Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1983-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3 sowie 35

1 (Gesetz), des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und zuständige Behörde

2 Art. 1 Geltungsbereich Das Gesetz gilt nicht für:

3 f. radioaktive Erzeugnisse und Abfälle mit einer Gesamtaktivität von weniger als 1 Terabecquerel.

Art. 2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 21 des

4 Gesetzes ist das Bundesamt für Energie .

2. Abschnitt: Versicherungspflicht und Deckung

5 Art. 3 Versicherungssummen, Verfahrenskosten

1 Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen Franken für die Zinsen und Verfahrenskosten.

2 Die Grundbeträge von 1 Milliarde beziehungsweise 50 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes) decken die Nuklearschäden mit Einschluss der Kosten für aussergerichtliche Expertisen, der Vertretungskosten der Geschädigten und der Rettungskosten nach Artikel 70 des Bundesgesetzes über den Versiche-

6 rungsvertrag vom 2. April 1908 .

3 Die Zusatzbeträge von 100 Millionen (Abs. 1 und Art. 12 des Gesetzes) beziehungsweise 5 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) decken insbesondere die folgenden Verfahrenskosten:

Art. 4 Ausschluss von Risiken

(Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes)

1 Der private Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung ausschliessen:

2 Soweit ein Deckungsausschluss im Sinne von Absatz 1 besteht, ist das unmittelbare Forderungsrecht des Geschädigten (Art. 19 des Gesetzes) ausgeschlossen.

3. Abschnitt: Deckung des Bundes

Art. 5 Beiträge

1 Die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 14 des Gesetzes) betragen: Franken

8 f. für das Zwischenlager Würenlingen 241 000 1bis Die Beträge der Haftpflichtigen für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit betragen 100 Prozent der Prämie für die gesetzlichen Versicherungsleistungen der privaten Haftpflichtversicherung; allfällige Reduktionen, zum Beispiel auf-

9 grund eines intern vereinbarten Selbstbehaltes, werden nicht berücksichtigt.

2 Das Bundesamt für Energie ermittelt die Versicherungsprämien für Nuklearschäden bei den privaten Versicherern.

Art. 6 Veranlagung und Fälligkeit

1 Das Bundesamt für Energie veranlagt und erhebt die Beiträge.

2 Es veranlagt die Beiträge der Inhaber von Kernanlagen in der Regel jährlich, die-

10 jenigen der Inhaber von Transitbewilligungen im Einzelfall.

3 Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.

Art. 7 Ansprüche gegen den Bund

1 Das Bundesamt für Energie behandelt die Ansprüche auf Leistungen des Bundes.

2 Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Versicherer mit der Behandlung beauftragen.

4. Abschnitt: Nuklearschadenfonds

Art. 8 Errichtung und Verwaltung

1 Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Nuklearschadenfonds (Fonds).

2 Das Bundesamt für Energie verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrech-

11 nung, die Bilanz und den Vermögensausweis.

3 Das UVEK beauftragt eine unabhängige Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das

12 13 Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 bleibt vorbehalten.

Art. 9 Einnahmen und Ausgaben

1 Dem Fonds werden gutgeschrieben:

2 Dem Fonds werden belastet:

14 b. die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehandlung;

3 Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.

Art. 10 Verzinsung und Vorschüsse

1 Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.

2 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.

5. Abschnitt: Kosten für Massnahmen der Behörden

(Art. 4 des Gesetzes)

Art. 11 Auferlegung von Kosten

1 Die Kosten für Massnahmen der Behörden nach Artikel 4 des Gesetzes werden dem Kostenpflichtigen durch eine Verfügung auferlegt.

2 Für Kosten, die Kantonen oder Gemeinden entstanden sind, richten sich Zustän-

15 digkeit und Verfahren nach kantonalem Recht. …

3 Für Kosten, die dem Bund entstanden sind, erlässt die in der Sache zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 12 Verhältnis zur Versicherungspflicht

Kosten für Massnahmen der Behörden fallen nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 11 des Gesetzes.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

16 über den Fonds für Atomspätschäden; 1. die Verordnung vom 13. Juni 1960

17 über die an den Fonds 2. der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1960 für Atomspätschäden zu leistenden Beiträge;

18 über die Deckung der Haftpflicht 3. die Verordnung vom 30. November 1981 aus dem Betrieb von Kernkraftwerken;

2 Das Vermögen des aufgelösten Fonds für Atomspätschäden wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aktiven und Passiven auf den Nuklearschadenfonds übertragen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.44

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1484).

[^4]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 322).

[^6]: SR 221.229.1

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4210).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4210).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2497).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

[^12]: SR 614.0

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2478).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).

[^15]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^16]: [AS 1960 563, 1969 77 Ziff. II Bst. F Ziff. 3]

[^17]: [AS 1960 1632]

[^18]: [AS 1981 2003]

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