Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),

2 auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Gesetz/UVG) sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

3 4 vom 23. Juni 1978 , verordnet: Erster Titel: Versicherte Personen

5 Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers Als Arbeitnehmer nach Artikel 1 a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

6 Art. 1 a Versicherungspflicht in Sonderfällen

1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.

2 Insassen von Straf-, Verwahrungsund Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstaltsoder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht obligatorisch versichert sind:

7 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beia. träge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstaben a

8 und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

9 b.–d. …

10 e. Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b des Bundes-

11 gesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;

12 Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese f. Tätigkeit;

13 … g.

14 h. Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit;

15 i. Angehörige der Milizfeuerwehren.

2 16

Art. 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben

17 und nicht schweizerischer Herkunft sind.

2 Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

3 Die Mitglieder des Verwaltungsund des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder der anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönli-

18 chen Dienst stehen und nicht schon nach dem UVG versichert sind.

4 Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.

5 Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom

19 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleich-

20 wertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiter-

21 dauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.

2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf

22 Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva ) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

23 b. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Krankenund Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Ent-

24 schädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;

2 Nicht als Lohn gelten:

Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden. Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

1. Kapitel: Allgemeines

25 Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.

Art. 10 Weitere Körperschädigungen

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.

2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 12 Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:

2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazugehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.

Art. 13 Teilzeitbeschäftigte

1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle

26 versichert.

2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Art. 14 Berufskrankheiten

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt. Dritter Titel: Versicherungsleistungen

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen) 27

28 Art. 15 Behandlung im Spital

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 68 Abs. 1), mit dem ein Zusammenarbeitsund Tarifvertrag abgeschlossen wurde.

2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 1 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.

3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf das Spital vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.

29 Art. 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder des Spitals Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder das Spital wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Art. 17 Behandlung im Ausland

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

30 Art. 18 Hilfe und Pflege zu Hause

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom

31 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.

2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:

32 Hilfsmittel Art. 19 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.

Art. 20 Rettungs-, Bergungs-, Reiseund Transportkosten

1 Die notwendigen Rettungsund Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reiseund Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reiseund Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.

2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

3 Können sich die Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen, so kann das EDI für die Vergütung von Rettungsund Bergungskosten Höchstbeträge festle-

33 gen.

Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland

1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

2. Kapitel: Geldleistungen

1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 22 Im Allgemeinen

1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken

34 im Jahr und 406 Franken im Tag.

2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:

35 e. …

3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein

36 Rechtsanspruch besteht. 3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach

37 dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdiens-

38 tes nach Absatz 1.

4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf

39 die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.

Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil-

40 schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.

Fussnoten

[^1]: SR 830.1

[^2]: SR 832.20

[^3]: [AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das BG vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01 ).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

[^8]: SR 836.1

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

[^11]: SR 833.1

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6227).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). Unfallversicherung. V

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).

[^19]: SR 192.12

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

[^21]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

[^22]: Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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