Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1982-10-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens finden die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt,

Art. 4 Gleichbehandlung

Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 angeführte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen, für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

Art. 5 Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird.

(2) Werden jedoch aufgrund des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit[^2] nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers auch für die Beitragspflicht nach den in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen[^3] und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen[^4] enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.

Abschnitt II: Besondere Bestimmungen Leistungsrecht

Art. 6 Allgemeiner Grundsatz

Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, gegenüber dessen Träger der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen.

Art. 7 Anwartschaft, Anspruchsdauer und Bemessung für eigene

Staatsangehörige

(1) Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, werden für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnt.

Diese Zeiten werden so berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden.

Art. 8[^5] Sonderregelungen

(1) Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen. Für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer werden Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, berücksichtigt. Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Grenzgänger erhalten abweichend von Absatz 1 Arbeitslosengeld (Arbeitslosen-entschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt gewesen sind, als ob sie dort wohnten, solange sie ihren bisherigen Wohnort im anderen Vertragsstaat beibehalten und dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsamtes richtet sich nach dem letzten Beschäftigungsort.

(3) Unterlag ein Arbeitnehmer eines öffentlichen Transportunternehmens oder eines Betriebes, der sich über die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten erstreckt, unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit[^6] in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens nicht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er beschäftigt war und wohnt, so erhält er Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, solange er seinen Wohnort im ersten Vertragsstaat beibehält und dort nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist, als ob er im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnte. Deutscherseits ist das Arbeitsamt Lörrach, schweizerischerseits das dem Wohnort des Arbeitnehmers nächstgelegene schweizerische Arbeitsamt örtlich zuständig.

(4) Grenzgänger erhalten Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld (Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, als ob sie dort wohnten. Sie erhalten unabhängig von ihrem Wohnort Konkursausfallgeld (Insolvenzentschädigung) nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem ihre Lohnforderung geltend zu machen ist.

(5) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstand und die die Voraussetzungen des Artikels 19 des Vertrages vom 23. November 1964[^7] zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet erfüllen oder sich sonst seit mindestens sechs Monaten in Büsingen mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, erhalten Leistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften, als ob sie in der Schweiz wohnten, Arbeitslosenentschädigung jedoch nur, sofern sie berechtigt sind, in der Schweiz Arbeit anzunehmen. Soweit diese Leistungen voraussetzen, dass der Arbeitnehmer sich persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Vermittlung meldet und sich den Arbeitsausfall bescheinigen lässt, haben die Arbeitnehmer diese Pflichten beim Kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen zu erfüllen.

Art. 9 Minderung der Anspruchsdauer

Die Anspruchsdauer wird um die Anzahl der Tage gemindert, für die der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage der Antragstellung bereits Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) bezogen hat. Als Tage, für die der Arbeitslose Leistungen bezogen hat, gelten auch solche, für die Leistungen wegen eines schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen nicht gewährt wurden.

Art. 10 Berücksichtigung von Leistungen im anderen Vertragsstaat

Leistungen der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie vergleichbare Leistungen der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.

Art. 11 Erstattung von Beiträgen für Grenzgänger

(1) Vom Beitragsaufkommen der Grenzgänger nach den in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes ist ein Anteil der in Absatz 4 genannten Stelle im Wohnland nach Massgabe der folgenden Bestimmungen jährlich zu erstatten.

(3) Die zuständigen Behörden legen fest, wie die Jahresdurchschnittszahl der beschäftigten Grenzgänger zu ermitteln ist. Sie können eine Pauschalerstattung vereinbaren.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sind für die gegenseitigen Erstattungen nach Absatz 1 zuständig. Sie übersenden einander jährlich einmal die erforderlichen Berechnungsunterlagen.

Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen

Art. 12 Amtshilfe

Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten leisten sich bei der Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern. Die Hilfe umfasst insbesondere die Hilfe bei der Zustellung von Bescheiden, bei der Beweiserhebung, bei der Erhebung von Beiträgen und bei der Rückforderung von Leistungen, mit Ausnahme der Vollstreckungshilfe. Die Hilfe ist kostenlos, Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten werden erstattet.

Art. 13 Datenschutz

Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgrund des Abkommens oder einer Vereinbarung zu dessen Durchführung von einem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Art. 14 Befreiung von Gebühren sowie vom Beglaubigungszwang

(1) Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht der Beglaubigung.

Art. 15 Unmittelbarer Verkehr

(1) Die in Artikel 12 genannten Stellen der beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens miteinander sowie mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern unmittelbar.

(2) Bescheide und sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.

Art. 16 Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind:

Art. 17 Einbehalten von zu Unrecht gewährten Leistungen sowie

von Vorschüssen

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen an den Berechtigten nach Massgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Vertragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen gewährt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwischenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Leistungsträgers einzubehalten.

Art. 18 Übergang von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

Hat ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für eine Zeit erhalten, für die ihm Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im anderen Vertragsstaat gegenüber seinen früheren Arbeitgebern zustehen, so gehen diese Ansprüche in gleicher Weise auf den Träger des ersten Vertragsstaates über, wie wenn die Ansprüche gegen einen Arbeitgeber in diesem Vertragsstaat bestünden.

Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so gelten die Bestimmungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit[^8] über das Schiedsgericht entsprechend.

Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsregelung

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Beschäftigungszeiten, die im anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden sind, werden jedoch – soweit Artikel 7 oder 8 Anwendung finden – berücksichtigt, als ob das Abkommen bereits gegolten hätte.

(2) Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 21 Schlussprotokoll

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 22 Geltung für das Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 23 Ratifikation, Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 24 Geltungsdauer, Ausserkrafttreten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.