Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen
quinquies bis 1 gestützt auf die Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung , nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates
2 vom 27. August 1979 und die Stellungnahme des Bundesrates
3 vom 29. September 1980 zu den parlamentarischen Initiativen und den Standesinitiativen betreffend Schwangerschaftsabbruch, beschliesst:
Art. 1 Beratungsstellen
1 Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe.
2 Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.
3 Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
4 Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.
Art. 2 Amtsund Berufsgeheimnis
1 Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des
4 Strafgesetzbuches . Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnisund Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessord-
5 6 nung vom 5. Oktober 2007 bleiben vorbehalten.
2 Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes.
Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen.
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1972 1481]
[^2]: BBl 1979 II 1037
[^3]: BBl 1980 III 1047
[^4]: SR 311.0
[^5]: SR 312.0
[^6]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^7]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1984
[^7]: BRB vom 12. Dez. 1983
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