Notenaustausch vom 7. Oktober, 8. Dezember 1982 und 12. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Kontingente von Industrie- und Agrarprodukten aus den Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1983-01-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Schweizerische Note

Übersetzung[^1]

| Schweizerische Botschaft in Frankreich | Paris, den 7. Oktober 1982 | | --- | --- | | | | | | Ministerium für auswärtige Beziehungen | | | Paris |

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen und beehrt sich, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 die Liste der Kontingente für die gemäss dem Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933[^2] in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat.

Das Ministerium findet in der Beilage die Liste der in Frage stehenden industriellen Kontingente.

Der Bundesrat hat auch, für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente[^3] erneuert.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anhang:

Liste der Kontingente von Industrieprodukten

Französische Note

| Ministerium für auswärtige Beziehungen | Paris, den 8. Dezember 1982 | | --- | --- | | | | | | Schweizerische Botschaft | | | Paris |

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft in Paris, und beehrt sich, indem es sich auf die Note bezieht, die die Botschaft ihm am 7. Oktober 1982 übergeben hat, bekanntzugeben, dass es von der Genehmigung durch den Bundesrat für fünf Jahre (1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985) der Liste der Kontingente für die in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex, wie sie für die genannte Zeitdauer anlässlich der Sitzung von Bern vom 22. und 23. April 1982 der Gemischten Kommission für die Freizonen im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt worden sind, Kenntnis genommen hat.

Es stellt anderseits fest, dass der Beschluss des Bundesrates auf Weiterführung der gegenwärtig geltenden Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente[^4] auf interner Ebene in diesem Punkt die fehlende Übereinstimmung anlässlich der letzten Sitzung der Gemischten Kommission zeigt. Diese Weiterführung gilt indessen nur bis zur nächsten Zusammenkunft der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen, die eine Entscheidung über Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente zu treffen haben wird. Die französische Seite wird diesbezüglich zu gegebener Zeit Vorschläge machen.

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Schweizerische Note

| Schweizerische Botschaft in Frankreich | Paris, den 12. Januar 1983 | | --- | --- | | | | | | Ministerium für auswärtige Beziehungen | | | Paris |

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen.

Die Botschaft hat mit Datum vom 7. Oktober 1982 die Liste der industriellen Kontingente der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex übergeben, die der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat.

Die Botschaft bringt dem Ministerium zur Kenntnis, dass der Bundesrat auch die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente[^5] erneuert hat. Die Kontingente gelten vom 1. Januar 1981 bis zur nächsten Sitzung der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.256.934.952

[^3]: SR 0.631.256.934.953.1

[^4]: SR 0.631.256.934.953.1

[^5]: SR 0.631.256.934.953.1

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