dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterstellt war;
-
- für Zeiten nach dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über das System der Arbeitsmarkt-Zusatzpension unterstellt ist;
- h) «Selbständigerwerbender» in bezug auf das Königreich Dänemark jede Person, die nach der Gesetzgebung über die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft Anspruch auf diese Leistungen auf Grund eines Erwerbseinkommens, ausgenommen sind Löhne, hat;
- i)[^3] «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^4] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^5] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- j)[^6] «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954[^7];
- k)[^8] «Verordnung» die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen mit unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, in der jeweiligen Fassung.
(2) In diesem Artikel haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.[^9]
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der beiden Vertragsstaaten.
Art. 3
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- A. in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über
- a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) die Invalidenversicherung;
- c)[^10] die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d) die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
- e) die Krankenversicherung;
- B. im Königreich Dänemark auf die Gesetzgebung über
- a) Krankheitsfürsorge;
- b) Spitaldienst;
- c) Mutterschaftsfürsorge;
- d) Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft;
- e)[^11] Familienbeihilfe und Kindergeld;
- f)[^12] Sozialpension;
- g) Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP);
- h) Arbeitsschadenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich
- a) auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 4[^13]
Dieses Abkommen gilt:
- a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten;
- b) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
- c) in Bezug auf Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 11, Artikel 11a, Abschnitt III Zweites und Viertes Kapitel sowie die Abschnitte IV und V für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 5
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Art. 6[^14]
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Geldleistungen nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben A, a und b sowie B, f aufgeführten Gesetzgebungen den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung gewährt, solange sie im Gebiet der Vertragsstaaten oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt Satz 1 sinngemäss für die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Personen.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Haushaltungszulagen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Familienzulagen werden dänischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 7[^15]
Soweit die Artikel 8–11a nichts anderes bestimmen, ist die Gesetzgebung des Vertragsstaates anwendbar, in dessen Gebiet eine Person wohnt oder erwerbstätig ist.
Art. 8
(1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht er der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.
(4) …[^16]
Art. 9[^17]
«(1) Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
- a) Schweizerische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach Dänemark entsandt werden, unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung.
- b) Dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks eingestellt werden, sind nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der dänischen Gesetzgebung wählen.
- c) Buchstabe b gilt sinngemäss für dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz im persönlichen Dienst von dänischen Staatsangehörigen beschäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind.
- d) Buchstabe b Satz 1 gilt sinngemäss für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks in der Schweiz oder im persönlichen Dienst der in den Buchstaben a und b genannten Personen in der Schweiz beschäftigt werden.
- e) Beschäftigt eine dänische diplomatische oder konsularische Vertretung in der Schweiz Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
- f) Die Buchstaben a–d gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
(2) Anwendung der dänischen Gesetzgebung
- a) Dänische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks in die Schweiz entsandt werden, unterstehen der dänischen Gesetzgebung.
- b) Schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz eingestellt werden, sind nach der dänischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung wählen.
- c) Buchstabe b gilt sinngemäss für schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark im persönlichen Dienst von schweizerischen Staatsangehörigen beschäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind.
- d) Beschäftigt eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung in Dänemark Personen, die nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
- e) Die Buchstaben a–c gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9a[^18]
(1) Dänische Staatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Staates noch nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, werden nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert.
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 10
Die Besatzung eines Seeschiffes und andere Personen, die an Bord eines Seeschiffes eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, dessen Flagge das Seeschiff führt.
Art. 11
Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 7 bis 10 vereinbaren.
Art. 11a[^19]
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 12[^20]
(1) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 13 Buchstabe b gilt sinngemäss.
(2) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte dänische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Dänemark invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Dänemark aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 13[^21]
Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf Leistungen vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch dänische Staatsangehörige,
- a) die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in Dänemark wohnen oder dort rentenversichert sind; oder
- b) die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
- c) die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- d) die eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach der dänischen Gesetzgebung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 13a[^22]
(1) Dänische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilfslosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2) Haben dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
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