Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes
1 (EBG), vom 20. Dezember 1957
2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)
3 4 und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 1950 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich 5
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:
- a. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen;
6 b. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.
2 Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen.
3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen
7 Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.
2. Abschnitt: Sicherheit 8
9 Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik
1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.
2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.
3 Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4 Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.
5 Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.
10 Prüfung der Sicherheit durch das BAV Art. 2 a Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17 c EBG risikoorientiert:
- a. auf der Grundlage von Konformitätsbescheinigungen (Art. 15 k und 15 l ), Prüfberichten Sachverständiger (Art. 6 Abs. 3, 8 a Abs. 4 und 15 m ) oder Sicherheitsbewertungsberichten (Art. 8 c Abs. 2); oder
- b. indem es Stichproben vornimmt.
Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen
1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Naturund Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.
2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.
11 Art. 4 Ergänzende Vorschriften Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:
12 13 a. Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);
14 b. Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 ;
15 über den Schutz vor nichtionisierenc. Verordnung vom 23. Dezember 1999 der Strahlung;
16 17 d. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 .
18 Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften
1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen,
19 Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
- a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
- b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie-
20 renden Massnahmen ergriffen werden.
3 Es kann Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern
21 die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.
22 Art. 5 a Sicherheitsgenehmigung
1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8 a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmana-
23 gementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798
24 25 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen. 1bis Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgende Tätigkeiten:
- a. Fahrten zur Instandhaltung der eigenen Infrastruktur;
- b. Interventionsfahrten;
- c. Rangierdienstleistungen auf eigener Infrastruktur;
- d. Fahrten im Rahmen einer vom BAV übertragenen Systemführerschaft;
26 e. Instruktionsfahrten.
2 Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft werden müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang.
27 Art. 5 b Sicherheitsbescheinigung
1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8 e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie
28 29 (EU) 2016/798 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung
30 31 (EU) 2018/763 enthalten.
2 Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
32 Gesuchsunterlagen.
4 Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Ertei-
33 lung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.
34 Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise Art. 5 c
1 Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 8 a Absatz 2 oder Artikel 8 e Absatz 2 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.
2 Soweit der Gesuchsteller nicht aufzeigt, wie sein Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen nach Artikel 5 a Absatz 1 oder Artikel 5 b Absatz 1 erfüllt, muss er ergänzende Nachweise erbringen.
35 Art. 5 d Erleichterungen
1 Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für den Eisenbahnverkehr auf eigener Infrastruktur gelten soll.
2 Ein Anschlussgleisbenutzer darf ohne Sicherheitsbescheinigung über den Anschlusspunkt hinausfahren, sofern:
- a. er sich auf der Grundlage der von der Infrastrukturbetreiberin zur Verfügung gestellten Informationen vergewissert hat, dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist; und
- b. die Infrastrukturbetreiberin bestätigt hat, dass der Fahrweg zwischen dem Anschlussgleis und dem benutzten Bahnhofgleis spurbewirkten Flanken-
36 schutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.
37 Art. 5 e Verfahren des BAV Das Verfahren des BAV zur Erteilung und Erneuerung richtet sich:
- a. bei der Sicherheitsgenehmigung für Infrastrukturbetreiberinnen: nach Arti-
38 kel 12 der Richtlinie 2016/798 ;
- b. bei der Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen: nach Artikel 10 der Richtlinie 2016/798 sowie nach Artikel 6 und nach Anhang II
39 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 .
40 Art. 5 f Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und - bescheinigungen
1 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.
2 Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.
41 Sicherheitsbericht der Eisenbahnunternehmen Art. 5 g Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Sicherheitsbericht mit den Angaben nach Arti-
42 sowie Artikel 18 Absatz 1 der Durchkel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798
43 führungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorlegen.
44 45 Jahresbericht des BAV Art. 5 h
1 Das BAV veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde.
2 Der Bericht enthält mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU)
46 47 2016/798 .
48 Register der zugelassenen Fahrzeuge Art. 5 i
1 Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17 a
49 EBG die in Ziffer 1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission 2011/107/EU als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen.
2 Sie können die übrigen in Ziffer 1 des Anhangs vorgesehenen Daten in das Register eintragen.
3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Ziffer 3.3 des Anhangs.
4 Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die:
- a. sowohl auf Schienen als auch auf der Strasse verkehren können (Zweiwegefahrzeuge);
50 b. einund ausgleisbar sind. bis 51 Art. 5 i
52 Instandhaltung von Fahrzeugen Art. 5 j
1 Die nach Artikel 17 b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen von Arti-
53 kel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 entspricht.
2 Ist diese Stelle für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortlich, die auf interoperablen Strecken verkehren, so muss sie dafür nach der Durchführungsver-
54 ordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein. Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Instandhaltung der eigenen Güterwagen.
3 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.
55 Art. 5 k Kontrollverfahren Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3–5 und dem Anhang der Verordnung
56 (EU) Nr. 1078/2012 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.
3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb 57
58 Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
1 Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der
59 60 VPVE .
2 Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.
3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nach-
61 weise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
4 Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder
62 Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 8 a einzureichen sind.
5 63 ...
6 Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
64 Art. 6 a Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen:
- a. zu Pflichtenheft und Typenskizze;
- b. zu anderen Teilaspekten des Fahrzeugs, von denen die Typenzulassung abhängt.
65 Art. 6 b Probefahrten
1 Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur, sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist.
2 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3
66 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsver-
67 ordnung (EU) 2018/545 genannten Pflichten.
68 Typenzulassung Art. 7
1 Das Gesuch um eine Typenzulassung nach Artikel 18 x EBG kann gestellt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.
2 Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungsoder Betriebsbewilligungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typenzulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.
3 Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungsoder Betriebsbewilligungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.
4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15 a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtlinie
69 (EU) 2016/797 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU)
70 71 . 2019/250
72 Betriebsbewilligung Art. 8
1 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18 w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme:
- a. einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 c );
- b. neuer oder wesentlich geänderter Fahrzeuge.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert.
3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 8 a einreichen.
4 Nach dessen Prüfung erteilt es die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.
5 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.
6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen.
7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
73 Art. 8 a Sicherheitsnachweis
1 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG ist durch Fachleute zu
74 erstellen und durch diese zu unterzeichnen.
2 Das BAV prüft die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.
3 Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es Feststellungen an der Anlage selbst vornimmt.
4 Es verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige. Es verzichtet insbesondere dann auf solche Prüfungen, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu
75 vermeiden.
76 Sicherheitsbericht des Eisenbahnunternehmens Art. 8 b
1 Das Eisenbahnunternehmen muss bei allen Vorhaben, für die eine Plangenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, sowie für alle übrigen signifikanten Änderungen des Eisenbahnsystems einen Sicherheitsbericht erstellen.
2 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Fahrzeugs oder der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.
3 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, wieweit es sich um eine signifikante Änderung (Art. 8 c Abs. 1) handelt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und wie sichergestellt werden kann, dass das geplante Vorhaben den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 8 a ) erbracht werden kann.
77 Art. 8 c Signifikante Änderungen
1 Bei innovativen oder komplexen Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz (signifikanten Änderungen) muss das Eisenbahnunternehmen das Risikomanagement-
78 verfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durch-
79 führen.
2 Die ordnungsgemässe Anwendung des Risikomanagementverfahrens sowie dessen Ergebnisse sind von einer Risikobewertungsstelle in einem Sicherheitsbewertungsbericht zu beurteilen.
80 Überprüfung durch das BAV Art. 8 d
1 Das Eisenbahnunternehmen muss dem BAV mit dem Bewilligungsgesuch seinen Sicherheitsbericht und gegebenenfalls den Sicherheitsbewertungsbericht vorlegen.
2 Das BAV überprüft die Berichte risikoorientiert mit Stichproben.
81 Art. 9 Überwachung
1 Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an.
2 Es kann Kontrollen durchführen sowie Unterlagen, Nachweise und Gutachten verlangen, soweit dies für seine Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.
3 Nach sicherheitsrelevanten Ereignissen kann es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit technisch-betriebliche Abklärungen zu den Ursachen und Umständen durchführen oder anordnen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 a EBG.
4 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, so richtet sich das BAV bei der Überwachung nach der
82 83 Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 .
84 Verantwortlichkeiten Art. 10
1 Die Eisenbahnunternehmen sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich.
2 Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit zwingend erfordert.
3 Sie sorgen für eine energieoptimierte Auslegung ihrer Bauten, Anlagen und Fahr-
85 zeuge sowie für einen energieeffizienten Betrieb.
4 Bei elektrischen Anlagen tritt der Betriebsinhaber nach Artikel 46 an die Stelle des Eisenbahnunternehmens.
Art. 11 Betriebsorganisation
Betriebsorganisation und Personalbestand der Bahnunternehmen müssen den Eigenheiten der Bahn sowie dem technischen Stand der Anlagen und Fahrzeuge entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.
86 Art. 11 a Fahrdienstvorschriften
1 Das BAV erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften. Es berücksichtigt
87 dabei auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.
2 Es kann zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs auf kurzen, grenznahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären.
88 Art. 12 Betriebsvorschriften
1 Die Eisenbahnunternehmen erlassen die für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Sie achten auf deren Praxistauglichkeit und Benutzerfreundlichkeit.
2 Sie sorgen dafür, dass die Betriebsvorschriften dem BAV als Grundlage für dessen
89 Aufsichtstätigkeit zur Verfügung stehen. Betriebsvorschriften, die von den vom BAV gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG erlassenen Fahrdienstvorschriften abweichen, sind mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Die Eisenbahnunternehmen sorgen dafür, dass die notwendigen Unterlagen den Anwenderinnen und Anwendern zur Verfügung stehen.
4 Für Netzbenutzerinnen sind diejenigen Betriebsvorschriften verbindlich, die in
90 Bezug auf die Nutzung der Strecke Regeln enthalten:
- a. welche öffentlich-rechtliche Auflagen umsetzen;
- b. über das bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsverhältnis (inkl. Feststellbremse) sowie die erlaubten Längsund Querkräfte;
- c. über das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels;
- d. zum einzuhaltenden Lichtraumprofil;
- e. zur zulässigen Radsatzlast und Meterlast;
- f. über das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;
- g. über die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung;
- h. über die anzuwendende Dienstsprache;
- i. zur elektromagnetischen Verträglichkeit.
5 91 Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb.
92 Prüfungen vor dem Einsatz eines Fahrzeugs Art. 12 a Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen führen vor dem
93 Einsatz eines Fahrzeugs die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2016/797 genannten Prüfungstätigkeiten durch. bis 94 Art. 12 a Technisch-betriebliche Empfehlungen Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen für die Benützung der Infrastruktur. Die Empfehlungen dienen dazu, Betriebsstörungen zu minimieren und die Netzbenutzerinnen auf mögliche Schadenfälle aufmerksam zu machen. Sie enthalten insbesondere Hinweise:
- a. zur Traktion auf grossen bzw. langen Steigungen;
- b. zum Verschleiss der Infrastruktur;
- c. zur optimalen Zugslänge und zu Zughakenlasten, Fahrcharakteristik, Entgleisungssicherheit;
- d. zum Schutz der Güter gegen Ladungsverschiebung und Beschädigung.
95 Datenbearbeitung durch das BAV Art. 12 b
1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Eisenbahnunternehmen streckenbezogene Daten nach Anhang 3 verlangen.
2 Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dafür auch an andere Stellen des Bundes oder der Kantone weitergegeben werden.
96 Art. 13 Instandhaltungsgrundsätze
1 Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge gewährleisten.
2 Die Instandhaltung ist so zu organisieren, dass
- a. die gesetzlichen und die betriebsinternen Vorschriften eingehalten werden;
- b. die Verantwortlichen jederzeit den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblicken.
3 Die Instandhaltung ist zu planen und durch Arbeitsabläufe und -anweisungen zu regeln.
97 Art. 14 Personal für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung
1 Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.
2 Bei elektrischen Anlagen, elektrischen Teilen von Schienenfahrzeugen und elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen muss die fachliche Leitung einer sachverständigen Person mit elektrotechnischer Bildung (elektrotechnische Berufslehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) übertragen werden, die Erfahrung im Umgang mit Starkstromanlagen hat und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.
3 Soweit die Sicherheit des Betriebes besondere Anforderungen stellt, sind Dienstkenntnisse und Gesundheitszustand des Personals periodisch zu überprüfen.
4 Die Eisenbahnunternehmen ernennen für die Leitung von Betrieb und Instandhaltung mindestens eine verantwortliche Person sowie eine Stellvertretung.
Art. 15 Meldungen über Betrieb und Instandhaltung
1 Die Eisenbahnunternehmen orientieren das BAV über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt, welche Meldungen sie dem BAV
98 periodisch übermitteln müssen. 1bis Die Bahnunternehmen orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine
99 Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
2 100 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheits- 101 untersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.
1 a . Kapitel: Interoperabilität 102
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 a Geltungsbereich
(Art. 23 b Abs. 2 EBG)
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Neubau, Änderungen und Erneuerungen sowie den Betrieb der:
- a. normalspurigen Strecken, soweit diese nicht in Anhang 5 aufgeführt sind (interoperable Strecken); 103 b. auf den interoperablen Strecken eingesetzten Fahrzeuge, ausgenommen Spezialfahrzeuge (Art. 56–58).
2 Auf den interoperablen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur so weit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV erlässt Richtlinien über den Nachweis.
3 Soweit es für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich ist, verfügt das BAV, bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen.
Art. 15 b Grundlegende Anforderungen,
technische Ausführungsbestimmungen (Art. 23 f Abs. 1 EBG)
1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach 104 105 Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 .
2 Als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 aufgeführten TSI.
3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor. 106 Inbetriebnahme von Teilsystemen Art. 15 c (Art. 23 c Abs. 1 EBG) Neue Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie 107 (EU) 2016/797 ) dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug erteilt hat, deren oder dessen Bestandteil sie sind.
Art. 15 d Änderungen
(Art. 23 d EBG)
1 Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines strukturellen Teilsystems ist insbesondere bei signifikanten Änderungen und bei Umrüstungen im Bereich des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 erforderlich.
2 Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines Fahrzeugs ist erforderlich, sofern 108 109 Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 dies vorsieht.
Art. 15 e Abweichungen von den TSI
(Art. 23 f Abs. 3 EBG)
1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Umrüstungen und Erneuerungen insoweit erforderlich, als kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 110 111 2016/797 vorliegt.
2 Das BAV kann auf Gesuch hin Abweichungen von bestimmten Anforderungen der TSI bewilligen, wenn ein Ausnahmegrund nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 112 (EU) 2016/797 vorliegt.
3 113 ...
4 Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI auch dann bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 erbringt.
Art. 15 f Infrastrukturregister
(Art. 23 l EBG)
1 Das BAV führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zum Durchführungs- 114 115 beschluss 2014/880/EU entspricht (Infrastrukturregister).
2 Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung. Es kann Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Infrastrukturregister Dritten übertragen.
Art. 15 g Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
(Art. 23 l EBG)
1 Das BAV teilt dem Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in 116 Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU genannten Daten innert 117 der in dessen Anhang I genannten Fristen mit.
2 Das Register ist für die nationalen Sicherheitsbehörden und die Agentur zugänglich. Es wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sobald die Daten durch die 118 Agentur validiert worden sind.
2. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 15 h Erforderliche Nachweise
119 (Art. 23 c Abs. 2 EBG) Das Eisenbahnunternehmen muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:
- a. den Sicherheitsnachweis;
- b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.
Art. 15 i Sicherheitsnachweis für Infrastruktur
120 (Art. 23 c Abs. 4 EBG)
1 Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens folgende Unterlagen einreichen:
- a. Konformitätsbescheinigungen;
- b. Prüfberichte der Sachverständigen;
- c. Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung.
2 Das BAV kann weitere Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften verlangen. bis 121 Art. 15 i Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge (Art. 23 c Abs. 4 EBG) Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 122 (EU) 2016/797 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungs- 123 verordnung (EU) 2018/545 einreichen. 124 Art. 15 j Konformitätsbewertung (Art. 23 j EBG)
1 Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach 125 Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 , nach den TSI, nach den Artikeln 4 und 5 126 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU sowie nach Anhang V der Durchfüh- 127 rungsverordnung (EU) 2019/250 .
2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, nach den TSI, nach Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU sowie nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250.
Art. 15 k Bescheinigung der Konformität mit den TSI
(Art. 23 j Abs. 1 EBG)
1 Eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15 r ) ist erforderlich für:
- a. jede Interoperabilitätskomponente;
- b. jedes strukturelle Teilsystem.
2 Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch TSI konkretisiert sind.
3 Auf den normalspurigen Strecken ausserhalb des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 kann die Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen der TSI statt durch benannte Stellen auch durch benannte beauftragte Stellen (Art. 15 v Abs. 2) oder durch Sachverständige bescheinigt werden.
4 Werden Teile durch Teile desselben Typs ersetzt, so ist keine Bescheinigung der Konformität mit den TSI erforderlich, sofern das Teilsystem vor dem Inkrafttreten der massgeblichen TSI in Betrieb genommen wurde.
Art. 15 l Bescheinigung der Konformität mit notifizierten
nationalen Vorschriften
1 Eine Konformitätsbescheinigung einer benannten beauftragten Stelle ist für jedes strukturelle Teilsystem erforderlich, das sich auf den Strecken des interoperablen Hauptnetzes nach Anhang 6 befindet oder hierauf eingesetzt wird.
2 Sie bescheinigt die Übereinstimmung des Teilsystems und seiner Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen, soweit diese durch notifizierte nationale Vorschriften konkretisiert sind.
Art. 15 m Prüfberichte Sachverständiger
1 Werden die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert und handelt es sich um Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:
- a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen;
- b. der technischen Kompatibilität des Teilsystems;
- c. der sicheren Integration des Teilsystems in das Gesamtsystem.
2 Das BAV kann zusätzliche Prüfberichte Sachverständiger verlangen, sofern dies zum Nachweis der Sicherheit erforderlich erscheint.
Art. 15 n Nachweis der vorschriftsund verfügungskonformen Ausführung
1 Der Gesuchsteller muss gegenüber dem BAV erklären, dass das Bewilligungsobjekt:
- a. gemäss den Vorschriften und der Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und
- b. sicher betrieben werden kann.
2 Er muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dem BAV folgende Erklärungen einreichen:
- a. für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtli- 128 : EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der nie (EU) 2016/797 Richtlinie (EU) 2016/797 und nach den Anhängen II und III der Durchfüh- 129 rungsverordnung (EU) 2019/250 ;
- b. für Interoperabilitätskomponenten: EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/797 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung 130 (EU) 2019/250. 131 Anerkennung europäischer und ausländischer Bewilligungen Art. 15 o
1 Von der Agentur oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch TSI spezifiziert sind.
2 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung der Agentur oder einer ausländischen Behörde hervorgeht. 132 Art. 15 p Prüfungen des BAV bei der Infrastruktur
1 Das BAV überprüft, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der 133 Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat. Es prüft insbesondere, ob:
- a. die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen nachgewiesen ist;
- b. hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig nachgewiesen ist.
2 Ist die Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen, so verlangt das BAV die erforderlichen Ergänzungen. Es kann insbesondere ergänzende Prüfberichte Sachverständiger verlangen.
3 Das BAV überprüft den Sicherheitsnachweis risikoorientiert mit Stichproben. Es überprüft insbesondere:
- a. die Prüfberichte der Sachverständigen;
- b. die technische Kompatibilität und die sichere Integration des Bewilligungsobjekts in das Gesamtsystem. bis 134 Art. 15 p Prüfungen des BAV bei Fahrzeugen 135 Das BAV überprüft gemäss Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 , ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Fahrzeuge erforderlichen Dokumente eingereicht hat, insbesondere:
- a. prüft es die Vollständigkeit des Antrags gemäss Artikel 32 der Durchfüh- 136 rungsverordnung (EU) 2018/545 ;
- b. bewertet es den Antrag gemäss den Artikeln 38–40 sowie den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545;
- c. stuft es Probleme gemäss Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 ein und geht es bei begründeten Zweifeln gemäss Artikel 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 vor;
- d. entscheidet es gemäss Artikel 43 Absätze 1–6 und den Artikeln 45–49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545.
Art. 15 q Entscheid des BAV
1 Das BAV entscheidet nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen über:
- a. das Gesuch um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug innerhalb von zwei Monaten;
- b. über andere Gesuche innerhalb von vier Monaten.
2 Gegen Entscheide über Gesuche um Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug kann der Gesuchsteller innerhalb eines Monats beim BAV Einsprache erheben. Das BAV entscheidet über die Einsprache innerhalb von zwei Monaten.
3 Entscheidet das BAV nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang über ein vom Gesuchsteller für vollständig erklärtes Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein Fahrzeug, so darf es der Gesuchsteller danach in Betrieb nehmen.
1 b . Kapitel: Unabhängige Prüfstellen 137
1. Abschnitt: Benannte Stellen
Art. 15 r Anforderungen
1 Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 138 1996 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
2 Im Übrigen gelten für die benannten Stellen die Artikel 30–34 der Richtlinie (EU) 139 140 2016/797 .
Art. 15 s Rechte und Pflichten
1 Die benannten Stellen haben die in den Artikeln 34, 41 und 42 sowie in Anhang IV 141 142 der Richtlinie (EU) 2016/797 , in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU 143 vorgesehenen Rechte und Pflichten.
2 Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie darüber, dass nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gebracht wurden. 2. Abschnitt: Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige
Art. 15 t Fachliche Anforderungen
1 Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind.
2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben.
3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II der Durchführungsver- 144 145 ordnung (EU) Nr. 402/2013 genannten Anforderungen.
4 Für Risikobewertungsstellen, die für ausschliesslich den Inlandsmarkt betreffende Änderungen beigezogen werden, gilt Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 146 Nr. 402/2013.
5 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der 147 148 Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Anforderungen.
Art. 15 u Unabhängigkeit
1 Die Personen, die eine Aufgabe für eine der in Artikel 15 t genannten Stellen oder Personen ausüben, dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.
2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein, noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.
3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Kapitel 4.1 der Norm ISO/IEC 149 150 17020:2012 genannten Anforderungen. bis 151 Art. 15 u Pflichten der benannten beauftragten Stellen Die benannten beauftragten Stellen haben die in Artikel 45 Absätze 2 und 3 der 152 Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Pflichten.
Art. 15 v Anerkennung
1 Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 8 c Absatz 2 vornehmen wollen, können sich vom BAV anerkennen lassen.
2 Benannte beauftragte Stellen, die Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 15 l Absatz 2 ausstellen, müssen vom BAV anerkannt sein.
3 Das BAV stellt mit der Anerkennung fest, dass die Risikobewertungsstelle oder die benannte beauftragte Stelle für bestimmte Bereiche die fachlichen Anforderungen erfüllt.
4 Es erteilt die Anerkennung für benannte beauftragte Stellen für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Aner- 153 kennung erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind.
5 Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht 154 mehr erfüllt sind.
6 Es veröffentlicht eine Liste der Stellen und ihrer Prüfungsbereiche.
Art. 15 w Juristische Personen
Juristische Personen können als Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen oder Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, die die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 15 x Beizug, Anforderungen und Arbeitsweise
Das BAV erlässt Richtlinien über den Beizug, die Anforderungen und die Arbeitsweise der Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15 t .
Art. 15 y Haftung und Versicherung
1 Die Stellen und Sachverständigen nach Artikel 15 t müssen gegen die Folgen der Haftpflicht versichert sein.
2 Sie müssen mit dem Auftraggeber den Umfang ihrer Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung vereinbaren.
3 Sie dürfen die Haftung für ihre Berichte oder Bescheinigungen nicht unverhältnismässig einschränken.
Art. 15 z Prüfungen
Das BAV überprüft projektspezifisch:
- a. bei nicht anerkannten Stellen nach Artikel 15 t , ob sie die fachlichen Anforderungen erfüllen;
- b. bei anerkannten Stellen nach Artikel 15 t , ob die Anerkennung den konkreten Prüfungsauftrag umfasst;
- c. ob die Unabhängigkeit gewährleistet ist;
- d. risikoorientiert mit Stichproben Sicherheitsbewertungsberichte, Konformitätsbescheinigungen anerkannter Stellen und Prüfberichte Sachverständiger.
2. Kapitel: Bauten und Anlagen 155
1. Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Art. 16 Spurweite
Das Grundmass der Spurweite beträgt: Normalspur 1435 mm Meterspur 1000 mm Schmalspur Spezialspur 1200, 800, 750 mm Schmalspur
Art. 17 Trassierungselemente
Bahnlinien sind für eine ausgeglichene Fahrgeschwindigkeit zu trassieren. Die Trassierungselemente (Kurven, Längsneigung, Querneigung, vertikale Ausrundungsradien) müssen den Betriebsverhältnissen der Bahn entsprechen und sollen der Sicherheit, dem Fahrkomfort und der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen.
2. Abschnitt: Sicherheitsabstände
156 Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume
1 Das Lichtraumprofil umfasst den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum und die Sicherheitsräume nach Anhang 1.
2 Die Grenzlinie fester Anlagen wird anhand einer ideellen Bezugslinie nach Anhang
1 bestimmt; diese Bezugslinie wird vom BAV im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen festgelegt. In den von der Grenzlinie fester Anlagen umschriebenen Raum dürfen, mit Ausnahme der funktionsbedingt notwendigen Teile der Oberleitung, keine festen Gegenstände hineinragen.
3 Sicherheitsräume des Lichtraumprofils sind:
- a. der Fensterraum;
- b. der Raum für den Schlupfweg;
- c. der Raum für den Dienstweg in der erforderlichen Breite;
- d. der Raum für offene Türen; und
- e. der Oberleitungsraum.
4 Weitere Sicherheitsräume sowie Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse sind im Einzelfall festzulegen.
5 Die Eisenbahnunternehmen bestimmen für zusammenhängende Teile des Eisenbahnnetzes das der jeweiligen Nutzung entsprechende Lichtraumprofil und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung. 157 Art. 19 Abstände zwischen und neben den Gleisen
1 Massgebend für den minimalen Abstand zwischen parallelen Gleisachsen, den minimalen Abstand einer Gleisachse zu Bauten und Anlagen sowie den frei zu haltenden Raum neben einem Gleis sind die Erfordernisse:
- a. des Lichtraumprofils;
- b. der weiteren Sicherheitsräume sowie der Räume für weitere betriebliche und technische Bedürfnisse; und
- c. der Aerodynamik.
2 Der minimale Abstand zwischen zwei parallelen Gleisachsen ohne dazwischenliegende Sicherheitsräume, Bauten oder Anlagen ist so festzulegen, dass sich die Grenzlinien fester Anlagen nicht überschneiden. Für hohe Fahrgeschwindigkeiten ist ein entsprechend grösserer Abstand festzulegen.
3 Zwischen und neben den Gleisen sowie zwischen den Gleisen und den Bauten und Anlagen sind die Sicherheitsräume für das Personal freizuhalten. Für Sicherheitsräume für betriebliche Tätigkeiten gilt zudem Artikel 71.
4 Bei notwendigen zusätzlichen Sicherheitsräumen sind die minimalen Abstände im Einzelfall festzulegen, dies insbesondere:
- a. bei Sicherheitsräumen für Reisende, die zwischen den Fahrzeugen einund aussteigen müssen;
- b. bei Freiverlade-, Rampenund Anschlussgleisen. 158 Art. 20 159 Art. 21 Abstände auf Perrons
1 Auf Perrons sind Stützen, Masten und dergleichen so zu stellen, dass der Personen- 160 verkehr sowie der Gepäckund der Postumlad möglichst wenig behindert werden.
2 Wo regelmässig einund ausgestiegen wird, ist zwischen längeren Hindernissen und der Grenzlinie fester Anlagen ein Raum für Reisende vorzusehen.
3 Der Abstand zwischen der Perronkante und der Grenzlinie fester Anlagen soll 161 möglichst klein gehalten sein.
Art. 22 Sicherheitszeichen
Die Grenzpunkte der Nutzlänge von Stationsgleisen sind mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Ausgenommen sind Strassenbahnen und Anlagen mit signalmässig gesicherten Rangierfahrstrassen.
Art. 23 Abstände von Strassen
1 Wo Bahnlinie und Strasse parallel verlaufen, ist für Neuanlagen von Bahnen oder Strassen zwischen dem Rand des nächsten Fahrstreifens und der nächsten Gleisachse genügend Abstand einzuhalten.
2 162 ...
3 Das Bahntrassee muss gegenüber einer parallel verlaufenden Strasse sichtbar abgegrenzt sein.
Art. 24 Freihalten des Bahntrassees
Neben dem Bahntrassee dürfen keine Bäume, Stangen oder Konstruktionen stehen, die dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und 163 auf die Eisenbahnanlage stürzen könnten.
3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen 164
Art. 25 Unterbau
Der Unterbau ist auf den zu erwartenden Verkehr und eine hohe Lebensdauer auszurichten.
Art. 26 Bahnbrücken
1 Brücken und ähnlich beanspruchte Bauwerke sind nach den für die einzelnen Bahnarten und Belastungsformen festgelegten Normen zu bemessen. Für Sonderfälle sind die Belastungsannahmen im Einvernehmen mit dem BAV zu treffen.
2 Brücken sind so auszubilden, dass sie die Lasten entgleister Fahrzeuge ohne grösseren Schaden an den Haupttragelementen aufnehmen können.
3 Die Gleisbettung auf der Brücke ist derjenigen der anschliessenden Strecke anzugleichen. 165 Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
1 Bauten an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen oder zu schützen, dass sie für Reisende sowie Benützer der Bauten einen angemessenen Schutz gegen die Gefahren entgleister und abkommender Schienenfahrzeuge aufweisen.
2 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnbetriebs erheblich, so muss das Eisenbahnunternehmen für einen angemessenen Schutz sorgen.
3 Erhöht sich das Anprallrisiko für eine bestehende Baute durch Änderung der Baute oder ihrer Nutzung erheblich, so muss der Eigentümer für einen angemessenen Schutz sorgen.
4 Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen auf das Eisenbahntrassee geraten können, muss der Eigentümer der Strassenoder Eisenbahnanlage, der die Gefahr verursacht, für geeignete Schutzeinrichtungen sorgen.
5 Rohrleitungsanlagen an, über und unter der Eisenbahn sind so zu erstellen, dass statische, dynamische, elektrische oder elektrochemische Einwirkungen die Sicherheit der Eisenbahn nicht beeinträchtigen. 166 Art. 28 Tunnel, andere unterirdische Eisenbahnanlagen und Galerien
1 In Tunneln, anderen unterirdischen Eisenbahnanlagen und Galerien sind spezifische Massnahmen zur Rettung von Personen zu treffen.
2 In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse
Es sind geeignete Schutzmassnahmen gegen die Gefahren und schädigenden Einflüsse des elektrischen Stromes zu treffen. 167 Art. 30
4. Abschnitt: Oberbau
168 Art. 31 Gleisbau und -material 169 Das UVEK bezeichnet die Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte, die für das Oberbaumaterial und dessen Verlegung gelten.
Art. 32 Weichen
1 Die Weichen müssen eine einwandfreie Führung und einen möglichst ruhigen Lauf der Räder aller auf der betreffenden Strecke fahrenden Fahrzeuge gewährleisten.
2 170 ...
Art. 33 Zahnstangen von Zahnradbahnen
1 Kein Belastungsoder Abnützungszustand darf die vorgeschriebene Bruchsicherheit der Zahnstange, die Eingriffsverhältnisse sowie die Entgleisungssicherheit der Fahrzeuge beeinträchtigen.
2 Die Zahnstangenstrecken sind so festzulegen, dass in jedem Fall sicher einund ausgefahren sowie angehalten werden kann.
5. Abschnitt: Stationen
Art. 34 Allgemeines
1 Die Stationen sind so anzulegen, dass die Durchfahrgleise mit Streckengeschwindigkeit befahren werden können.
2 Die Neigung der Gleise in Stationen, auf denen Züge zusammengestellt, getrennt 171 oder Wagen abgestellt werden, soll nicht grösser als 2 Promille sein.
3 Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise 172 erfordern.
4 Perrons sind so zu gestalten und auszurüsten, dass sie von der Öffentlichkeit sicher 173 benützt werden können.
5 Die Stationsnamen sind für die Reisenden gut sichtbar anzuschreiben.
Art. 35 Gleisabschluss
Die Gleisenden sind mit Abschlüssen zu versehen.
Art. 36 Stationsbauten
1 Stationen sind entsprechend ihrer betrieblichen Bedeutung mit den nötigen Diensträumen auszurüsten.
2 Den Reisenden soll ein Warteraum zur Verfügung stehen. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit dichter Zugfolge kann darauf verzichtet werden.
3 Bei der Gestaltung der Stationsbauten sind die Gefahren der Fahrleitungsanlage zu berücksichtigen.
6. Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen 174
Art. 37 Begriff
Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
Art. 37 a Verbot
Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
Art. 37 b Allgemeines
1 Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
2 Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
Art. 37 c Signale und Anlagen
1 175 Bahnübergänge sind mit Schrankenoder Halbschrankenanlagen auszurüsten.
2 An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
3 Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
Fussnoten
[^1]: SR 742.101
[^2]: SR 734.0
[^3]: SR 744.21
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
[^13]: SR 742.142.1
[^14]: SR 814.012
[^15]: SR 814.710
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^17]: SR 734.71
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^23]: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
[^24]: Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemein- same Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsys- teme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^28]: Siehe Fussnote zu Art. 5 a Abs. 1.
[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 5 a Abs. 1.
[^30]: Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla- ments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^38]: Siehe Fussnote zu Art. 5 a Abs. 1.
[^39]: Siehe Fussnote zu Art. 5 b Abs. 1.
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^42]: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
[^43]: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8; geän- dert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015, ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^46]: Siehe Fussnote zu Art. 5 g .
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^49]: Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Febr. 2011 zur Änderung der Entschei- dung 2007/756/EG zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Ein- stellungsregister, ABl. L 43 vom 17.2.2011 S. 33.
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^53]: Siehe Fussnote zu Art. 5 g .
[^54]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durch- führungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360.
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013 (AS 2013 1659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^56]: Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicher- heitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).
[^59]: SR 742.142.1
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^66]: Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
[^67]: Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienen- fahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^69]: Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 2.
[^70]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn- Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitäts- erklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Auf- hebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 2482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 2482). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^78]: Siehe Fussnote zu Art. 5 g .
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^82]: Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festle- gung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicher- heitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Ertei- lung einer Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^87]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^93]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^94]: Ursprünglich Art. 12 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959).
[^99]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
[^100]: SR 742.161
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^104]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^107]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^108]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^110]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^114]: Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. Nov. 2014 zu gemein- samen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 356 vom 12.12.2014, S 489.
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).
[^116]: Durchführungsbeschluss 2011/655/EU der Kommission vom 4. Okt. 2011 über das Euro- päische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16.5.2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108.
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4961).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^122]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^123]: Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 2.
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^125]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^126]: Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG- Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
[^127]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^128]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^129]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^135]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^136]: Siehe Fussnote zu Art. 6 b Abs. 2.
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[^138]: SR 946.512
[^139]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^141]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^142]: Siehe Fussnote zu Art. 15 j Abs. 1.
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^144]: Siehe Fussnote zu Art. 5 g .
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^147]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^149]: ISO/IEC 17020:2012 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschie- dener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3571).
[^152]: Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^158]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^163]: Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 4961).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^169]: Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2), in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5959). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^171]: Die Berichtigung vom 15. Mai 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 1861).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1083).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991).
[^174]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 1083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).
[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
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