Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien und Saatwicken
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes[^1]
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Zur Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung dürfen die unten aufgeführten Waren nur mit einer besonderen Bewilligung nach Artikel 2 eingeführt werden:
| Tarifnummer[^2] / SR **632.10 **Anhang | Tarifnummer[^2] / SR **632.10 **Anhang | Warenbezeichnung |
| 1209. | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: | |
| 2100 | von Luzerne | |
| 2200 | von Klee (Trifolium spp.) | |
| 2300 | von Schwingel | |
| 2400 | von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) | |
| 2500 | von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.) | |
| 2600 | von Wiesenlieschgras | |
| ex. | 2919 | von Wicken |
| 2980 | von Knaulgras, Goldhafer, Fromental, Trespe und anderen Grassamen.[^3] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3302). |
2 Die Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter (TSG) ist zuständig für die Bewilligungserteilung. Sie verfügt im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt).[^4]
3 Warenmengen bis 20 kg brutto können ohne Bewilligung eingeführt werden.
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Bewilligung ausgenommen.
Art. 2 Bewilligungsverfahren
Es werden Generaleinfuhrbewilligungen erteilt.
Art. 3 Bedingungen für die Bewilligungserteilung
1 Die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen wird vom Abschluss und der Erfüllung eines Vertrages abhängig gemacht, worin sich der Importeur verpflichtet, innerhalb des schweizerischen Zollgebietes während der Vertragsdauer ein Pflichtlager an Sämereien oder Saatwicken zu halten.
2 Für Kleinimporte sowie für Waren, die nicht auf Pflichtlager gelegt werden müssen (Art. 5), können Generaleinfuhrbewilligungen erteilt werden, wenn sich der Importeur durch Unterzeichnung einer Verpflichtung bereit erklärt, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus dem Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der TSG Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
Art. 5 Ausmass und Qualität der Pflichtlager
Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
- a. die Waren, die gelagert werden müssen;
- b. Ausmass und Qualität der Pflichtlager für die wirtschaftliche Landesverteidigung und für schwere Mangellagen sowie die Bemessungsgrundlage, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird.
Art. 6 Pflichtlagerverträge
Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem Bundesamt und den Pflichtlagerhaltern geordnet.
Art. 7 Meldepflicht
Der Pflichtlagerhalter muss periodisch, entsprechend den Weisungen des EVD, seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an den in Artikel 1 aufgeführten Waren melden.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Das EVD und das EFD werden mit dem Vollzug beauftragt.
2 Es werden aufgehoben:
-
- der Bundesratsbeschluss vom 26. August 1958 über die Vorratshaltung an Sämereien;
-
- der Bundesratsbeschluss vom 24. April 1959 über die Vorratshaltung an Saatwicken.
3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 531
[^2]: SR **632.10 **Anhang
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3302).
[^4]: Fassung gemäss Ziff.
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