Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
1 über den gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Artikel 79 Absatz 1, 81–88 und 96 Buchstaben c und f des Bundesgesetzes vom
2 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG)
3 4 sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG), verordnet: Erster Titel: Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 1 Grundsatz
1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz
5 Arbeiten ausführen.
2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.
Art. 2 Ausnahmen
1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für:
- a. die Privathaushalte;
- b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.
Fussnoten
[^1]: SR 830.1
[^2]: SR 832.20
[^3]: SR 822.11
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2012, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2405).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
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