Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1983-03-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

quinquies 1 2 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 24

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1979 , beschliesst:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Haftung für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung.

2 Es gilt nicht für Schäden, die durch Radioisotope verursacht werden, die für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, medizinische oder wissenschaftliche Zwecke ausserhalb einer Kernanlage verwendet werden oder verwendet werden sollen.

3 Der Bundesrat kann Kernmaterialien mit geringer Strahlenwirkung von diesem Gesetz ausnehmen.

Art. 2 Begriffe

1 Als Nuklearschaden gilt:

4 der Schaden, der durch eine andere Strahlenquelle innerhalb einer Kernb. anlage verursacht wird;

5 der Schaden, der als Folge behördlich angeordneter oder empfohlener Massc. nahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung eintritt, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn.

2 Kernmaterialien sind Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse und Abfälle.

3 Kernbrennstoffe sind spaltbare Materialien in Form von Uran oder Plutonium als Metall, Legierung oder chemische Verbindung sowie andere vom Bundesrat bezeichnete spaltbare Materialien.

4 Radioaktive Erzeugnisse und Abfälle sind hergestellte radioaktive Materialien oder Materialien, die durch Bestrahlung bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, Wiederaufarbeitung oder dem Transport von Kernbrennstoffen radioaktiv geworden sind.

5 Kernanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie oder zur Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Wiederaufarbeitung von Kernmaterialien.

6 Kernenergie ist jede Form von Energie, die bei Kernumwandlungsvorgängen frei wird.

7 Inhaber einer Kernanlage ist, wer eine Kernanlage baut oder besitzt oder den Besitz daran ohne Zustimmung der zuständigen Behörde aufgegeben hat.

2. Kapitel: Haftpflicht

Art. 3 Grundsatz

1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden.

2 Er haftet ebenfalls für Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien verursacht werden, die aus seiner Anlage stammen und zur Zeit der Schadensverursachung noch nicht vom Inhaber einer andern Kernanlage übernommen waren. Das Kernmaterial gilt zu jenem Zeitpunkt als übernommen, da es die Grenze des Areals der andern Kernanlage oder eine vertraglich vereinbarte Stelle ausserhalb der Schweiz überschreitet.

3 Bezieht der Inhaber einer Kernanlage Kernmaterialien aus dem Ausland, so haftet er für Nuklearschäden in der Schweiz, die durch diese Materialien auf dem Transport zu seiner Anlage verursacht werden. Vorbehalten bleibt ihm ein Rückgriff auf den ausländischen Absender.

4 Ist der Inhaber nicht gleichzeitig Eigentümer der Anlage, so haften beide solidarisch.

5 Verursachen Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz einen Nuklearschaden, so haftet der Inhaber der Transportbewilligung. Hat er in der Schweiz keinen Wohnsitz, muss er sich durch schriftliche Erklärung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstellen und ein Domizil in der Schweiz bezeichnen, wo er für Klagen nach diesem Gesetz belangt werden kann.

6 Andere als die in den Absätzen 1–5 genannten Personen haften dem Geschädigten nicht für Nuklearschäden. Wer aufgrund von internationalen Abkommen haftet, hat den Rückgriff auf den nach diesem Gesetz Haftpflichtigen.

Art. 4 Kosten für Massnahmen der Behörden

Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung treffen, können dem Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung überbunden werden.

Art. 5 Entlastung

1 Von der Haftung wird der Inhaber einer Kernanlage oder einer Transportbewilligung befreit, wenn er beweist, dass der Geschädigte den Schaden absichtlich verursacht hat.

2 Er kann von der Haftung ganz oder teilweise befreit werden, wenn der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 6 Rückgriff des Haftpflichtigen

Der nach Artikel 3 Haftpflichtige hat ein Rückgriffsrecht nur gegenüber Personen:

Art. 7 Schadenersatz. Genugtuung

1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung

6 richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Artikel 44 Absatz 2 des Obligationenrechts ist nicht anwendbar.

2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen herabsetzen.

Art. 8 Vereinbarungen

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert dreier Jahre nach ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 9 Unfallversicherung

1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz bleiben Geschädigten, die nach dem Bundes-

7 gesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz) versichert sind, gewahrt. Den Versicherern steht der Rückgriff nach den Artikeln 72–

8 über den Allgemeinen Teil des Sozial- 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

9 versicherungsrechts zu.

2 Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Unfallversicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage oder der Transportbewilligung bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.

Art. 10 Verjährung und Verwirkung

1 Die Ansprüche aus diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat. Sie erlöschen, ausgenommen Ansprüche aus Spätschäden (Art. 13), wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem Schadenereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.

2 Für das Rückgriffsrecht beginnt die dreijährige Frist am Tag, an dem der Rückgriffsberechtigte Kenntnis von der Höhe seiner Leistungspflicht erlangt hat.

3 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Vertragsabschluss der Gesundheitszustand des Geschädigten sich verschlimmert oder wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert dreier Jahre seit dem Tag, an dem der Geschädigte hievon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem Schadenereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung der Vereinbarung verlangt werden.

4 Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen, einem Versicherer oder dem Bund unterbrochen, so wirkt die Unterbrechung auch gegenüber den beiden andern Parteien.

3. Kapitel: Deckung

1. Abschnitt: Privater Versicherer

Art. 11

1 Wer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftet, hat für die Deckung der versicherbaren Risiken bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer für mindestens 300 Millionen Franken je Kernanlage, zuzüglich mindestens 30 Millionen Franken für die anteilsmässig auf die Versicherungsleistung entfallenden Zinsen und Verfahrenskosten, eine Versicherung abzuschliessen. Für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz ist je Transport ein Betrag von mindestens 50 Millionen Franken, zuzüglich mindestens 5 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, zu versichern.

2 Können auf dem Versicherungsmarkt höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen versichert werden, hat der Bundesrat diese Mindestbeträge zu erhöhen.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Versicherer gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen darf.

2. Abschnitt: Bund

Art. 12 Versicherung

Der Bund versichert den Haftpflichtigen gegen Nuklearschäden bis zu einer Milliarde Franken je Kernanlage oder je Transport, zuzüglich 100 Millionen Franken für die anteilsmässigen Zinsen und Verfahrenskosten, soweit diese Schäden die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind (Art. 11 Abs. 3).

Art. 13 Spätschäden

Der Bund deckt bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag Nuklearschäden, die wegen Ablaufs der 30-jährigen Frist (Art. 10 Abs. 1) gegen den Haftpflichtigen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 14 Beiträge der Haftpflichtigen

1 Zur Deckung seiner Verpflichtung aus den Artikeln 12 und 13 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen und Transportbewilligungen Beiträge. Diese sind bestmöglich nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge fest.

3 10 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde veranlagt und erhebt die Beiträge. ...

Art. 15 Nuklearschadenfonds

Der Bund errichtet einen Fonds, dem die Beiträge nach Artikel 14 und die Zinserträge gutgeschrieben werden.

Art. 16 Besondere Fälle

1 Der Bund deckt, sofern der Geschädigte den Schaden nicht absichtlich verursacht hat, aus allgemeinen Mitteln bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag ausserdem Nuklearschäden:

11 wenn der Schaden durch ein geologisches Tiefenlager verursacht worden ist, c. das nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht;

12 wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfähigkeit nicht decken d. kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist;

13 soweit eine Person, die durch ein im Ausland eingetretenes Ereignis in der e. Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.

2 Der Bund kann seine Leistungen herabsetzen oder verweigern, wenn der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.

3 Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hiefür auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in seine Rückgriffsrechte ein.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen für die Versicherung

Art. 17 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Der Bundesrat kann von der Versicherungspflicht bei einem privaten Versicherer entbinden, soweit der Haftpflichtige in anderer Weise eine für Geschädigte gleichwertige Sicherheit bietet.

2 Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht versicherungspflichtig.

Art. 18 Wiederherstellung der vollen Deckung

1 Hat der private Versicherer oder der Bund Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht, so vermindert sich die Deckungssumme entsprechend. Erreichen die Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die zuständige Bundesbehörde zu benachrichtigen.

2 Der Versicherungsnehmer hat sich in diesen Fällen zusätzlich bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu versichern. Die zusätzliche Versicherung deckt jedoch nur Schäden, die nach ihrem Inkrafttreten verursacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde über die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Erhöhung der Deckungssumme unter Würdigung der Höhe der Rückstellungen.

3 Ein für die Erledigung von Schäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der zusätzlichen Versicherung reservierter, aber nicht beanspruchter Betrag kann nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die nach dem Inkrafttreten der zusätzlichen Versicherung verursacht wurden.

Art. 19 Unmittelbarer Anspruch. Einreden

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer und den Bund.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz

14 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. vom 2. April 1908

Art. 20 Rückgriff der Versicherer

1 Der private Versicherer und der Bund haben ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten, soweit sie nach dem Versicherungsvertrag

15 oder nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 zur Ablehnung oder Kürzung ihrer Leistung befugt wären. Sie können ihre Rückgriffsrechte nur soweit geltend machen, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

2 Der private Versicherer und der Bund treten soweit in die Rückgriffsrechte des Haftpflichtigen ein, als dadurch die Geschädigten nicht benachteiligt werden.

Art. 21 Aussetzen und Ende der Versicherung

Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer der zuständigen Behörde zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 22 Beweissicherung

1 Nach Eintritt eines grösseren Schadenereignisses ordnet der Bundesrat eine Erhebung über den Sachverhalt an. Durch öffentliche Bekanntmachung fordert er alle Personen, die möglicherweise einen Nuklearschaden erlitten haben, auf, sich innert dreier Monate seit der Bekanntmachung unter Angabe des Datums und des Ortes der Schädigung bei einer bestimmten Stelle zu melden.

2 Die Bekanntmachung hält fest, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allfällige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhanges zwischen einem Schaden und dem nuklearen Ereignis erschweren kann.

Art. 23 Einzige kantonale Instanz

Die Kantone bezeichnen ein Gericht, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz über Klagen entscheidet, die wegen eines Nuklearschadens erhoben werden.

16 Art. 24

Art. 25 Weiterzug des Entscheides

Der Entscheid des kantonalen Gerichts kann nach den Bestimmungen des Bundes-

17 rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Art. 26 Verfahrensgrundsätze

1 Das kantonale Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Beabsichtigt es, über das Klagebegehren hinauszugehen, so gibt es den Parteien vorher Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

2 Ist die Klage gegen einen Haftpflichtigen, einen privaten Versicherer oder den Bund gerichtet, so gibt das Gericht auch den beiden andern Parteien Gelegenheit, ihre Interessen im Verfahren zu wahren.

Art. 27 Festsetzung der Gerichtsund Parteikosten

Bei der Festsetzung der Gerichtsund Parteikosten kann der Richter auf die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Rücksicht nehmen.

Art. 28 Vorläufige Zahlung

Ist damit zu rechnen, dass das Gerichtsverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt, so kann das Gericht ohne Präjudiz für den endgültigen Entscheid Abschlagszahlungen zusprechen.

5. Kapitel: Grossschäden

Art. 29 Grundsätze

1 Ist damit zu rechnen, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel des Haftpflichtigen, des privaten Versicherers und des Bundes zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen (Grossschaden), so stellt die Bundesversammlung in einem allgemeinverbindlichen, dem Referendum nicht unterstehenden Bundesbeschluss eine Entschädigungsordnung auf. Diese kann das Rückgriffsrecht aller öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen sowie der Krankenkassen auf den Haftpflichtigen, unter Vorbehalt von Artikel 20, aufheben. Nötigenfalls kann der Bund an den nichtgedeckten Schaden zusätzliche Beiträge leisten.

2 Die Entschädigungsordnung legt zur gerechten Verteilung aller zur Verfügung stehenden Mittel die allgemeinen Grundsätze über die Befriedigung der Geschädigten fest. Sie kann dabei von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

3 Die Bundesversammlung kann eine besondere unabhängige Instanz zur Durchführung der Entschädigungsordnung einsetzen. Die Entscheide dieser Instanz müssen an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

4 Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.

Art. 30 Änderung der Leistungspflicht. Umlagebeiträge

1 Im Falle eines durch einen Grossschaden hervorgerufenen Notstandes ist der Bundesrat ermächtigt, auf dem Gebiete der Privatversicherung Vorschriften zu erlassen über:

2 Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die nach den Artikeln 11, 12 und 18 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen. Der Bundesrat kann entsprechende Anordnungen auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherung treffen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen 18

Art. 31 Nichterfüllen der Versicherungsoder Sicherstellungspflicht

1 Wer vorsätzlich die Versicherungsoder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wird mit Gefängnis und mit Busse bis 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 32 Übertretungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.