Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-11-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes

1 (EBG), vom 20. Dezember 1957

2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG)

3 4 und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 1950 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich 5

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:

6 b. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.

2 Sie bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen.

3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen

7 Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.

2. Abschnitt: Sicherheit 8

9 Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik

1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.

2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnen sie europäisch harmonisierte Normen.

3 Sind keine technischen Normen bezeichnet worden oder fehlen sie, so sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

4 Darüber hinaus ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, wenn dadurch ein Risiko mit verhältnismässigem Aufwand weiter reduziert werden kann.

5 Sind Teile oder Werkstoffe für die Sicherheit wesentlich, so muss nachgewiesen werden können, dass ihre Eigenschaften und ihr Zustand den Anforderungen nach diesem Artikel entsprechen.

10 Prüfung der Sicherheit durch das BAV Art. 2 a Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft die sicherheitsrelevanten Aspekte nach Artikel 17 c EBG risikoorientiert:

Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Naturund Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.

2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.

11 Art. 4 Ergänzende Vorschriften Ergänzend zu dieser Verordnung sind insbesondere anwendbar:

12 13 a. Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE);

14 b. Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 ;

15 über den Schutz vor nichtionisierenc. Verordnung vom 23. Dezember 1999 der Strahlung;

16 17 d. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 .

18 Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften

1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen,

19 Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.

2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:

20 renden Massnahmen ergriffen werden.

3 Es kann Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern

21 die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.

22 Art. 5 a Sicherheitsgenehmigung

1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8 a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmana-

23 gementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798

24 25 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen. 1bis Entspricht das Gesuch zusätzlich den Anforderungen nach Anhang I der vorgenannten Verordnung, so erstreckt sich die Sicherheitsgenehmigung auch auf folgende Tätigkeiten:

26 e. Instruktionsfahrten.

2 Will die Infrastrukturbetreiberin den Betrieb oder die Infrastruktur so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft werden müssen, so muss sie das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.

3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung innerhalb von vier Monaten nach Eingang.

27 Art. 5 b Sicherheitsbescheinigung

1 Das Gesuch des Eisenbahnverkehrsunternehmens um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8 e EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie

28 29 (EU) 2016/798 und nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen und die Angaben nach Anhang I der Durchführungsverordnung

30 31 (EU) 2018/763 enthalten.

2 Will das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb so ändern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung überprüft werden müssen, so muss es das BAV rechtzeitig darüber unterrichten; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Art oder Umfang des Betriebs wesentlich ändert.

3 Das BAV entscheidet über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen

32 Gesuchsunterlagen.

4 Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Ertei-

33 lung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.

34 Sicherheitsmanagementsystem und ergänzende Nachweise Art. 5 c

1 Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 8 a Absatz 2 oder Artikel 8 e Absatz 2 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.

2 Soweit der Gesuchsteller nicht aufzeigt, wie sein Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen nach Artikel 5 a Absatz 1 oder Artikel 5 b Absatz 1 erfüllt, muss er ergänzende Nachweise erbringen.

35 Art. 5 d Erleichterungen

1 Ein Eisenbahnunternehmen kann die Gesuche um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung gemeinsam stellen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung gemeinsam nachweisen, wenn die Sicherheitsbescheinigung nur für den Eisenbahnverkehr auf eigener Infrastruktur gelten soll.

2 Ein Anschlussgleisbenutzer darf ohne Sicherheitsbescheinigung über den Anschlusspunkt hinausfahren, sofern:

36 schutz gegenüber den möglichen Zugfahrstrassen aufweist.

37 Art. 5 e Verfahren des BAV Das Verfahren des BAV zur Erteilung und Erneuerung richtet sich:

38 kel 12 der Richtlinie 2016/798 ;

39 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 .

40 Art. 5 f Europäische und ausländische Sicherheitsgenehmigungen und - bescheinigungen

1 Verfügt ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur), so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.

2 Ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen können vom BAV für grenznahe Strecken und Fahrten darauf anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen und Bescheinigungen erforderlich ist.

41 Sicherheitsbericht der Eisenbahnunternehmen Art. 5 g Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Sicherheitsbericht mit den Angaben nach Arti-

42 sowie Artikel 18 Absatz 1 der Durchkel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798

43 führungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorlegen.

44 45 Jahresbericht des BAV Art. 5 h

1 Das BAV veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde.

2 Der Bericht enthält mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU)

46 47 2016/798 .

48 Register der zugelassenen Fahrzeuge Art. 5 i

1 Die Halter müssen in das Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17 a

49 EBG die in Ziffer 1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission 2011/107/EU als obligatorisch gekennzeichneten Daten ihrer Fahrzeuge eintragen.

2 Sie können die übrigen in Ziffer 1 des Anhangs vorgesehenen Daten in das Register eintragen.

3 Die Zugriffsrechte richten sich nach Ziffer 3.3 des Anhangs.

4 Nicht in das Register einzutragen sind Dienstfahrzeuge (Art. 57), die:

50 b. einund ausgleisbar sind. bis 51 Art. 5 i

52 Instandhaltung von Fahrzeugen Art. 5 j

1 Die nach Artikel 17 b EBG für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortliche Stelle muss ein Instandhaltungssystem betreiben, das den Anforderungen von Arti-

53 kel 14 Absätze 2 und 3 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 entspricht.

2 Ist diese Stelle für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortlich, die auf interoperablen Strecken verkehren, so muss sie dafür nach der Durchführungsver-

54 ordnung (EU) 2019/779 zertifiziert sein. Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Instandhaltung der eigenen Güterwagen.

3 Wer Grund zur Annahme hat, dass die verantwortliche Stelle den Anforderungen nicht genügt, muss die Zertifizierungsstelle darüber informieren. Die Zertifizierungsstelle informiert das BAV unverzüglich über getroffene Massnahmen.

55 Art. 5 k Kontrollverfahren Für Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen verantwortlichen Personen gelten die in den Artikeln 3–5 und dem Anhang der Verordnung

56 (EU) Nr. 1078/2012 enthaltenen Pflichten über das Kontrollverfahren.

3. Abschnitt: Planung, Bau und Betrieb 57

58 Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen

1 Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der

59 60 VPVE .

2 Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.

3 Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nach-

61 weise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen.

4 Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder

62 Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 8 a einzureichen sind.

5 63 ...

6 Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.

64 Art. 6 a Zwischenverfügungen zu Fahrzeugen Der Gesuchsteller kann beim BAV vor Beginn und während des Baus des Fahrzeugs selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen beantragen:

65 Art. 6 b Probefahrten

1 Das BAV bewilligt Probefahrten des Fahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur, sofern die Probefahrten für die Erteilung der Betriebsbewilligung erforderlich sind und der Gesuchsteller dem BAV nachweist, dass die Sicherheit gewährleistet ist.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben bei Probefahrten die in Artikel 21 Absätze 3

66 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie die in Artikel 6 der Durchführungsver-

67 ordnung (EU) 2018/545 genannten Pflichten.

68 Typenzulassung Art. 7

1 Das Gesuch um eine Typenzulassung nach Artikel 18 x EBG kann gestellt werden, sofern sie geeignet ist, Bewilligungsverfahren zu vereinfachen.

2 Soweit der Gesuchsteller im Rahmen eines Plangenehmigungsoder Betriebsbewilligungsverfahrens für den Bewilligungsgegenstand oder Teile davon über Typenzulassungen verfügt und er die Konformität mit dem Typ erklärt, geht das BAV davon aus, dass der typenzugelassene Teil des Bewilligungsgegenstands den zum Zeitpunkt der Erteilung der Typenzulassung geltenden Vorschriften entspricht.

3 Der Gesuchsteller muss im Rahmen des Plangenehmigungsoder Betriebsbewilligungsgesuchs darlegen, dass die Typenzulassung auf den vorgesehenen Betrieb beziehungsweise auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen anwendbar ist.

4 Die Konformitätserklärung für Fahrzeuge, die auf interoperablen Strecken (Art. 15 a Abs. 1) eingesetzt werden sollen, richtet sich nach Artikel 15 der Richtlinie

69 (EU) 2016/797 und nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU)

70 71 . 2019/250

72 Betriebsbewilligung Art. 8

1 Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18 w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme:

2 In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert.

3 Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 8 a einreichen.

4 Nach dessen Prüfung erteilt es die Betriebsbewilligung, wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder der Typenzulassung erfüllt sind.

5 Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen.

6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung stellen und jede notwendige Auskunft erteilen.

7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.

73 Art. 8 a Sicherheitsnachweis

1 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 18 w Absatz 2 EBG ist durch Fachleute zu

74 erstellen und durch diese zu unterzeichnen.

2 Das BAV prüft die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.

3 Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es Feststellungen an der Anlage selbst vornimmt.

4 Es verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige. Es verzichtet insbesondere dann auf solche Prüfungen, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu

75 vermeiden.

76 Sicherheitsbericht des Eisenbahnunternehmens Art. 8 b

1 Das Eisenbahnunternehmen muss bei allen Vorhaben, für die eine Plangenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erforderlich ist, sowie für alle übrigen signifikanten Änderungen des Eisenbahnsystems einen Sicherheitsbericht erstellen.

2 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Fahrzeugs oder der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.

3 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, wieweit es sich um eine signifikante Änderung (Art. 8 c Abs. 1) handelt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und wie sichergestellt werden kann, dass das geplante Vorhaben den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 8 a ) erbracht werden kann.

77 Art. 8 c Signifikante Änderungen

1 Bei innovativen oder komplexen Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz (signifikanten Änderungen) muss das Eisenbahnunternehmen das Risikomanagement-

78 verfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durch-

79 führen.

2 Die ordnungsgemässe Anwendung des Risikomanagementverfahrens sowie dessen Ergebnisse sind von einer Risikobewertungsstelle in einem Sicherheitsbewertungsbericht zu beurteilen.

80 Überprüfung durch das BAV Art. 8 d

1 Das Eisenbahnunternehmen muss dem BAV mit dem Bewilligungsgesuch seinen Sicherheitsbericht und gegebenenfalls den Sicherheitsbewertungsbericht vorlegen.

2 Das BAV überprüft die Berichte risikoorientiert mit Stichproben.

81 Art. 9 Überwachung

1 Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes an.

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