Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 gestützt auf Artikel 34
1 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1975 , beschliesst: Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich
4 Art. 1 Zweck
1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
2 Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
5 Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeit-
6 geber einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3 Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden
Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören.
Art. 4 Freiwillige Versicherung
1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.
2 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Artikel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.
3 Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine
7 Anwendung.
4 Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die
8 Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen.
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen
1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hin-
9 terlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die bis finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2 , 65 c , 65 d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65 e , 67, 71 und 72 a –72 g ) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember
10 11 1993 (FZG) unterstellt sind.
Art. 6 Mindestvorschriften
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. Zweiter Teil: Versicherung Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung
Art. 7 Mindestlohn und Alter
1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 330
12 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjah-
13 res auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom
14 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
Art. 8 Koordinierter Lohn
1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 24 885 bis und mit 85 320 Fran-
15 16 ken . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 17 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3555 Franken im Jahr, so muss er auf
18 diesen Betrag aufgerundet werden.
3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
19 nach Artikel 324 a des Obligationenrechts bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329 f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann
20 jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den
21 erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
- a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);
- b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
- c. der Mindestlohn unterschritten wird;
22 23 der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. d.
3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
24 versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
25 Vorsorgeeinrichtung zuständig.
2. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers
Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2 Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitneh-
26 mervertretung.
3 Der Anschluss erfolgt rückwirkend. 3bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auf-
27 28 fangeinrichtung (Art. 60) zu melden. 3ter bis Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder,
29 bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.
4 Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer
30 registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
5 Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
31 schliessen.
6 Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend
32 zum Anschluss.
7 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1
33 Bst. d und h).
Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss
1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2 In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
3. Kapitel: Versicherungsleistungen
1. Abschnitt: Altersleistungen
34 Art. 13 Leistungsanspruch
1 Anspruch auf Altersleistungen haben:
- a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben;
35 zurückgelegt haben. b. Frauen, die das 62. Altersjahr
2 Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen.
36 Art. 14 Höhe der Altersrente
1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter
37 65 von Frau und Mann.
3 Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
38 Art. 15 Altersguthaben
1 Das Altersguthaben besteht aus:
- a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;
- b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
39 den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30 d Absatz 6; c.
40 d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 c
41 Absatz 2 FZG überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
42 e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22 d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie
43 zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
3 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorge-
44 guthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.
45 Altersgutschriften Art. 16 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes 25–34 7 35–44 10 45–54 15
46 55–65 18
Art. 17 Kinderrente
1 Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.
2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 a des Zivil-
47 48 gesetzbuches (ZGB) nicht berührt.
2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen
49 Art. 18 Voraussetzungen Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
- a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
50 über c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
- d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Altersoder Invalidenrente erhielt.
51 Art. 19 Überlebender Ehegatte
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
- b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
52 Art. 19 a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
Art. 20 Waisen
Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
53 Art. 20 a Weitere begünstigte Personen
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtig-
54 ten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
- a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
- c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witweroder Witwenrente bezieht.
55 Art. 21 Höhe der Rente
1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwenoder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
2 Beim Tod einer Person, die eine Altersoder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwenoder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Altersoder Invalidenrente.
3 56 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124 a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Altersoder Invalidenrente der versicherten Person nach
57 Absatz 2.
4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124 a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berech-
58 net.
Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
2 Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederver-
59 heiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
3 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
- a. bis zum Abschluss der Ausbildung;
60 b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4 Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese
61 Rückgriff nehmen.
3. Abschnitt: Invalidenleistungen
62 Art. 23 Leistungsanspruch Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
- a. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
- b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
63 ) wurden und deshalb bei c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
64 Art. 24 Höhe der Rente
1 Der Versicherte hat Anspruch auf:
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